Baugenehmigung Erteilung
Beschreibung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Online-Dienste
Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gemäß § 66 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
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Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
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Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO
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Bauantrag gemäß § 63 bzw. § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Bauaufsicht der Stadt Northeim
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag und Dienstag: 8.30 bis 12.30 Uhr sowie 14.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch: 14.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag: 14.00 bis 16.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05551 966-0
E-Mail: akteneinsicht@northeim.de
Kontaktperson
Frau Maike Bosse
Frau Coletta Deerberg
erforderliche Unterlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Hinweise für Northeim: Baugenehmigung Erteilung
Für digitale Anträge bei den Katasterämtern folgen Sie unserem Link am Ende der Seite.
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Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Fristen
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Weitere Informationen
Hinweise für Northeim: Baugenehmigung Erteilung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013
Stichwörter
Bauantrag, Annahme Bauantrag, Bauantrag Abgabe, Bodenverkehr, Bauantrag abgeben