Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Befreiung

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Befreiung

    Beschreibung

    Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.

    Hinweise für Niedersachsen: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich: Befreiung (LS Niedersachsen)

    Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 - 3 Fünfzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird seit dem 01.01.2013 auf Antrag bei folgenden Personen aus gesundheitlichen Gründen der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt (Merkzeichen "RF"):

    • Blinde oder wesentlich sehbehinderte Personen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
    • Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
    • Behinderte Menschen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

    Hinweise für Niedersachsen: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich: Befreiung (LS Niedersachsen)

    Das Merkzeichens "RF" kann beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. einer der Außenstellen beantragt werden.

    Ansprechpartner

    ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 185 9995-0100((6,5 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk teurer))

    Fax: +49 185 9995-0105((6,5 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk teuer))

    Version

    Technisch erstellt am 29.01.2013 (von: Brendgen, Elke)

    Technisch geändert am 06.12.2021 (von: Mura, Thomas)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Osnabrück

    Adresse

    Hausanschrift

    Iburger Straße 30

    49082 Osnabrück

    Behindertenparkplatz: null
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: null
    Anzahl: 0
    Gebühren: nein

    Landessozialamt

    Bus: 21, 53, 61, 62, 465, 466, 467

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9.00 - 15.30 Uhr Freitag 9.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0541 5845-0

    Fax: 0541 5845-297

    E-Mail: PoststelleLSOsnabrück@ls.niedersachsen.de

    Weitere Informationen

    Für Besucher, die mit dem PKW anreisen, stehen gebührenfreie Parkplätze und Behindertenparkplätze sowie ein rollstuhlgerechter Eingang an der Rückseite des Dienstgebäudes zur Verfügung. Hierzu biegt man von der Iburger Straße in die Siebensternstraße ein und dann gleich rechts auf den beschrankten Parkplatz.

    Version

    Technisch erstellt am 17.09.2007 (von: Martina Westermann)

    Technisch geändert am 03.03.2022 (von: Mura, Thomas)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • bei Empfang von Sozialleistungen
      • Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen im Original (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers)
    • bei Taubblindheit:
      • aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder
      • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ oder
      • Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
    • bei Empfang von Blindenhilfe
      • aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) oder §27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
    • bei Härtefällen
      • den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze als besonderer Härtefall
    • bedarfsweise weitere Nachweise

    Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort „Original”. Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird. Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück. Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.

    Hinweise für Niedersachsen: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich: Befreiung (LS Niedersachsen)

    • Schwerbehindertenausweis

    Der Bewilligungsbescheid und der Schwerbehindertenausweis können im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt werden.

    Wird der Bewilligungsbescheid oder der Schwerbehindertenausweis im Original eingesendet, so ist dieser mit dem Wort „Original“ zu kennzeichnen. Die Vorlage des Originals kann zudem von der ausstellenden Behörde bestätigt werden. In diesem Fall ist eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises ausreichend.

    Voraussetzungen

    • Empfang von Sozialleistungen, wie beispielsweise
      • Arbeitslosengeld II
      • Sozialhilfe
      • BAföG
      • Grundsicherung
    • taubblind
    • Empfang von Blindenhilfe
    • Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie als besonderer Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,98 Euro überschreiten. Sind Sie von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung innerhalb der Wohnung auch auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular.

    Sie erhalten es

    • bei Städten,
    • bei Gemeinden,
    • bei den zuständigen Behörden und
    • im Internet.

    Das Internet-Formular können Sie Online ausfüllen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an die zuständige Stelle.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag auf Befreiung innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde, einreichen.

    Sie erhalten die Befreiung ab dem Ersten des Monats, der im Bewilligungsbescheid als Leistungsbeginn genannt ist.

    Hinweise für Niedersachsen: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich: Befreiung (LS Niedersachsen)

    Die Ermäßigung beginnt (für Zeiträume ab dem 01.01.2013) mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheides beginnt, wenn der Antrag bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheides gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Es ist nicht notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Befreiung erfolgt frühestens zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Rundfunkbeitrag hat zum 1. Januar 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst.

    Beachten Sie auch die weiteren Leistungen zum Thema "Rundfunkbeitrag im privaten Bereich":

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Abmeldung

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Anmeldung

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Ummeldung

    Hinweise für Niedersachsen: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich: Befreiung (LS Niedersachsen)

    Behinderte Menschen, bei denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt ist, sowie Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte mit einem Gesamt-GdB von mindestens 90, können den Sozialtarif nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen TELEKOM AG in Anspruch nehmen. Ein entsprechender Antrag ist an die Deutsche Telekom AG (T-Punkt/Telekom-Beratungsstelle) zu richten.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch SWR am 29.01.2013

    Hinweise für Niedersachsen: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich: Befreiung (LS Niedersachsen)

    Fachlich freigegeben durch LS

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Rundfunkfinanzierung, Ermäßigung, GEZ, Rundfunkgebührenbefreiung, Beitragspflicht, Fernsehgebühr, SWR, blind, Rundfunkbeitrag, Sozialleistungen, Taubblind, MDR, ARD, Beitragsservice, Gebührenbefreiung Rundfunk, Behinderung, Fernsehen, Gebührenermäßigung, Befreiung Rundfunkgebühr, Rundfunkgebühr, Radio, RF, Hörfunk, Haushaltsabgabe, Rundfunkbeitragspflicht, HR, Befreiung, NDR, GEZ-Befreiung, öffentlich-rechtlicher Rundfunk, WDR, BR, ZDF, Deutschlandradio, Sozialtarif, Dritte Programme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)