Gewerbe Anmeldung
Beschreibung
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:
- sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
- Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
- freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
- die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).
Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.
Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:
- Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
- Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig)
- bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG)
Hinweise für Wunstorf: Gewerbe An-, Ab- und Ummeldungen
Gemäß § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (z.B. Ladengeschäft, Büro, Werkstätte, Wohnung) deren
- Beginn;
- Veränderung;
in der Form, dass der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren bzw. Leistungen ausgedehnt wird, die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, sowie Verlegungen -innerhalb der Gemeinde - Beendigung;
anzuzeigen.
Mit der Anzeige ist eine Erlaubnis, soweit eine besondere gewerbliche Genehmigungspflicht besteht, nicht verbunden. Diese ist gesondert zu beantragen.
Was ist ein Gewerbe?
Ein Gewerbe ist jede, nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Nicht zum Gewerbe zählen:
- o sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen, Astrologie)
- o Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft)
- o Freie Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler)
- die Verwaltung eigenen Vermögens
Wer hat anzuzeigen?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die einen selbstständigen Betrieb des stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).
Gemäß § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (z.B. Ladengeschäft, Büro, Werkstätte, Wohnung) deren
- Beginn;
- Veränderung;
in der Form, dass der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren bzw. Leistungen ausgedehnt wird, die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, sowie Verlegungen -innerhalb der Gemeinde - Beendigung;
anzuzeigen.
Mit der Anzeige ist eine Erlaubnis, soweit eine besondere gewerbliche Genehmigungspflicht besteht, nicht verbunden. Diese ist gesondert zu beantragen.
Was ist ein Gewerbe?
Ein Gewerbe ist jede, nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Nicht zum Gewerbe zählen:
- o sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen, Astrologie)
- o Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft)
- o Freie Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler)
- die Verwaltung eigenen Vermögens
Wer hat anzuzeigen?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die einen selbstständigen Betrieb des stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).
Online-Dienste
Gewerbe abmelden
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Gewerbe anmelden
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Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Hinweise für Wunstorf: Gewerbe An-, Ab- und Ummeldungen
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, z.B. bei Betriebssitzverlegung innerhalb des Stadtgebietes ist eine Gewerbeummeldung erforderlich, bei Verlegung in eine andere Gemeinde eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde.
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, z.B. bei Betriebssitzverlegung innerhalb des Stadtgebietes ist eine Gewerbeummeldung erforderlich, bei Verlegung in eine andere Gemeinde eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde.
Ansprechpartner
Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 09.00 -12.00 Uhr Do. 14.30 -17.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05031 101-331
Kontaktperson
Herr Karsten Meier
Herr Roger Raffel
Formulare
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)
Einheitlicher Ansprechpartner Region Hannover
Adresse
Hausanschrift
Vahrenwalder Straße 7
30165 Hannover
Für das Umland von Hannover Haus der Wirtschaftsförderung
Kontakt
Formulare
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Handelsregisterauszug
- ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
- ggf. Erlaubnisurkunde,
- ggf. Handwerkskarte
- im Vertretungsfall:
- Vertretungsvollmacht
Hinweise für Wunstorf: Gewerbe An-, Ab- und Ummeldungen
Folgende Unterlagen sind bei Erstattung der Anzeige erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass zur Überprüfung der Personalien
- bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug
Folgende Unterlagen sind bei Erstattung der Anzeige erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass zur Überprüfung der Personalien
- bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug
Formulare
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
Hinweise für Wunstorf: Gewerbe An-, Ab- und Ummeldungen
Nutzen Sie eines der Onlineformulare oben auf dieser Seite oder einen der bundeseinheitlich vorgeschrieben Vordrucke (GewA 1-3) ganz unten.
- Gewerbeanmeldung 2023
- Gewerbeummeldung 2023
- Gewerbeabmeldung 2023
- Beiblatt zur Gewerbeanmeldung bei mehreren Geschäftsführern 2023
Nutzen Sie eines der Onlineformulare oben auf dieser Seite oder einen der bundeseinheitlich vorgeschrieben Vordrucke (GewA 1-3) ganz unten.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige
Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen. Wenn beide Unterlagen schon vorhanden sind (nicht älter als drei Monate), können sie der Anzeige direkt beigefügt werden. Kommt die anzeigende Person dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Auskünfte werden dann direkt an diese und nicht an die anzeigende Person versendet.
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Fristen
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.
Hinweise für Wunstorf: Gewerbe An-, Ab- und Ummeldungen
Die Anzeige hat sofort mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erfolgen. Bei verspäteter Anzeige muss mit einer Geldbuße gerechnet werden.
Die Anzeige hat sofort mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erfolgen. Bei verspäteter Anzeige muss mit einer Geldbuße gerechnet werden.
Bearbeitungsdauer
3 Tage (§ 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO))
Kosten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.
Hinweise für Wunstorf: Gewerbe An-, Ab- und Ummeldungen
Gewerbeanzeigen sind nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes gebührenpflichtig. Die Stadt Wunstorf erhebt eine Gebühr in Höhe von 30,- Euro für eine Gewerbeanmeldung und 20,- Euro für eine Gewerbeum- bzw. abmeldung.
Gewerbeanzeigen sind nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes gebührenpflichtig. Die Stadt Wunstorf erhebt eine Gebühr in Höhe von 30,- Euro für eine Gewerbeanmeldung und 20,- Euro für eine Gewerbeum- bzw. abmeldung.
Hinweise (Besonderheiten)
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
- Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO)
- § 13 b Gewerbeordnung (GewO)
- § 38 Gewerbeordnung (GewO)
Hinweise für Wunstorf: Gewerbe An-, Ab- und Ummeldungen
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die einen selbständigen Betrieb des stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).
Gewerbe, die zusätzlich einer Erlaubnis bedürfen:
o Pfandleiher
o Bewachungsgewerbe
o Versteigerergewerbe
o Makler, Bauträger, Baubetreuer
o Gaststätten
o Spielhallen
o Reisegewerbe
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die einen selbständigen Betrieb des stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).
Gewerbe, die zusätzlich einer Erlaubnis bedürfen:
o Pfandleiher
o Bewachungsgewerbe
o Versteigerergewerbe
o Makler, Bauträger, Baubetreuer
o Gaststätten
o Spielhallen
o Reisegewerbe
Weitere Informationen
Hinweise für Wunstorf: Gewerbe An-, Ab- und Ummeldungen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Anmeldungen, Gewerbe eröffnen, Gewerbe Anmeldung, Gewerbe anmelden, Gewerbeabmeldung, Gewerbeanmeldung, Gewerbeanzeigen, Gewerbeummeldung, gründen