Fahrerlaubnis: Erteilung
Beschreibung
Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen will, braucht eine Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt und ist durch einen Führerschein nachzuweisen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Ansprechpartner
Führerscheinstelle
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr nur nach Terminvereinbarung Donnerstag: 8 bis 18 Uhr nur nach Terminvereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises
- ggf. Kopie des Führerscheines (bei Erweiterungen)
- original Unterschrift auf bestimmtem Vordruck
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Eignungsnachweise
- für Klasse AM, A1, A2, A, L, T, B, BE, Abe (Klasse A beschränkt):
- Erste-Hilfe-Nachweis
- Sehtest
- für Klasse C1, C1E, C und CE:
- Erste-Hilfe-Nachweis
- augenärztliches Gutachten
- ärztliches Gutachten
- für Klasse D1, D1E, D und DE:
- Erste-Hilfe-Nachweis
- augenärztliches Gutachten
- ärztliches Gutachten
- Gutachten über besondere Anforderungen
- Führungszeugnis der Belegart "0"
- für Klasse AM, A1, A2, A, L, T, B, BE, Abe (Klasse A beschränkt):
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstmalige Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild im Passbildformat
- Name der ausbildenden Fahrschule
Sollte die ausbildende Fahrschule eine Ferienfahrschule sein oder haben Sie Ihren wirtschaftlichen Mittelpunkt in einem anderen Ort und somit eine auswärtige Fahrschule, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 73 (2) FeV.
Zusätzliche Unterlagen,
für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T
- Bescheinigung über das Sehvermögen (nicht älter als zwei Jahre) von einer amtlich anerkannten Sehteststelle gemäß der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Nachweis über die Teilnahme an einer „Schulung in erster Hilfe“ (9 Unterrichtseinheiten á 45 min.)
für die Klassen C1, C1E, C, CE
- eine ärztliche Bescheinigung (nicht älter als zwei Jahre) über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise ein Zeugnis einer Augenärztin/eines Augenarztes oder einer Ärztin/eines Arztes mit der Zusatzbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“.
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung (nicht älter als ein Jahr) von einer Ärztin/einem Arzt der Wahl oder einer Ärztin/einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“.
- Nachweis über die Teilnahme an einer „Schulung in erster Hilfe“
- Hinweis für gewerbliche Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr
für die Klassen D1, D1E, D, DE
- sämtliche Unterlagen wie bei den Klassen C1, C1E, C, CE
- Leistungspsychologische Gutachten (nicht älter als ein Jahr - Anlage 5 FeV) von einer Ärztin/einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“ oder von Unternehmen, wenn sie über bestimmte Apparaturen verfügen, die die Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsfähigkeit oder ähnliches testen dürfen.
- Führungszeugnis » (Behördenführungszeugnis Belegart 0)
- Hinweis für gewerbliche Berufskraftfahrer im Personenkraftverkehr
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild im Passbildformat
- Name der ausbildenden Fahrschule
Sollte die ausbildende Fahrschule eine Ferienfahrschule sein oder haben Sie Ihren wirtschaftlichen Mittelpunkt in einem anderen Ort und somit eine auswärtige Fahrschule, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 73 (2) FeV.
Zusätzliche Unterlagen,
für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T
- Bescheinigung über das Sehvermögen (nicht älter als zwei Jahre) von einer amtlich anerkannten Sehteststelle gemäß der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Nachweis über die Teilnahme an einer "Schulung in erster Hilfe" (9 Unterrichtseinheiten á 45 min.)
für die Klassen C1, C1E, C, CE
- eine ärztliche Bescheinigung (nicht älter als zwei Jahre) über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise ein Zeugnis einer Augenärztin/eines Augenarztes oder einer Ärztin/eines Arztes mit der Zusatzbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder "Betriebsmedizin".
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung (nicht älter als ein Jahr) von einer Ärztin/einem Arzt der Wahl oder einer Ärztin/einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder "Betriebsmedizin".
- Nachweis über die Teilnahme an einer "Schulung in erster Hilfe"
- Hinweis für gewerbliche Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr
für die Klassen D1, D1E, D, DE
- sämtliche Unterlagen wie bei den Klassen C1, C1E, C, CE
- Leistungspsychologische Gutachten (nicht älter als ein Jahr - Anlage 5 FeV) von einer Ärztin/einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder "Betriebsmedizin" oder von Unternehmen, wenn sie über bestimmte Apparaturen verfügen, die die Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsfähigkeit oder ähnliches testen dürfen.
- Führungszeugnis » (Behördenführungszeugnis Belegart 0)
- Hinweis für gewerbliche Berufskraftfahrer im Personenkraftverkehr
Formulare
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstmalige Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
Voraussetzungen
- Nachweis eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland
- Erreichen des erforderlichen Mindestalters für die angestrebte Fahrerlaubnisklasse
- Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
- erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung nach Durchlaufen einer Fahrschulausbildung
- Beherrschung der Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr oder
- Erste-Hilfe-Nachweis
- Nachweis, dass keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse vorhanden ist
Detaillierte Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und des Kraftfahrt-Bundeamtes (KBA).
- Voraussetzungen und Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen auf den Seiten des Bundesamtes für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
- Übersicht der Fahrerlaubnisklassen
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstmalige Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
Mindestalter
Der Antag kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters gestellt werden. Das Mindestalter beträgt:
Mindestalter
Fahrerlaubnisklasse
16 Jahre
AM, A1, L und T
18 Jahre
A2, B, BE, C1 und C1E
21 Jahre
C, CE, D1 und D1E
24 Jahre
A, D und DE
Mindestalter
Der Antag kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters gestellt werden. Das Mindestalter beträgt:
Mindestalter
Fahrerlaubnisklasse
16 Jahre
AM, A1, L und T
18 Jahre
A2, B, BE, C1 und C1E
21 Jahre
C, CE, D1 und D1E
24 Jahre
A, D und DE
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstmalige Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
§§10, 16, 17, 18 , 21 und 22 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
§§10, 16, 17, 18 , 21 und 22 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Verfahrensablauf
Sie stellen einen Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis. Die zuständige Stelle ermittelt, ob Bedenken gegen Ihre Eignung bestehen. Dies benötigt eine gewisse Zeit, weshalb der Antrag spätestens mit Beginn der Fahrschulausbildung gestellt werden sollte. Erst nach der Überprüfung der antragstellenden Person kann der Prüfauftrag erteilt werden.
Der Antrag verfällt, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Prüfauftrags oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden worden ist. Die Aushändigung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel mit Bestehen der Fahrprüfung.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstmalige Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
Der Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis ist zusammen mit den weiteren Antragsunterlagen bei der Stadt Oldenburg im Bürger- und Ordnungsamt, Bürgerbüro-Nord, Führerscheinstelle, Stiller Weg 10, zu stellen, wenn der Hauptwohnsitz in der Stadt Oldenburg ist.
Die Antragstellung muss persönlich erfolgen.
In der Regel erledigt die ausbildende Fahrschule sämtliche Formalitäten.
Für die Bearbeitung des Anliegens ist ein Termin erforderlich.
Prüfungen und Aushändigung des Führerscheins
Nach Prüfung der Antragsvoraussetzungen (dauert etwa vier Wochen) wird die Technische Prüfstelle mit der Durchführung der Fahrprüfung beauftragt. Alles Weitere im Zusammenhang mit der theoretischen und praktischen Prüfung teilt die Fahrschule mit.
Der Führerschein wird nach der bestandenen Prüfung ausgehändigt, wenn das Mindestalter für die beantragte Klasse erreicht ist. Ist das Mindestalter noch nicht erreicht, wird gegen Vorlage der Prüfbescheinigung nach Erreichen des Mindestalters der Führerschein in der Führerscheinstelle ausgehändigt.
Bei der Abholung des Führerscheins in der Führerscheinstelle bitte den Personalausweis bereithalten. Liegt eine vorläufige Fahrerlaubnis vor, so ist diese bei Abholung des Führerscheins, abzugeben.
Hinweise zur Abholung durch eine bevollmächtigte Person
Wurden mehrere Klassen beantragt, kann gegen Vorlage der Prüfbescheinigung eine vorläufige Fahrberechtigung für die bestandene Klasse für drei Monate gegen eine Gebühr von 8,70 Euro ausgestellt werden.
Die theoretische Prüfung ist innerhalb eines Jahres nach Anmeldung zur Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist nach bestandener Theorie innerhalb von zwölf Monaten abzulegen.
Der Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis ist zusammen mit den weiteren Antragsunterlagen bei der Stadt Oldenburg im Bürger- und Ordnungsamt, Bürgerbüro-Nord, Führerscheinstelle, Stiller Weg 10, zu stellen, wenn der Hauptwohnsitz in der Stadt Oldenburg ist.
Die Antragstellung muss persönlich erfolgen.
In der Regel erledigt die ausbildende Fahrschule sämtliche Formalitäten.
Für die Bearbeitung des Anliegens ist ein Termin erforderlich.
Prüfungen und Aushändigung des Führerscheins
Nach Prüfung der Antragsvoraussetzungen (dauert etwa vier Wochen) wird die Technische Prüfstelle mit der Durchführung der Fahrprüfung beauftragt. Alles Weitere im Zusammenhang mit der theoretischen und praktischen Prüfung teilt die Fahrschule mit.
Der Führerschein wird nach der bestandenen Prüfung ausgehändigt, wenn das Mindestalter für die beantragte Klasse erreicht ist. Ist das Mindestalter noch nicht erreicht, wird gegen Vorlage der Prüfbescheinigung nach Erreichen des Mindestalters der Führerschein in der Führerscheinstelle ausgehändigt.
Bei der Abholung des Führerscheins in der Führerscheinstelle bitte den Personalausweis bereithalten. Liegt eine vorläufige Fahrerlaubnis vor, so ist diese bei Abholung des Führerscheins, abzugeben.
Hinweise zur Abholung durch eine bevollmächtigte Person
Wurden mehrere Klassen beantragt, kann gegen Vorlage der Prüfbescheinigung eine vorläufige Fahrberechtigung für die bestandene Klasse für drei Monate gegen eine Gebühr von 8,70 Euro ausgestellt werden.
Die theoretische Prüfung ist innerhalb eines Jahres nach Anmeldung zur Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist nach bestandener Theorie innerhalb von zwölf Monaten abzulegen.
Fristen
Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sollte spätestens mit Beginn der Fahrschulausbildung gestellt werden.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstmalige Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
Gültigkeit
Führerscheine sind 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Nach Ablauf der Befristung wird das Führerscheindokument nur verwaltungsmäßig umgetauscht.
Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht mehr verbunden.
Hinweis
Für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE sowie D1, D1E, D und DE bestehen bei der Gültigkeit und bei den ärztlichen Untersuchungen abweichende Regelungen.
Gültigkeit
Führerscheine sind 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Nach Ablauf der Befristung wird das Führerscheindokument nur verwaltungsmäßig umgetauscht.
Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht mehr verbunden.
Hinweis
Für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE sowie D1, D1E, D und DE bestehen bei der Gültigkeit und bei den ärztlichen Untersuchungen abweichende Regelungen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstmalige Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
Die Bearbeitungszeit beträgt circa sechs bis acht Wochen.
Die Bearbeitungszeit beträgt circa sechs bis acht Wochen.
Kosten
Es fallen Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstmalige Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
- Antragsgebühr von 44,70 Euro
Zusätzlich fallen weitere Gebühren an:
- 13 Euro für ein Führungszeugnis (nur für die D-Klassen notwendig)
Hinweis
Das Führungszeugnis kann bei der Führerscheinstelle beantragt werden.
Die Gebühren der Führerscheinstelle sind bei Antragstellung in bar oder mit EC-Karte zu entrichten.
- Antragsgebühr von 44,70 Euro
Zusätzlich fallen weitere Gebühren an:
- 13 Euro für ein Führungszeugnis (nur für die D-Klassen notwendig)
Hinweis
Das Führungszeugnis kann bei der Führerscheinstelle beantragt werden.
Die Gebühren der Führerscheinstelle sind bei Antragstellung in bar oder mit EC-Karte zu entrichten.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 29.07.2014
Stichwörter
Fahrerlaubnis: Ausstellung, Führerschein Erstantrag, Führerschein, erster Führerschein, erste Fahrerlaubnis beantragen, Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis: Erteilung, Fahranfänger