Gewässeraufsicht
Beschreibung
Die Gewässeraufsicht umfasst die Durchsetzung und Überwachung notwendiger Maßnahmen
- zur Verbesserung der Situation der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes,
- zur Verringerung des Stoffeintrages in Gewässer,
- zur Beseitigung von Gewässerverunreinigungen und
- zur Vorbeugung gegen zukünftige mögliche Belastungen.
Die Handlungsbefugnisse der zuständigen Stelle sind normiert in den §§ 100 und 101 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) sowie in § 128 Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).
Hinweise für Sonstiges (031585405027): Spezialisierung
Nach den gesetzlichen Grundlagen werden die oberirdischen Gewässer in Niedersachsen in drei Kategorien eingeteilt, für die es unterschiedliche Zuständigkeiten für die Unterhaltungspflicht gibt:
Gewässer I. Ordnung
sind Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft, z.B. Mittellandkanal, Weser, Elbe. Zuständig für die Unterhaltung sind die Wasser- und Schifffahrtsämter. Im Landkreis Wolfenbüttel gibt es keine Gewässer I. Ordnung.
Gewässer II. Ordnung
sind Gewässer mit überörtlicher Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes. Sie sind per Verordnung festgesetzt worden und in einem Verzeichnis abschließend genannt. Gewässer II. Ordnung im Landkreis Wolfenbüttel sind u. a. die Oker, die Innerste, die Wabe, die Altenau, die Warne, der Schiffgraben, die Fuhse.
Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung sind die Unterhaltungsverbände zuständig. Dies sind im Landkreis Wolfenbüttel der UHV Oker, UHV Schunter, UHV Obere Innerste, UHV Großer Graben und UHV Obere Fuhse.
Gewässer III. Ordnung
sind alle Gewässer, die nicht Gewässer I. oder II. Ordnung sind. Dabei gelten Gräben erst dann als Gewässer III. Ordnung, wenn sie mehr als ein Grundstück entwässern.
Die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung obliegt dem Eigentümer. Lässt sich dieser nicht ermitteln, so obliegt sie dem Anlieger. Oblag die Unterhaltung am 15. Juli 1960 einem Wasser- und Bodenverband oder einer Gemeinde, so bleibt der Verband oder die Gemeinde unterhaltungspflichtig.
Die Unterhaltung der Gewässer ist im Wasserhaushaltsgesetz und zu einem Teil auch im Niedersächsischen Wassergesetz geregelt. Sie umfasst Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss, den Erhalt und die Neuanpflanzung einer standortgerechten Uferbepflanzung und ggf. auch die Schiffbarkeit sicherstellen, aber auch Vorgaben zur Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer etc. enthalten. Darüber hinaus muss sich die Gewässerunterhaltung heute an den Bewirtschaftungszielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie orientieren. Die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind in der Regel genehmigungsfrei. Allerdings sind die Grenzen zwischen der Gewässerunterhaltung und dem Gewässerausbau fließend, weshalb man im Zweifelsfall die Untere Wasserbehörde beim Landkreis Wolfenbüttel konsultieren sollte.
Die Untere Wasserbehörde ist darüber hinaus für die Regelung strittiger Unterhaltungspflichten sowie zur Beurteilung der Notwendigkeit und des Umfanges von Unterhaltungsmaßnahmen zuständig.
Gewässeranliegende und Gewässerhinterliegende unterliegen im Interesse der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung besonderen Pflichten, diese ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften.
Für technische Fragen im Landkreis Wolfenbüttel ist ihre Ansprechpartnerin Frau Dreblow-Wulf, für rechtliche Fragen Frau Tuchen-Fischer.
Nähere Informationen für die Unterhaltung der Gewässer finden Sie unter dem Begriff Gewässerunterhaltung.
Nach den gesetzlichen Grundlagen werden die oberirdischen Gewässer in Niedersachsen in drei Kategorien eingeteilt, für die es unterschiedliche Zuständigkeiten für die Unterhaltungspflicht gibt:
Gewässer I. Ordnung
sind Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft, z.B. Mittellandkanal, Weser, Elbe. Zuständig für die Unterhaltung sind die Wasser- und Schifffahrtsämter. Im Landkreis Wolfenbüttel gibt es keine Gewässer I. Ordnung.
Gewässer II. Ordnung
sind Gewässer mit überörtlicher Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes. Sie sind per Verordnung festgesetzt worden und in einem Verzeichnis abschließend genannt. Gewässer II. Ordnung im Landkreis Wolfenbüttel sind u. a. die Oker, die Innerste, die Wabe, die Altenau, die Warne, der Schiffgraben, die Fuhse.
Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung sind die Unterhaltungsverbände zuständig. Dies sind im Landkreis Wolfenbüttel der UHV Oker, UHV Schunter, UHV Obere Innerste, UHV Großer Graben und UHV Obere Fuhse.
Gewässer III. Ordnung
sind alle Gewässer, die nicht Gewässer I. oder II. Ordnung sind. Dabei gelten Gräben erst dann als Gewässer III. Ordnung, wenn sie mehr als ein Grundstück entwässern.
Die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung obliegt dem Eigentümer. Lässt sich dieser nicht ermitteln, so obliegt sie dem Anlieger. Oblag die Unterhaltung am 15. Juli 1960 einem Wasser- und Bodenverband oder einer Gemeinde, so bleibt der Verband oder die Gemeinde unterhaltungspflichtig.
Die Unterhaltung der Gewässer ist im Wasserhaushaltsgesetz und zu einem Teil auch im Niedersächsischen Wassergesetz geregelt. Sie umfasst Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss, den Erhalt und die Neuanpflanzung einer standortgerechten Uferbepflanzung und ggf. auch die Schiffbarkeit sicherstellen, aber auch Vorgaben zur Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer etc. enthalten. Darüber hinaus muss sich die Gewässerunterhaltung heute an den Bewirtschaftungszielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie orientieren. Die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind in der Regel genehmigungsfrei. Allerdings sind die Grenzen zwischen der Gewässerunterhaltung und dem Gewässerausbau fließend, weshalb man im Zweifelsfall die Untere Wasserbehörde beim Landkreis Wolfenbüttel konsultieren sollte.
Die Untere Wasserbehörde ist darüber hinaus für die Regelung strittiger Unterhaltungspflichten sowie zur Beurteilung der Notwendigkeit und des Umfanges von Unterhaltungsmaßnahmen zuständig.
Gewässeranliegende und Gewässerhinterliegende unterliegen im Interesse der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung besonderen Pflichten, diese ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften.
Für technische Fragen im Landkreis Wolfenbüttel ist ihre Ansprechpartnerin Frau Dreblow-Wulf, für rechtliche Fragen Frau Tuchen-Fischer.
Nähere Informationen für die Unterhaltung der Gewässer finden Sie unter dem Begriff Gewässerunterhaltung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.
In besonderen Fällen, die in der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser) geregelt sind, liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).
Ansprechpartner
Abteilung 641 Wasser- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz (Recht)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Montag: 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Fax: 05331 84430
Telefon Festnetz: 05331 84354
Kontaktperson
Frau Tuchen-Fischer
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 22.02.2013
Metainformation
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