Zuschuss für Aufwendungen an einem Denkmal beantragen
Sie können beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse für Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen an Kulturdenkmalen in Niedersachsen beantragen. Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen und müssen bau- oder denkmalrechtlich genehmigt sein.
Beschreibung
Sie können beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse für Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen an Kulturdenkmalen in Niedersachsen beantragen. Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen und müssen bau- oder denkmalrechtlich genehmigt sein.
Die Förderung soll in der Regel bis zu 30% der förderfähigen Kosten betragen und wird regelmäßig als Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
Gefördert werden die im Rahmen von Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlichen Ausgaben (denkmalbedingte Aufwendungen)
Nicht gefördert wird der Erwerb eines Kulturdenkmals
Berechtigt ist der Erhaltungspflichtige (Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigter)
Förderhöhe regelmäßig bis zu 30% der förderfähigen Ausgaben
Mindestens 3.000 EUR (bei Gebietskörperschaften: mindestens 25.000,00 €)
Maßnahmen, bei denen die Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln vorliegen, darf nicht gefördert werden.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Baudenkmalpflege/Denkmalschutz
Baudenkmale sind von Menschen geschaffene bauliche Anlagen und Gebäude, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, städtebaulichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Die rechtliche Grundlage ist das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz.
Alle Maßnahmen an Baudenkmalen (auch Abbrüche, Instandsetzungen usw.) sind genehmigungspflichtig und müssen formal beim Landkreis beantragt werden. Ebenso muss die Ausstellung einer Bescheinigung (Vorlage beim Finanzamt) zur erhöhten, steuerlichen Absetzbarkeit sowie Bezuschussungen formal beantragt werden.
Die untere Denkmalschutzbehörde (Landkreis) ist zuständig für die Erteilung von denkmalrechtlichen Genehmigungen, die Bescheinigung von Kosten für die erhöhte, steuerliche Absetzbarkeit und die Weiterleitung von Zuschussanträgen bei allen Maßnahmen an Baudenkmalen. Eigentümer, Architekten und Handwerker werden auf Wunsch ausführlich informiert und beraten.
Vor Erteilung einer Genehmigung darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden. Zuschüsse können nur für noch nicht begonnene Maßnahmen beantragt werden und es darf vor einer Entscheidung über den Zuschuss durch den Zuschussgeber nicht angefangen werden, unabhängig davon, ob die bau- oder denkmalrechtliche Genehmigung bereits vorliegt. Die Aufwendungen für die erhöhte, steuerliche Absetzbarkeit können nur für Maßnahmen bescheinigt werden, die genehmigt und mängelfrei ausgeführt sind.
Auskünfte über Fördermöglichkeiten durch EU-Mittel im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten Entwicklung (ZILE) erhalten Sie über das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und über das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg.
Für weitere Informationen und Antragsvordrucke nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Ansprechpartner auf oder vereinbaren Sie einen Termin.
Baudenkmale sind von Menschen geschaffene bauliche Anlagen und Gebäude, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, städtebaulichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Die rechtliche Grundlage ist das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz.
Alle Maßnahmen an Baudenkmalen (auch Abbrüche, Instandsetzungen usw.) sind genehmigungspflichtig und müssen formal beim Landkreis beantragt werden. Ebenso muss die Ausstellung einer Bescheinigung (Vorlage beim Finanzamt) zur erhöhten, steuerlichen Absetzbarkeit sowie Bezuschussungen formal beantragt werden.
Die untere Denkmalschutzbehörde (Landkreis) ist zuständig für die Erteilung von denkmalrechtlichen Genehmigungen, die Bescheinigung von Kosten für die erhöhte, steuerliche Absetzbarkeit und die Weiterleitung von Zuschussanträgen bei allen Maßnahmen an Baudenkmalen. Eigentümer, Architekten und Handwerker werden auf Wunsch ausführlich informiert und beraten.
Vor Erteilung einer Genehmigung darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden. Zuschüsse können nur für noch nicht begonnene Maßnahmen beantragt werden und es darf vor einer Entscheidung über den Zuschuss durch den Zuschussgeber nicht angefangen werden, unabhängig davon, ob die bau- oder denkmalrechtliche Genehmigung bereits vorliegt. Die Aufwendungen für die erhöhte, steuerliche Absetzbarkeit können nur für Maßnahmen bescheinigt werden, die genehmigt und mängelfrei ausgeführt sind.
Auskünfte über Fördermöglichkeiten durch EU-Mittel im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten Entwicklung (ZILE) erhalten Sie über das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und über das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg.
Für weitere Informationen und Antragsvordrucke nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Ansprechpartner auf oder vereinbaren Sie einen Termin.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.
Die Zuständigkeit für die fachliche Beurteilung und Beratung sowie die Vergabe von Denkmalfördermitteln liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege.
Ansprechpartner
Bauamt - Dienststelle ROW
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Dienstag: 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr Donnerstag: 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Malina Ziemann
erforderliche Unterlagen
- Bezeichnung des Denkmals (Ort, Straße usw., ggf. Verzeichnisnummer)
- Vorhabenbeschreibung, ggf. ergänzt um Fotos oder Schadensgutachten
- Ggf. Berechtigung für den Antrag (Vollmacht)
- Ggf. Mitteilung über den Planer
- Vorhabenzeitraum
- Denkmalrechtliche Genehmigung oder Baugenehmigung
- Finanzierungsplan, mit der Angabe der anderen Zuwendungsgeber und einen Kostenplan mit einer Kostenschätzung/Angeboten
- Erklärung über Eigenmittel und Eigenleistung
- Erklärung über Vorsteuerabzugsfähigkeit
- Kontodaten
Voraussetzungen
- Die Maßnahme muss den fachlichen sowie bau oder denkmalrechtlichen Anforderungen entsprechen (Genehmigung und ggf. weitergehenden fachlichen Auflagen)
- Förderfähigkeit bestimmt sich nach dem denkmalbedingten Mehraufwand
- Vereinbarkeit mit dem EUBeihilferecht
- Daten aus den Antragsunterlagen dürfen gespechert und an zuständige Stellen weitergegeben werden
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Prüfung durch das jeweilige Fachreferat auf Förderfähigkeit
- Fachliche Beschlussfassung über die Förderung im Qualitätszirkel Zuwendungen
- Bewilligung nach Prüfung aller Unterlagen
- Auszahlung
- Prüfung des Verwendungsnachweises
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen bzw. der erforderlichen Prüfungstiefe.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Weitere Informationen
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Baudenkmalpflege/Denkmalschutz
- Wirtschaftlichkeitsberechnung Abbruch
- Merkblatt Abbruchantrag
- Antrag Abbruch § 10 NDSchG
- Merkblatt
- Antrag Genehmigung § 10 NDSchG
- Baubeschreibung Denkmal
- Baubeschreibung Muster
- Bestandszeichnungen Muster
- Reetdach - Voraussetzungen für Fördermittel
- Laufzettel für Reetdacharbeiten an Baudenkmalen
- Kostenauflistung
- Merkblatt zur Einkommensteuerbescheinigung
- Antrag § 10g EStG
- Antrag §§ 7i, 10f, 11b EStG
- Broschüre Denkmalschutz und Denkmalpflege in Niedersachsen
- Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
- Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege
- Niedersäsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Förderung integrierte ländliche EntwicklungFörderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung - ZILE - beantragen können. Seite vom ML
- Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg
- Baudenkmalpflege - Zuwendung zum Erhalt von Baudenkmalen
- Baudenkmalpflege - Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Denkmalen beantragen
- Merkblatt Abbruchantrag
- Baudenkmalpflege - Zuwendung zum Erhalt von Baudenkmalen
- Reetdach - Voraussetzungen für Fördermittel
- Wirtschaftlichkeitsberechnung Abbruch
- Bestandszeichnungen Muster
- Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg
- Broschüre Denkmalschutz und Denkmalpflege in Niedersachsen
- Antrag §§ 7i, 10f, 11b EStG
- Baubeschreibung Muster
- Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
- Merkblatt
- Antrag Genehmigung § 10 NDSchG
- Merkblatt zur Einkommensteuerbescheinigung
- Niedersäsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Förderung integrierte ländliche EntwicklungFörderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung - ZILE - beantragen können. Seite vom ML
- Antrag Abbruch § 10 NDSchG
- Antrag § 10g EStG
- Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege
- Baubeschreibung Denkmal
- Laufzettel für Reetdacharbeiten an Baudenkmalen
- Kostenauflistung
- Baudenkmalpflege - Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Denkmalen beantragen
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) am 24.08.2022
Stichwörter
Steimker Berg, Veränderung erhaltenswerter Bau, Zuwendung, Denkmal schützen, Denkmalschutz, Baudenkmal, Erhaltung, Denkmal, Kulturdenkmal, Zuschuss, Förderung