Fahrerlaubnis Erteilung erstmalig für begleitetes Fahren ab 17 Jahre für die Klasse B

    Fahrerlaubnis: Ausstellung - ab 17 Jahre

    Beschreibung

    Jugendliche dürfen in Deutschland bereits mit 17 Jahren Pkw und Lkw bis 3,5 t sowie Pkw mit Anhänger fahren, wenn sie erfolgreich die Führerscheinprüfung abgelegt haben. Das Fahren ist jedoch bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer erwachsenen Person erlaubt – sonst drohen ein Widerruf der Fahrerlaubnis, Bußgeld und eine Verlängerung der Probezeit.

    Hinweise für Stade: Fahren ab 17 Jahren > mit Begleitperson (bF17)

    Allgemeine Informationen

    © pitopia

    17-jährige Jugendliche, die ihre Fahrprüfung bestanden haben, dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gemeinsam mit einer Begleitperson fahren. Das Fahren unter 18 ist allerdings an Auflagen und Bedingungen geknüpft.

    So funktioniert begleitetes Fahren ab 17 Jahren > Antrag und Verfahrensablauf

    Der Antrag für das begleitete Fahren (bF17) kann frühestens ab 16 ½ Jahren gemeinsam mit dem Antrag auf Ersterteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Sehr wichtig ist, dass Du schon vorher Klarheit über alle Personen hast, die Dich begleiten sollen. Die Anträge ALLER Begleitpersonen sollen bestenfalls schon bei der Beantragung vorliegen. Eine Nachmeldung von Begleitpersonen ist möglich. Hierfür sind dann erneut Gebühren zu bezahlen.
    Deine Fahrschule unterstützt dich bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen und gibt diese bei der Fahrerlaubnisbehörde – umgangssprachlich Führerscheinstelle – für Dich ab.

    Deine To-Do-Liste:

    1. Kontaktiere frühzeitig die Fahrschule deiner Wahl, um direkt mit 17 Jahren starten zu können.
    2. Deine Eltern / Erziehungsberechtigten müssen dem Modell „begleitetes Fahren mit 17 Jahren“ zustimmen. Wenn ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist, wird ein schriftlicher Nachweis darüber benötigt. Dies kann zum Beispiel ein Gerichtsurteil oder eine Bescheinigung über die Nichtabgabe der Sorgerechtserklärung sein.
    3. Für jede Person, die Dich begleiten soll, ist ein Antrag zu stellen. Im besten Fall werden auch zu jeder Begleitperson die Führerschein- und Personalausweiskopien beigefügt.
    4. Stelle die Unterlagen für die Anträge sorgfältig und vollständig zusammen (siehe Check-Liste-Antragsunterlagen & Gebühren)
    5. Deine Fahrschule stellt mit Dir die Unterlagen zusammen und reicht diese bei der Führerscheinstelle ein.
    6. Falls Unterlagen fehlen oder Rückfragen bestehen, wird sich die Führerscheinstelle bei dir melden.
    7. Wenn dem Antrag für das begleitete Fahren stattgegeben wurde, wird der Prüfauftrag an den TÜV geschickt und du wirst bei deiner Fahrschule für die Prüfungen freigeschaltet.

    Nach bestandener Fahrprüfung wird dir eine Prüfbescheinigung (rosa) ausgehändigt. Deine Begleitperson/en, die von der Führerscheinstelle genehmigt wurden, sind in der Prüfbescheinigung namentlich benannt. Da der EU-Kartenführerschein erst mit 18 Jahren ausgestellt werden kann, ist die Prüfbescheinigung so lange der Nachweis für die Erlaubnis des begleiteten Fahrens.

    Vorteile des bF17 und Spielregeln > Rechtsgrundlagen

    • Dein Grundsatz während Du 17 Jahre bist: Nie ohne Begleitperson fahren!
      Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darfst Du nur mit einer in der Prüfbescheinigung eingetragenen Begleitperson fahren.
      (Fahrzeuge, für die nur die Klassen AM oder L benötigt werden, dürfen ohne Begleitperson gefahren werden).
    • Die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland (und Österreich) und nur für die Fahrerlaubnisklassen B oder BE, AM, L gültig. Im Ausland (Ausnahme Österreich) dürfen Jugendliche nicht fahren.
    • Die zweijährige Probezeit beginnt mit erstmaliger Erteilung der Fahrerlaubnis, endet somit schon ggf. mit 19 anstatt 20 Jahren.
    • Rechtsgrundlage für das begleitete Fahren mit 17 ist § 48a FeV)

    Begleitperson werden > Voraussetzungen, Antrag und Pflichten

    Welche Voraussetzungen muss die Begleitperson erfüllen?
    Wie erfolgt der Antrag & können weitere Personen während bF17 nachgemeldet werden?

    • Die Begleitperson muss mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben.
    • Die Begleitperson muss mindestens fünf Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B, BE (oder auch der Klasse 3) sein.
    • Die Begleitperson darf höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister des Kraftfahrbundesamtes in Flensburg (KBA) haben.(Auskunft über den aktuellen Punktestand beim KBA)
    • Eine weitere Begleitperson während der bF17-Phase wird direkt in der Führerscheinstelle vor Ort beantragt/nachgemeldet. Dafür muss der Antrag BF 17 Erklärung Begleitperson ausgefüllt und ein > TERMIN FÜHRERSCHEINSTELLE < gebucht werden.
    • Rechtsgrundlage: § 48a Abs. 4 bis 6 FeV

    Begleitperson sein > Welche Pflichten hat die Begleitperson?

    • Sie hat die Pflicht, ihren eigenen Führerschein mitzuführen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzuzeigen.
    • Sie darf nicht unter Alkoholeinfluss stehen (0,25 mg / l oder mehr Atemalkohol oder 0,5 Promille oder mehr Blutalkohol). Verstöße gegen die Auflagen führen zur unverzüglichen Einziehung der Prüfbescheinigung.
    • Die Begleitperson muss durch die Fahrerlaubnisbehörde genehmigt sein, der Nachweis erfolgt durch den namentlichen Eintrag in der rosa Prüfbescheinigung.
    • Sie ist nicht verantwortlicher Führer des Fahrzeugs und darf nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen. Sie kann auf jedem beliebigen Fahrgastsitz des Fahrzeugs mitfahren.

    gute Gründe für das Fahren mit Begleitperson

    • entspannter und sicherer durch den Straßenverkehr
    • geringeres Unfallrisiko
    • mehr Mobilität
    • Fahrschulzeit kollidiert nicht mit dem prüfungsintensiven Schulabschluss
    • zweijährige Probezeit beginnt schon mit 17 Jahren und endet dadurch z.B. schon mit 19 Jahren

    Sondergenehmigung / Ausnahme bF17

    Sondergenehmigung für das begleitete Fahren mit 17 Jahren > ohne Begleitperson <
    Nur in begründeten Ausnahmefällen kann aufgrund Ermessens der Fahrerlaubnisbehörde eine Sondergenehmigung des Fahrens mit 17 Jahren OHNE Begleitperson erteilt werden, z.B. wenn die Ausbildungsstelle mit anderen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen ist.

    Stellen Sie dazu bitte nach Aushändigung der Prüfbescheinigung einen formlosen Antrag, mit dem Sie Ihre Anliegen ausführlich begründen. Ggf. fordert die Fahrerlaubnisbehörde weitere Nachweise und Dokumente an.

    18. Geburtstag > Wie erhalte ich meinen EU-Kartenführerschein?

    © pitopia

    Du hast deinen 18. Geburtstag gefeiert? Herzlichen Glückwunsch und allzeit gute Fahrt!

    Mit 18 Jahren wird ein regulärer EU-Kartenführerschein ausgestellt. Dieser liegt in den meisten Fällen schon in der Führerscheinstelle für dich bereit. Sofern eine Doppelklasse (BE) beantragt wurde, muss ggf. der EU-Kartenführerschein noch bestellt werden. Wie die Prüfbescheinigung (rosa) in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden kann, erfährst du hier > ABHOLUNG FÜHRERSCHEIN.

    Die Prüfbescheinigung (rosa) berechtigt ab dem 18. Geburtstag bis zu drei Monate lang zum Fahren – ohne Begleitperson.

    Gebühren

    Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    € 44,70 Antrag erste Fahrerlaubnis

    € 5,10 Überprüfung Begleitperson (je Person)

    € 7,70 Ausstellung Prüfbescheinigung 



    Allgemeine Informationen

    © pitopia

    17-jährige Jugendliche, die ihre Fahrprüfung bestanden haben, dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gemeinsam mit einer Begleitperson fahren. Das Fahren unter 18 ist allerdings an Auflagen und Bedingungen geknüpft.

    So funktioniert begleitetes Fahren ab 17 Jahren > Antrag und Verfahrensablauf

    Der Antrag für das begleitete Fahren (bF17) kann frühestens ab 16 ½ Jahren gemeinsam mit dem Antrag auf Ersterteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Sehr wichtig ist, dass Du schon vorher Klarheit über alle Personen hast, die Dich begleiten sollen. Die Anträge ALLER Begleitpersonen sollen bestenfalls schon bei der Beantragung vorliegen. Eine Nachmeldung von Begleitpersonen ist möglich. Hierfür sind dann erneut Gebühren zu bezahlen.
    Deine Fahrschule unterstützt dich bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen und gibt diese bei der Fahrerlaubnisbehörde - umgangssprachlich Führerscheinstelle - für Dich ab.

    Deine To-Do-Liste:

    1. Kontaktiere frühzeitig die Fahrschule deiner Wahl, um direkt mit 17 Jahren starten zu können.
    2. Deine Eltern / Erziehungsberechtigten müssen dem Modell "begleitetes Fahren mit 17 Jahren" zustimmen. Wenn ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist, wird ein schriftlicher Nachweis darüber benötigt. Dies kann zum Beispiel ein Gerichtsurteil oder eine Bescheinigung über die Nichtabgabe der Sorgerechtserklärung sein.
    3. Für jede Person, die Dich begleiten soll, ist ein Antrag zu stellen. Im besten Fall werden auch zu jeder Begleitperson die Führerschein- und Personalausweiskopien beigefügt.
    4. Stelle die Unterlagen für die Anträge sorgfältig und vollständig zusammen (siehe Check-Liste-Antragsunterlagen & Gebühren)
    5. Deine Fahrschule stellt mit Dir die Unterlagen zusammen und reicht diese bei der Führerscheinstelle ein.
    6. Falls Unterlagen fehlen oder Rückfragen bestehen, wird sich die Führerscheinstelle bei dir melden.
    7. Wenn dem Antrag für das begleitete Fahren stattgegeben wurde, wird der Prüfauftrag an den TÜV geschickt und du wirst bei deiner Fahrschule für die Prüfungen freigeschaltet.

    Nach bestandener Fahrprüfung wird dir eine Prüfbescheinigung (rosa) ausgehändigt. Deine Begleitperson/en, die von der Führerscheinstelle genehmigt wurden, sind in der Prüfbescheinigung namentlich benannt. Da der EU-Kartenführerschein erst mit 18 Jahren ausgestellt werden kann, ist die Prüfbescheinigung so lange der Nachweis für die Erlaubnis des begleiteten Fahrens.

    Vorteile des bF17 und Spielregeln > Rechtsgrundlagen

    • Dein Grundsatz während Du 17 Jahre bist: Nie ohne Begleitperson fahren!
      Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darfst Du nur mit einer in der Prüfbescheinigung eingetragenen Begleitperson fahren.
      (Fahrzeuge, für die nur die Klassen AM oder L benötigt werden, dürfen ohne Begleitperson gefahren werden).
    • Die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland (und Österreich) und nur für die Fahrerlaubnisklassen B oder BE, AM, L gültig. Im Ausland (Ausnahme Österreich) dürfen Jugendliche nicht fahren.
    • Die zweijährige Probezeit beginnt mit erstmaliger Erteilung der Fahrerlaubnis, endet somit schon ggf. mit 19 anstatt 20 Jahren.
    • Rechtsgrundlage für das begleitete Fahren mit 17 ist § 48a FeV)

    Begleitperson werden > Voraussetzungen, Antrag und Pflichten

    Welche Voraussetzungen muss die Begleitperson erfüllen?
    Wie erfolgt der Antrag & können weitere Personen während bF17 nachgemeldet werden?

    • Die Begleitperson muss mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben.
    • Die Begleitperson muss mindestens fünf Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B, BE (oder auch der Klasse 3) sein.
    • Die Begleitperson darf höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister des Kraftfahrbundesamtes in Flensburg (KBA) haben.(Auskunft über den aktuellen Punktestand beim KBA)
    • Eine weitere Begleitperson während der bF17-Phase wird direkt in der Führerscheinstelle vor Ort beantragt/nachgemeldet. Dafür muss der Antrag BF 17 Erklärung Begleitperson ausgefüllt und ein > TERMIN FÜHRERSCHEINSTELLE < gebucht werden.
    • Rechtsgrundlage: § 48a Abs. 4 bis 6 FeV

    Begleitperson sein > Welche Pflichten hat die Begleitperson?

    • Sie hat die Pflicht, ihren eigenen Führerschein mitzuführen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzuzeigen.
    • Sie darf nicht unter Alkoholeinfluss stehen (0,25 mg / l oder mehr Atemalkohol oder 0,5 Promille oder mehr Blutalkohol). Verstöße gegen die Auflagen führen zur unverzüglichen Einziehung der Prüfbescheinigung.
    • Die Begleitperson muss durch die Fahrerlaubnisbehörde genehmigt sein, der Nachweis erfolgt durch den namentlichen Eintrag in der rosa Prüfbescheinigung.
    • Sie ist nicht verantwortlicher Führer des Fahrzeugs und darf nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen. Sie kann auf jedem beliebigen Fahrgastsitz des Fahrzeugs mitfahren.

    gute Gründe für das Fahren mit Begleitperson

    • entspannter und sicherer durch den Straßenverkehr
    • geringeres Unfallrisiko
    • mehr Mobilität
    • Fahrschulzeit kollidiert nicht mit dem prüfungsintensiven Schulabschluss
    • zweijährige Probezeit beginnt schon mit 17 Jahren und endet dadurch z.B. schon mit 19 Jahren

    Sondergenehmigung / Ausnahme bF17

    Sondergenehmigung für das begleitete Fahren mit 17 Jahren > ohne Begleitperson <
    Nur in begründeten Ausnahmefällen kann aufgrund Ermessens der Fahrerlaubnisbehörde eine Sondergenehmigung des Fahrens mit 17 Jahren OHNE Begleitperson erteilt werden, z.B. wenn die Ausbildungsstelle mit anderen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen ist.

    Stellen Sie dazu bitte nach Aushändigung der Prüfbescheinigung einen formlosen Antrag, mit dem Sie Ihre Anliegen ausführlich begründen. Ggf. fordert die Fahrerlaubnisbehörde weitere Nachweise und Dokumente an.

    18. Geburtstag > Wie erhalte ich meinen EU-Kartenführerschein?

    © pitopia

    Du hast deinen 18. Geburtstag gefeiert? Herzlichen Glückwunsch und allzeit gute Fahrt!

    Mit 18 Jahren wird ein regulärer EU-Kartenführerschein ausgestellt. Dieser liegt in den meisten Fällen schon in der Führerscheinstelle für dich bereit. Sofern eine Doppelklasse (BE) beantragt wurde, muss ggf. der EU-Kartenführerschein noch bestellt werden. Wie die Prüfbescheinigung (rosa) in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden kann, erfährst du hier > ABHOLUNG FÜHRERSCHEIN.

    Die Prüfbescheinigung (rosa) berechtigt ab dem 18. Geburtstag bis zu drei Monate lang zum Fahren - ohne Begleitperson.

    Gebühren

    Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    € 44,70 Antrag erste Fahrerlaubnis

    € 5,10 Überprüfung Begleitperson (je Person)

    € 7,70 Ausstellung Prüfbescheinigung



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Ansprechpartner

    Straßenverkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Harburger Straße 193

    21680 Stade

    Öffnungszeiten

    Die Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstellen Stade/Buxtehude sowie Führerscheinstelle sind: Montag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 15:30 Dienstag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 15:30 Mittwoch 08:00 – 12:00 Donnerstag 08:00 – 12:00 13:00 – 17:00 Freitag 08:00 – 12:00

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04141 12-3652

    Fax: 04141 12-3613

    E-Mail: strassenverkehr@landkreis-stade.de

    Weitere Informationen

    Zulassungsstelle 04141 12-3666   Fax 04141 12-3670 Termine können online unter www.landkreis-stade.de/Terminvergabe sowie per E-Mail unter termin-zulassung@landkreis-stade.de vereinbart werden. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Führerscheinstelle (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) Führerscheinstelle 04141 12-3633  Fax 04141 12-3613 Terminvereinbarung für Abholung: 0 41 41 / 12 - 36 38 Termine können online unter www.landkreis-stade.de/Fuehrerschein-Termine vereinbart werden.

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Stade)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Stade)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis

    • original Unterschrift auf Behördenvordruck

    • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen

    • Erste-Hilfe-Nachweis
    • Nachweis über einen Sehtest (Optiker oder Augenarzt)

    • Antragsformular auf Teilnahme am Begleiteten Fahren mit 17

    • Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten

    Voraussetzungen

    für Bewerber:

    • Mindestalter: 17 Jahre
    • Nachweis eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland
    • Beherrschung der Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr
    • Zustimmung der Erziehungsberechtigten

    für Begleitpersonen:

    • seit 5 Jahren in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis
    • Vollendung des 30. Lebensjahres
    • nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister (FAER)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist durch die Fahrschule oder persönlich von der antragstellenden Person schriftlich zu stellen. Die zuständige Stelle erteilt bei Eignung den Prüfauftrag an die zuständige Technische Prüfstelle.

    Über die Fahrerlaubnis wird von der zuständigen Stelle eine sogenannte Prüfungsbescheinigung ausgestellt, die bis 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Diese Prüfbescheinigung ist bei allen Fahrten mitzuführen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen benannt, es darf also nicht mit beliebig vielen unterschiedlichen Begleitpersonen gefahren werden.

    Fristen

    Eine Antragstellung ist frühestens ab 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie bei jeder Fahrschule und jeder zuständigen Stelle.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 29.07.2014

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Führerschein mit 17, Begleitetes Fahren ab 17, Fahrerlaubnis: Ausstellung - ab 17 Jahre

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)