Gewässer Überwachung

    Gewässeraufsicht

    Beschreibung

    Die Gewässeraufsicht umfasst die Durchsetzung und Überwachung notwendiger Maßnahmen

    • zur Verbesserung der Situation der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes,
    • zur Verringerung des Stoffeintrages in Gewässer,
    • zur Beseitigung von Gewässerverunreinigungen und
    • zur Vorbeugung gegen zukünftige mögliche Belastungen.  

    Die Handlungsbefugnisse der zuständigen Stelle sind normiert in den §§ 100 und 101 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) sowie in § 128  Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).

    Hinweise für Flöthe: Spezialisierung

    Nach den gesetzlichen Grundlagen werden die oberirdischen Gewässer in Niedersachsen in drei Kategorien eingeteilt, für die es unterschiedliche Zuständigkeiten für die Unterhaltungspflicht gibt:

    Gewässer I. Ordnung

    sind Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft, z.B. Mittellandkanal, Weser, Elbe. Zuständig für die Unterhaltung sind die Wasser- und Schifffahrtsämter. Im Landkreis Wolfenbüttel gibt es keine Gewässer I. Ordnung.

    Gewässer II. Ordnung

    sind Gewässer mit überörtlicher Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes. Sie sind per Verordnung festgesetzt worden und in einem Verzeichnis abschließend genannt. Gewässer II. Ordnung im Landkreis Wolfenbüttel sind u. a. die Oker, die Innerste, die Wabe, die Altenau, die Warne, der Schiffgraben, die Fuhse.

    Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung sind die Unterhaltungsverbände zuständig. Dies sind im Landkreis Wolfenbüttel der UHV Oker, UHV Schunter, UHV Obere Innerste, UHV Großer Graben und UHV Obere Fuhse.

    Gewässer III. Ordnung 

    sind alle Gewässer, die nicht Gewässer I. oder II. Ordnung sind. Dabei gelten Gräben erst dann als Gewässer III. Ordnung, wenn sie mehr als ein Grundstück entwässern.
    Die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung obliegt dem Eigentümer. Lässt sich dieser nicht ermitteln, so obliegt sie dem Anlieger. Oblag die Unterhaltung am 15. Juli 1960 einem Wasser- und Bodenverband oder einer Gemeinde, so bleibt der Verband oder die Gemeinde unterhaltungspflichtig.

    Die Unterhaltung der Gewässer ist im Wasserhaushaltsgesetz und zu einem Teil auch im Niedersächsischen Wassergesetz geregelt. Sie umfasst Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss, den Erhalt und die Neuanpflanzung einer standortgerechten Uferbepflanzung und ggf. auch die Schiffbarkeit sicherstellen, aber auch Vorgaben zur Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer etc. enthalten. Darüber hinaus muss sich die Gewässerunterhaltung heute an den Bewirtschaftungszielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie orientieren. Die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind in der Regel genehmigungsfrei. Allerdings sind die Grenzen zwischen der Gewässerunterhaltung und dem Gewässerausbau fließend, weshalb man im Zweifelsfall die Untere Wasserbehörde beim Landkreis Wolfenbüttel konsultieren sollte.

    Die Untere Wasserbehörde ist darüber hinaus für die Regelung strittiger Unterhaltungspflichten sowie zur Beurteilung der Notwendigkeit und des Umfanges von Unterhaltungsmaßnahmen zuständig.

    Gewässeranliegende und Gewässerhinterliegende unterliegen im Interesse der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung besonderen Pflichten, diese ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften.

    Für technische Fragen im Landkreis Wolfenbüttel ist ihre Ansprechpartnerin Frau Dreblow-Wulf, für rechtliche Fragen Frau Tuchen-Fischer.


    Nähere Informationen für die Unterhaltung der Gewässer finden Sie unter dem Begriff Gewässerunterhaltung.

    Nach den gesetzlichen Grundlagen werden die oberirdischen Gewässer in Niedersachsen in drei Kategorien eingeteilt, für die es unterschiedliche Zuständigkeiten für die Unterhaltungspflicht gibt:

    Gewässer I. Ordnung

    sind Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft, z.B. Mittellandkanal, Weser, Elbe. Zuständig für die Unterhaltung sind die Wasser- und Schifffahrtsämter. Im Landkreis Wolfenbüttel gibt es keine Gewässer I. Ordnung.

    Gewässer II. Ordnung

    sind Gewässer mit überörtlicher Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes. Sie sind per Verordnung festgesetzt worden und in einem Verzeichnis abschließend genannt. Gewässer II. Ordnung im Landkreis Wolfenbüttel sind u. a. die Oker, die Innerste, die Wabe, die Altenau, die Warne, der Schiffgraben, die Fuhse.

    Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung sind die Unterhaltungsverbände zuständig. Dies sind im Landkreis Wolfenbüttel der UHV Oker, UHV Schunter, UHV Obere Innerste, UHV Großer Graben und UHV Obere Fuhse.

    Gewässer III. Ordnung 

    sind alle Gewässer, die nicht Gewässer I. oder II. Ordnung sind. Dabei gelten Gräben erst dann als Gewässer III. Ordnung, wenn sie mehr als ein Grundstück entwässern.
    Die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung obliegt dem Eigentümer. Lässt sich dieser nicht ermitteln, so obliegt sie dem Anlieger. Oblag die Unterhaltung am 15. Juli 1960 einem Wasser- und Bodenverband oder einer Gemeinde, so bleibt der Verband oder die Gemeinde unterhaltungspflichtig.

    Die Unterhaltung der Gewässer ist im Wasserhaushaltsgesetz und zu einem Teil auch im Niedersächsischen Wassergesetz geregelt. Sie umfasst Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss, den Erhalt und die Neuanpflanzung einer standortgerechten Uferbepflanzung und ggf. auch die Schiffbarkeit sicherstellen, aber auch Vorgaben zur Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer etc. enthalten. Darüber hinaus muss sich die Gewässerunterhaltung heute an den Bewirtschaftungszielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie orientieren. Die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind in der Regel genehmigungsfrei. Allerdings sind die Grenzen zwischen der Gewässerunterhaltung und dem Gewässerausbau fließend, weshalb man im Zweifelsfall die Untere Wasserbehörde beim Landkreis Wolfenbüttel konsultieren sollte.

    Die Untere Wasserbehörde ist darüber hinaus für die Regelung strittiger Unterhaltungspflichten sowie zur Beurteilung der Notwendigkeit und des Umfanges von Unterhaltungsmaßnahmen zuständig.

    Gewässeranliegende und Gewässerhinterliegende unterliegen im Interesse der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung besonderen Pflichten, diese ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften.

    Für technische Fragen im Landkreis Wolfenbüttel ist ihre Ansprechpartnerin Frau Dreblow-Wulf, für rechtliche Fragen Frau Tuchen-Fischer.


    Nähere Informationen für die Unterhaltung der Gewässer finden Sie unter dem Begriff Gewässerunterhaltung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.

    In besonderen Fällen, die in der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser) geregelt sind, liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).

    Ansprechpartner

    Abteilung 641 Wasser- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz (Recht)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 11

    38300 Wolfenbüttel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Montag: 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 05331 84430

    Telefon Festnetz: 05331 84354

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 11.10.2017 (von: Webservice, Landkreis Wolfenbüttel)

    Technisch geändert am 30.10.2024 (von: Webservice, Landkreis Wolfenbüttel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 22.02.2013

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

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