Fundsachen
Beschreibung
Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt einen Gegenstand mit einem Wert von mehr als 10 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen Fund abgeben. Anlaufstellen sind die Fundbüros der Kommunen. Dort wird eine Fundanzeige aufgenommen. Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien werden festgehalten, da Sie unter Umständen später Anspruch auf Finderlohn haben oder auf den Fund selbst, falls sich nach Fristablauf kein Besitzer feststellen lässt.
Aufbewahrung und Versteigerung
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Tiere
Auch Tiere gelten als Fundsache. Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie mit der zuständigen Kommune Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit der Gemeinde können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.
Sie können Fundtiere auch ohne Anzeige direkt in einem Tierheim abgeben. Die Fundanzeige wird dann durch das Tierheim erledigt, da ohne Anzeige die Kommune nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten der Unterbringung zu tragen.
Hinweise für Göttingen: Fundsachen
Hinweis:
Für die Abholung der Fundsachen wird gebeten, einen Termin über die Online-Terminanfrage zu buchen.
Für die Abgabe von Fundsachen ist keine Online-Terminanfrage notwendig. Fundsachen können während der Öffnungszeiten des Fundbüros abgegeben werden.
Hinweis zur Buchung von Online-Terminen:
Es wird darum gebeten, immer nur einen Termin zu reservieren.
Sollten mehrere Termine gebucht werden, behält sich der Fachdienst vor, die weiteren Termine zu löschen, um Terminkapazitäten nicht einzuschränken und anderen Bürgerinnen und Bürgern ebenfalls zeitnahe Terminreservierungen zu ermöglichen.
Kann ein bereits gebuchter und bestätigter Termin nicht in Anspruch genommen werden, wird ausdrücklich darum gebeten, den gebuchten Termin rechtzeitig selbst zu stornieren.
Fundsachen
Fundsachen sind solche körperlichen Gegenstände, die der Besitzer / die Besitzerin verloren hat. Nicht verloren sind Sachen, deren Besitz freiwillig aufgegeben wurde. Diese gelten als "herrenlos". Als nicht verloren gelten auch Sachen, bei denen der Ort des Verlustes bekannt ist und die deshalb wieder erlangt werden können; gestohlene, versteckte oder verlegte Sachen zählen ebenfalls nicht dazu.
In regelmäßigen Abständen werden Fundsachen durch das Fundbüro der Stadt Göttingen versteigert, die nicht vom Eigentümer / von der Eigentümerin abgeholt und bei denen kein Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wurde. Termine für Versteigerungen allgemeiner Fundsachen und für Fahrradversteigerungen erfragen Sie bitte bei den oben genannten Ansprechpartnern.
Besonderheiten:
Pflichten des Finders: Er muss den Fund unverzüglich dem Verlierer oder der Ordnungsbehörde anzeigen. Er muss die gefundene Sache verwahren oder sie der Ordnungsbehörde abliefern, falls diese es verlangt. Der Finder muss die Anzeige über den Fund dann an die Ordnungsbehörde richten, wenn er den Empfangsberechtigten nicht kennt. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Sache nicht mehr als 10 Euro wert ist.
Sonderregelung bei Behörden- und Verkehrsfunden:
Die Anzeigenpflicht an die Ordnungsbehörde entfällt, wenn eine Sache in den Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder Verkehrsanstalt gefunden wird. Statt dessen ist der Finder verpflichtet, die Sache unverzüglich an die Behörde oder Verkehrsanstalt oder einen ihrer Angestellten abzuliefern.
Ansprüche des Finders:
1. den Ersatz von Aufwendungen
2. den Finderlohn
3. den Eigentumserwerb nach 6 Monaten.
Fundsachen können online unter Fundbürodeutschland - Das Fundbüro im Internet eingesehen werden.
Hinweis: In der Online-Datenbank werden nicht alle Fundsachen erfasst. Diese sind insbesondere Schlüssel, Mützen, Schals, Rucksäcke, Sportbeutel, Jacken oder Brillen. Für Fragen steht das Fundbüro zur Verfügung.
Fundsachen online finden
Hinweis: In der Online-Datenbank werden nicht alle Fundsachen erfasst. Diese sind insbesondere Schlüssel, Mützen, Schals, Rucksäcke, Sportbeutel, Jacken oder Brillen. Für Fragen steht das Fundbüro zur Verfügung.
Fundbürodeutschland - Das Fundbüro im Internet
Fundsachenannahme
Entgegennahme von Fundsachen und Aufnahme der Fundanzeigen
Besonderheiten:
Wer eine verlorene Sache findet, an sich nimmt und den Eigentümer nicht kennt, hat den Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Fundsache ist, wenn möglich, bei Aufnahme der Fundanzeige mitzubringen.
Es wird bei der Vorsprache ein Fundnachweis aufgenommen; sofern der Wert der Fundsache geringer als 10,00 EUR ist, bedarf es keiner Fundanzeige.
Der Fundnachweis wird sofort aufgenommen.
Die Fundsache wird bis zu 6 Monaten aufbewahrt, wenn der Eigentümer nicht ermittelt werden kann. Wird die Fundsache innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung nicht abgeholt, wird sie in der Regel versteigert. Die Versteigerung findet 2 x jährlich statt.
Der Finder kann Fundrechte an der Fundsache geltend machen. Er kann - bei Nichtabholung durch den Eigentümer - selbst das Eigentum an der Sache erwerben.
Der Finder kann einen Anspruch auf Finderlohn geltend machen. (Bei Geldwerten bis 500,00 EUR 5%, über 500,00 EUR 5% + 3% vom Mehrwert.)Der Finder kann den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
Hier können Sie Fundsachen einsehen.
Hinweis: In der Online-Datenbank werden nicht alle Fundsachen erfasst. Diese sind insbesondere Schlüssel, Mützen, Schals, Rucksäcke, Sportbeutel, Jacken oder Brillen. Für Fragen steht das Fundbüro zur Verfügung.
Notwendige Unterlagen
Bei Eigentumsvorbehalt oder Finderlohn ggf. Personalausweis oder Pass zwecks Aufnahme der Anschrift des Finders.
Hinweis:
Für die Abholung der Fundsachen wird gebeten, einen Termin über die Online-Terminanfrage zu buchen.
Für die Abgabe von Fundsachen ist keine Online-Terminanfrage notwendig. Fundsachen können während der Öffnungszeiten des Fundbüros abgegeben werden.
Hinweis zur Buchung von Online-Terminen:
Es wird darum gebeten, immer nur einen Termin zu reservieren.
Sollten mehrere Termine gebucht werden, behält sich der Fachdienst vor, die weiteren Termine zu löschen, um Terminkapazitäten nicht einzuschränken und anderen Bürgerinnen und Bürgern ebenfalls zeitnahe Terminreservierungen zu ermöglichen.
Kann ein bereits gebuchter und bestätigter Termin nicht in Anspruch genommen werden, wird ausdrücklich darum gebeten, den gebuchten Termin rechtzeitig selbst zu stornieren.
Fundsachen
Fundsachen sind solche körperlichen Gegenstände, die der Besitzer / die Besitzerin verloren hat. Nicht verloren sind Sachen, deren Besitz freiwillig aufgegeben wurde. Diese gelten als "herrenlos". Als nicht verloren gelten auch Sachen, bei denen der Ort des Verlustes bekannt ist und die deshalb wieder erlangt werden können; gestohlene, versteckte oder verlegte Sachen zählen ebenfalls nicht dazu.
In regelmäßigen Abständen werden Fundsachen durch das Fundbüro der Stadt Göttingen versteigert, die nicht vom Eigentümer / von der Eigentümerin abgeholt und bei denen kein Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wurde. Termine für Versteigerungen allgemeiner Fundsachen und für Fahrradversteigerungen erfragen Sie bitte bei den oben genannten Ansprechpartnern.
Besonderheiten:
Pflichten des Finders: Er muss den Fund unverzüglich dem Verlierer oder der Ordnungsbehörde anzeigen. Er muss die gefundene Sache verwahren oder sie der Ordnungsbehörde abliefern, falls diese es verlangt. Der Finder muss die Anzeige über den Fund dann an die Ordnungsbehörde richten, wenn er den Empfangsberechtigten nicht kennt. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Sache nicht mehr als 10 Euro wert ist.
Sonderregelung bei Behörden- und Verkehrsfunden:
Die Anzeigenpflicht an die Ordnungsbehörde entfällt, wenn eine Sache in den Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder Verkehrsanstalt gefunden wird. Statt dessen ist der Finder verpflichtet, die Sache unverzüglich an die Behörde oder Verkehrsanstalt oder einen ihrer Angestellten abzuliefern.
Ansprüche des Finders:
1. den Ersatz von Aufwendungen
2. den Finderlohn
3. den Eigentumserwerb nach 6 Monaten.
Fundsachen können online unter Fundbürodeutschland - Das Fundbüro im Internet eingesehen werden.
Hinweis: In der Online-Datenbank werden nicht alle Fundsachen erfasst. Diese sind insbesondere Schlüssel, Mützen, Schals, Rucksäcke, Sportbeutel, Jacken oder Brillen. Für Fragen steht das Fundbüro zur Verfügung.
Fundsachen online finden
Hinweis: In der Online-Datenbank werden nicht alle Fundsachen erfasst. Diese sind insbesondere Schlüssel, Mützen, Schals, Rucksäcke, Sportbeutel, Jacken oder Brillen. Für Fragen steht das Fundbüro zur Verfügung.
Fundbürodeutschland - Das Fundbüro im Internet
Fundsachenannahme
Entgegennahme von Fundsachen und Aufnahme der Fundanzeigen
Besonderheiten:
Wer eine verlorene Sache findet, an sich nimmt und den Eigentümer nicht kennt, hat den Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Fundsache ist, wenn möglich, bei Aufnahme der Fundanzeige mitzubringen.
Es wird bei der Vorsprache ein Fundnachweis aufgenommen; sofern der Wert der Fundsache geringer als 10,00 EUR ist, bedarf es keiner Fundanzeige.
Der Fundnachweis wird sofort aufgenommen.
Die Fundsache wird bis zu 6 Monaten aufbewahrt, wenn der Eigentümer nicht ermittelt werden kann. Wird die Fundsache innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung nicht abgeholt, wird sie in der Regel versteigert. Die Versteigerung findet 2 x jährlich statt.
Der Finder kann Fundrechte an der Fundsache geltend machen. Er kann - bei Nichtabholung durch den Eigentümer - selbst das Eigentum an der Sache erwerben.
Der Finder kann einen Anspruch auf Finderlohn geltend machen. (Bei Geldwerten bis 500,00 EUR 5%, über 500,00 EUR 5% + 3% vom Mehrwert.)Der Finder kann den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
Hier können Sie Fundsachen einsehen.
Hinweis: In der Online-Datenbank werden nicht alle Fundsachen erfasst. Diese sind insbesondere Schlüssel, Mützen, Schals, Rucksäcke, Sportbeutel, Jacken oder Brillen. Für Fragen steht das Fundbüro zur Verfügung.
Notwendige Unterlagen
Bei Eigentumsvorbehalt oder Finderlohn ggf. Personalausweis oder Pass zwecks Aufnahme der Anschrift des Finders.
Online-Dienst
Online-Terminvergabe
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Stadtordnungsdienst
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
{Mo:} 08.00 - 15.00 {Di:} 08.00 - 15.00 {Mi:} 08.00 - 12.00 {Do:} 08.00 - 17.00 {Fr:} 08.00 - 12.00
Kontakt
Telefon Festnetz: 0551 400-3146
E-Mail: FD32.4@goettingen.de
Kontaktperson
Schreier
Wüstefeld
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 18.07.2014
Stichwörter
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