Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Gewährung

    Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen, Minderjährige mit körperlichen, geistigen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen

    Sie haben eine Behinderung oder sind von einer Behinderung bedroht? Oder Sie betreuen ein Kind oder einen Menschen mit Behinderungen? Die vielfältigen Leistungen der Eingliederungshilfe sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu ermöglichen.

    Beschreibung

    Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit wesentlichen Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.

    Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:

    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 
    • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

    Die Leistungen können Sie unter anderem dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel:

    • Wohnen
    • Finanzen
    • Haushaltsführung
    • Freizeitgestaltung
    • Förderung privater Kontakte und Hobbies
    • Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
    • Mobilität
    • Elternschaft
    • Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
    • Unterstützung in der Kindertagesstätte
    • Hilfsmittel
    • Förderung der Verständigung
    • Arbeit

    Die Leistungen sind individuell ausgestaltet.

    Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, sofern Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträgern, zum Beispiel der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger, der Agentur für Arbeit, dem Unfallversicherungsträger, erhalten.

    Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesländer legen fest, wer Träger der Eingliederungshilfe ist.

    Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Sie grundsätzlich einen Beitrag aus Ihrem Einkommen sowie aus Ihrem Vermögen, sofern es eine festgesetzte Grenze überschreitet, zahlen. Relevant ist dabei das Einkommen und Vermögen des leistungsbeziehenden Menschen mit Behinderungen sowie bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Eltern. Einige Leistungen sind beteiligungsfrei, zum Beispiel heilpädagogische Leistungen, Hilfen zur Schulbildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen.

    Hinweise für Schaumburg: Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen, Minderjährige mit körperlichen, geistigen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen

    Allgemeine Informationen

    Die Eingliederungshilfe richtet sich nach den Bestimmungen des SGB IX. Sie soll Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen der Behinderung zu mildern oder zu beseitigen und ihnen eine individuelle Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht. Ziel der Eingliederungshilfe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft und die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu fördern (§ 90 SGB IX). 

    Behinderung meint dabei die Einschränkungen, die durch umwelt- und einstellungsbedingte Barrieren in der Gesellschaft entstehen.

    Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe können beispielsweise gehören:

    • Integrative und heilpädagogische Hilfen für noch nicht schulpflichtige Kinder
    • Schulbegleitende Hilfen für Kinder
    • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
    • Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes (z. B. Werkstätten für behinderte Menschen, Budget für Arbeit)
    • Hilfe der Sozialen Teilhabe (z. B. Qualifizierte Assistenz, Besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, Teilnahme an Tagesstätten)

    Neben den Leistungen der Eingliederungshilfe können auch Leistungen anderer Rehabilitationsträger in Betracht kommen. Auch diese Hilfen verfolgen das Ziel:

    • eine drohende Behinderungen zu verhüten
    • eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
    • Menschen mit Behinderungen möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern.


    Persönliches Budget für Menschen mit Behinderungen:

    Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben, können sich diesen Anspruch als „Persönliches Budget“ auszahlen lassen. Mit diesem Geld haben die Betroffenen die Möglichkeit, Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen nach ihren eigenen Vorstellungen einzukaufen. Damit können sie die Art und die Gestaltung der Hilfe selbst bestimmen. Der Gesamtbetrag eines Persönlichen Budgets darf den Wert der Sachleistungen, auf die Menschen mit Behinderungen alternativ Anspruch haben, nicht überschreiten. 



    Allgemeine Informationen

    Die Eingliederungshilfe richtet sich nach den Bestimmungen des SGB IX. Sie soll Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen der Behinderung zu mildern oder zu beseitigen und ihnen eine individuelle Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht. Ziel der Eingliederungshilfe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft und die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu fördern (§ 90 SGB IX).

    Behinderung meint dabei die Einschränkungen, die durch umwelt- und einstellungsbedingte Barrieren in der Gesellschaft entstehen.

    Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe können beispielsweise gehören:

    • Integrative und heilpädagogische Hilfen für noch nicht schulpflichtige Kinder
    • Schulbegleitende Hilfen für Kinder
    • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
    • Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes (z. B. Werkstätten für behinderte Menschen, Budget für Arbeit)
    • Hilfe der Sozialen Teilhabe (z. B. Qualifizierte Assistenz, Besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, Teilnahme an Tagesstätten)

    Neben den Leistungen der Eingliederungshilfe können auch Leistungen anderer Rehabilitationsträger in Betracht kommen. Auch diese Hilfen verfolgen das Ziel:

    • eine drohende Behinderungen zu verhüten
    • eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
    • Menschen mit Behinderungen möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern.


    Persönliches Budget für Menschen mit Behinderungen:

    Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben, können sich diesen Anspruch als "Persönliches Budget" auszahlen lassen. Mit diesem Geld haben die Betroffenen die Möglichkeit, Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen nach ihren eigenen Vorstellungen einzukaufen. Damit können sie die Art und die Gestaltung der Hilfe selbst bestimmen. Der Gesamtbetrag eines Persönlichen Budgets darf den Wert der Sachleistungen, auf die Menschen mit Behinderungen alternativ Anspruch haben, nicht überschreiten.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Hinweise für Schaumburg: Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen, Minderjährige mit körperlichen, geistigen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen

    Die Zuständigkeit liegt bei den Trägern der Eingliederungshilfe.

    Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung: der örtliche Träger der Eingliederungshilfe. Das gilt auch, wenn eine volljährige Person noch eine allgemeinbildende Schule oder eine Tagesbildungsstätte besucht.
     

    Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

    Grundsätzlich ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem/der Ihr Wohnsitz liegt.

    Die Zuständigkeit liegt bei den Trägern der Eingliederungshilfe.

    Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung: der örtliche Träger der Eingliederungshilfe. Das gilt auch, wenn eine volljährige Person noch eine allgemeinbildende Schule oder eine Tagesbildungsstätte besucht.

    Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

    Grundsätzlich ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem/der Ihr Wohnsitz liegt.

    Zuständigkeit

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    Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.


    Grundsätzlich ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem/der Ihr Wohnsitz liegt und damit Ihr gewöhnlicher Aufenthalt bei der ersten Antragsstellung (§ 98 Abs. 1 i. V. m. § 108 SGB IX) besteht. Bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung (wie z. B. Pflegeheime, Krankenhäuser, Jugendhilfeeinrichtungen, etc.), ist der Träger zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt vor Einrichtungsaufnahme bestand. 

    Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.


    Grundsätzlich ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem/der Ihr Wohnsitz liegt und damit Ihr gewöhnlicher Aufenthalt bei der ersten Antragsstellung (§ 98 Abs. 1 i. V. m. § 108 SGB IX) besteht. Bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung (wie z. B. Pflegeheime, Krankenhäuser, Jugendhilfeeinrichtungen, etc.), ist der Träger zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt vor Einrichtungsaufnahme bestand.

    Ansprechpartner

    Eingliederungshilfe für Erwachsene - Leistungsgewährung

    Adresse

    Hausanschrift

    Breslauer Straße 2-4

    31655 Stadthagen

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 17.02.2023 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche - Leistungsgewährung

    Adresse

    Hausanschrift

    Breslauer Straße 2-4

    31655 Stadthagen

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    erforderliche Unterlagen

    • Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Dieser kann formlos sein.
    • Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle, um zu erfahren, welche Unterlagen Sie zusätzlich einreichen müssen. Es kann sein, dass die Behörde Sie bittet, ein Formular zu verwenden.

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    • Identitätsnachweis
    • Einkommens- und Vermögensunterlagen
    • Nachweis über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
    • Schwerbehindertenausweis
    • Nachweise über vorrangige Leistungen, z.B. Pflegekasse, Rententräger, Krankenkasse, etc.
    • Nachweis über die Höhe der Unterkunftskosten


    Die Bearbeitung erfolgt nach Eingang und Prüfung des kompletten Antrages und sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes wird im Bedarfsfall eingeholt.

    • Identitätsnachweis
    • Einkommens- und Vermögensunterlagen
    • Nachweis über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
    • Schwerbehindertenausweis
    • Nachweise über vorrangige Leistungen, z.B. Pflegekasse, Rententräger, Krankenkasse, etc.
    • Nachweis über die Höhe der Unterkunftskosten


    Die Bearbeitung erfolgt nach Eingang und Prüfung des kompletten Antrages und sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes wird im Bedarfsfall eingeholt.

    Voraussetzungen

    Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn

    • Sie eine Behinderung haben oder
    • Sie von einer Behinderung bedroht sind und
    • Sie dadurch wesentlich im täglichen Leben eingeschränkt werden.

    Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.

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    Sie können Eingliederungshilfe beantragen, wenn

    • Sie eine Behinderung haben.
    • Sie von einer Behinderung bedroht sind.
    • Ihre Behinderung Sie im täglichen Leben einschränkt. 

    Die Eingliederungshilfe ist in der Regel eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (z.B. Krankenkassen, Agentur für Arbeit oder Rentenversicherungsträger) bestehen.

    Leistungen nach dem SGB IX sind in der Regel abhängig vom Einkommen und Vermögen. Ausnahmen hiervon gibt es beispielsweise bei der Frühförderung oder schulbegleitenden Hilfen für Kinder, die grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig bewilligt werden können. 

    Sie können Eingliederungshilfe beantragen, wenn

    • Sie eine Behinderung haben.
    • Sie von einer Behinderung bedroht sind.
    • Ihre Behinderung Sie im täglichen Leben einschränkt.

    Die Eingliederungshilfe ist in der Regel eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (z.B. Krankenkassen, Agentur für Arbeit oder Rentenversicherungsträger) bestehen.

    Leistungen nach dem SGB IX sind in der Regel abhängig vom Einkommen und Vermögen. Ausnahmen hiervon gibt es beispielsweise bei der Frühförderung oder schulbegleitenden Hilfen für Kinder, die grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig bewilligt werden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides
    • Untätigkeitsklage beim Sozialgericht

    Hinweise für Schaumburg: Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen, Minderjährige mit körperlichen, geistigen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Eingliederungshilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Eingliederungshilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Träger beantragen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wer für Sie zuständig ist, können Sie bei einem beliebigen Träger einen Antrag stellen. Dieser ist dazu verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten.

    • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
    • Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
    • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
    • Der Träger führt ein Teilhabe, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
    • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.

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    • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
    • Dort können Sie um Beratung und Unterstützung bitten oder gleich einen formlosen Antrag stellen
    • Die zuständige Behörde wird Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen
    • Die Behörde wird ein Teilhabe- und / oder Gesamtplanverfahren durchführen, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln. Bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger wird mit allen Beteiligten eine Teilhabekonferenz einberufen
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob und in welcher Höhe Sie Eingliederungshilfe erhalten
    • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid
    • Die Bearbeitungsdauer des Antrages hängt von vielen unterschiedlichen Voraussetzungen ab und kann mehrere Monate in Anspruch nehmen
    • Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Eingliederungshilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden
    • Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden

    Beratung

    Neben anderen bestehenden Beratungsstellen (z. B. EUTB) bietet auch das Team der Eingliederungshilfe bereits vor der Antragstellung die Möglichkeit einer Beratung an. Diese Beratung ist kostenlos. 

    • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
    • Dort können Sie um Beratung und Unterstützung bitten oder gleich einen formlosen Antrag stellen
    • Die zuständige Behörde wird Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen
    • Die Behörde wird ein Teilhabe- und / oder Gesamtplanverfahren durchführen, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln. Bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger wird mit allen Beteiligten eine Teilhabekonferenz einberufen
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob und in welcher Höhe Sie Eingliederungshilfe erhalten
    • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid
    • Die Bearbeitungsdauer des Antrages hängt von vielen unterschiedlichen Voraussetzungen ab und kann mehrere Monate in Anspruch nehmen
    • Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Eingliederungshilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden
    • Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden

    Beratung

    Neben anderen bestehenden Beratungsstellen (z. B. EUTB) bietet auch das Team der Eingliederungshilfe bereits vor der Antragstellung die Möglichkeit einer Beratung an. Diese Beratung ist kostenlos.

    Fristen

    Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.

    Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss aber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.

    Leitet die Behörde Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.

    Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss die Behörde innerhalb von 2 Wochen entscheiden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.

    Muss die Behörde kein Gutachten einholen, entscheidet sie innerhalb von 3 Wochen, nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.

    Hinweise für Schaumburg: Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen, Minderjährige mit körperlichen, geistigen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen

    Die Bearbeitungsdauer des Antrages hängt von vielen unterschiedlichen Voraussetzungen ab.

    Die Bearbeitungsdauer des Antrages hängt von vielen unterschiedlichen Voraussetzungen ab.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    Weiterer Ansprechpunkt für die Eingliederungshilfe-Leistungen an Erwachsene:

    Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Domhof 1

    31134 Hildesheim

    Telefon: 05121 304-0

    Fax: 05121 304611

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 20.08.2024

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Teilhabeleistung, Beruf, Besondere Wohnform, Hochschule, Behindertenhilfe, Schulen, Leistungen zur Mobilität, Eingliederungshilfe, Leistungen für Wohnraum, Besuchsbeihilfen, heilpädagogische Leistungen, Behinderung, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Begleitung im Krankenhaus, Tagesbildungsstätte, Menschen mit Behinderungen, Teilhabe an Bildung, Hilfsmittel, Förderung der Verständigung, Frühförderung und Früherkennung, Weiterbildung, Persönliches Budget, Krankenhausassistenz, Kindertagesstätten, Assistenzleistungen, Sozialhilfe, Teilhabe, Elternassistenz, Besuchshilfen, Integration, Schulbegleitung, Inklusion, soziale Teilhabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)