Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz Erhebung

    Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Naturschutz

    Beschreibung

    Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da immer deutlicher wird, dass Übernutzung und Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen für den Menschen haben können, werden Wiederherstellung, Erhalt und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.

    Die Eingriffsregelung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes beinhaltet Regeln für den Umgang mit der nicht besonders geschützten Natur und Landschaft.

    Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz liegt ein Eingriff vor, wenn die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verändert wird und diese Veränderung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann. Ein Eingriff darf nur zugelassen werden, wenn er alle Eingriffsfolgen den Verpflichtungen der Eingriffsregelung gemäß bewältigt. Die Rechtsfolgen der Eingriffsregelung können sein - in dieser Reihenfolge:

    • Vermeidung von Beeinträchtigungen: Bei einem Vorhaben, das einen Eingriff darstellt, muss darauf geachtet werden, dass seine Durchführung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr beeinträchtigt, als für die Verwirklichung des Vorhabens unbedingt notwendig ist. Eine Beeinträchtigung ist vermeidbar, wenn das Vorhaben auch in modifizierter Weise (z. B. verschoben oder verkleinert) ausgeführt werden kann, so dass geringere oder keine Beeinträchtigungen ausgelöst werden.
    • Ausgleichsmaßnahmen: Unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sind auszugleichen. Dies ist erreicht, wenn alle erheblichen Beeinträchtigungen mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf ein unerhebliches Maß gesenkt werden können (Ausgleichsmaßnahmen). Die erheblichen Beeinträchtigungen können als ausgleichbar angesehen werden, wenn die zerstörten oder erheblich beeinträchtigten Funktionen und Werte mittelfristig, d. h. in einem Zeitraum von höchstens 25 Jahren wiederhergestellt werden können. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht unbedingt an Ort und Stelle des Eingriffs ausgeführt werden, wohl aber in dem Raum, der von dem Eingriff in Mitleidenschaft gezogen wird. Das ist fast immer ein deutlich größeres Gebiet als die überbaute oder unmittelbar veränderte Grundfläche.
    • Untersagung: Sind als Folge eines Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zu erwarten, die nicht vermieden und nicht ausgeglichen werden können, so ist der Eingriff unzulässig, soweit bei der dann vorzunehmenden Abwägung Naturschutz und Landschaftspflege im Rang vorgehen. Die Abwägungsentscheidung lässt sich nur aus der Gesamtschau aller Anforderungen an Natur und Landschaft heraus treffen. Es gibt keine Belange, die von vornherein Vorrang genießen.
    • Ersatzmaßnahmen: Werden Eingriffe trotz nicht ausgleichbarer erheblicher Beeinträchtigungen zugelassen, hat der Verursacher des Eingriffs die Funktionen und Werte von Naturhaushalt und Landschaftsbild, welche infolge des Eingriffs zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden, im vom Eingriff betroffenen Raum in möglichst ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen.
    • Ersatzzahlungen können an die Stelle von Ersatzmaßnahmen treten, soweit Ersatzmaßnahmen nicht möglich, die für ihre Durchführung benötigten Grundstücke nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen zu beschaffen oder die Maßnahmen mit den Darstellungen der Landschaftsplanung nicht vereinbar sind. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach der Dauer und Schwere des Eingriffs. Sie beträgt höchstens 7 Prozent der Kosten für Planung und Ausführung des Eingriffsvorhabens einschließlich Grunderwerb. In den übrigen Fällen umfasst sie die Kosten der Planung und Durchführung der unterbliebenen Maßnahmen. Die Ersatzzahlung steht der zuständigen Stelle zu und ist für die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft zu verwenden.
       

    Hinweise für Verden (Aller): Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Naturschutz)

    Allgemeine Informationen

    Die Belange des Natur- und Umweltschutzes sind bei Bauvorhaben und in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.  

    Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, z.B. im Rahmen der Umsetzung einer Planung, sind vorrangig zu vermeiden, auszugleichen oder an anderer Stelle zu ersetzen (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz), §§ 13 bis 19).

    Das Grundprinzip der Eingriffsregelung ist es, den Zustand eines betrachteten Gebiets vor und nach der Planung zu bewerten und gegenüberzustellen. Auf diese Weise kann der zu erwartende "Wertverlust" ermittelt werden.

    Die Ermittlung, Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der geplanten Eingriffe erfolgt schutzgutbezogen mit Hilfe von Wertstufen.

    Schutzgüter:

    - Schutzgut Mensch
    - Schutzgut Arten und Biotope (Lebensräume für Tiere und Pflanzen)
    - Schutzgut Boden
    - Schutzgut Wasser (und Grundwasser)
    - Schutzgut Klima und Luft

    Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
    - Werden Biotope  zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt, ist die Entwicklung möglichst der gleichen Biotope in gleicher Ausprägung an anderer Stelle erforderlich.
    - Bei der Umwandlung von Wäldern sind Ersatzaufforstungen vorzunehmen.
    - Als Ausgleich für die Versiegelung von Boden ist die Entsiegelung in der entsprechenden Flächengröße an anderer Stelle, falls das nicht möglich ist, die Aus-der-Nutzung-nahme des entsprechenden Bodentyps in entsprechender Größe erforderlich.

    Die Stadt Verden ist Eigentümerin des überwiegenden Anteils der für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehenen Flächen. Sie setzt die in den Bebauungsplänen festgesetzten Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft um.



    Allgemeine Informationen

    Die Belange des Natur- und Umweltschutzes sind bei Bauvorhaben und in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

    Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, z.B. im Rahmen der Umsetzung einer Planung, sind vorrangig zu vermeiden, auszugleichen oder an anderer Stelle zu ersetzen (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz), §§ 13 bis 19).

    Das Grundprinzip der Eingriffsregelung ist es, den Zustand eines betrachteten Gebiets vor und nach der Planung zu bewerten und gegenüberzustellen. Auf diese Weise kann der zu erwartende "Wertverlust" ermittelt werden.

    Die Ermittlung, Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der geplanten Eingriffe erfolgt schutzgutbezogen mit Hilfe von Wertstufen.

    Schutzgüter:

    - Schutzgut Mensch
    - Schutzgut Arten und Biotope (Lebensräume für Tiere und Pflanzen)
    - Schutzgut Boden
    - Schutzgut Wasser (und Grundwasser)
    - Schutzgut Klima und Luft

    Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
    - Werden Biotope zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt, ist die Entwicklung möglichst der gleichen Biotope in gleicher Ausprägung an anderer Stelle erforderlich.
    - Bei der Umwandlung von Wäldern sind Ersatzaufforstungen vorzunehmen.
    - Als Ausgleich für die Versiegelung von Boden ist die Entsiegelung in der entsprechenden Flächengröße an anderer Stelle, falls das nicht möglich ist, die Aus-der-Nutzung-nahme des entsprechenden Bodentyps in entsprechender Größe erforderlich.

    Die Stadt Verden ist Eigentümerin des überwiegenden Anteils der für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehenen Flächen. Sie setzt die in den Bebauungsplänen festgesetzten Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft um.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Landkreis Verden

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindhooper Straße 67

    27283 Verden (Aller)

    Öffnungszeiten

    Di., Do. und Fr. 08.00 - 12.00 Uhr Do. 14.00 - 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung. Bitte nutzen Sie vorrangig die Möglichkeit der Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04231 15

    Fax: 04231 15-603

    E-Mail: kreishaus@landkreis-verden.de

    Version

    Technisch erstellt am 09.11.2009 (von: Landkreis Verden Webservice)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Verden)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Stadt Verden (Aller)

    Adresse

    Hausanschrift

    Große Straße 40

    27283 Verden (Aller)

    Öffnungszeiten

    Mo - Fr 09.00 - 12.30 Uhr Mo - Do 14.30 - 16.00 Uhr und nach Vereinbarung Bürgerbüro: Mo - Mi 08.00 - 16.00 Uhr Do 08.00 - 18.00 Uhr Fr 08.00 - 12.30 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04231 12

    Fax: 04231 12-346

    E-Mail: info@verden.de

    Version

    Technisch erstellt am 09.11.2009 (von: Landkreis Verden Webservice)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Verden (Aller))

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Verden (Aller): Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Naturschutz)

    Gesetzliche Grundlagen, Fachplanungen:

    Baugesetzbuch
    - Belange des Umweltschutzes, Umweltbericht:  §1 Abs.6 Nr.7a-i  §1a, § 2, § 2a.

    Bundesnaturschutzgesetz  (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege)
    - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft: §§ 13 bis 19.

    Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Verden (Stand 2008)
    Beschreibung , Schutzwürdigkeit, Maßnahmen und Entwicklungsziele von Natur und Landschaft auf Landkreisebene.

    Landschaftsplan für die Stadt Verden (Stand: 1992)
    Beschreibung , Schutzwürdigkeit, Maßnahmen und Entwicklungsziele von Natur und Landschaft auf Stadtebene 

    Naturschutzfachliche Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung, NLWKN, W.Breuer (1994, aktualisiert, 2002, 2006).

    Gesetzliche Grundlagen, Fachplanungen:

    Baugesetzbuch
    - Belange des Umweltschutzes, Umweltbericht: §1 Abs.6 Nr.7a-i §1a, § 2, § 2a.

    Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege)
    - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft: §§ 13 bis 19.

    Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Verden (Stand 2008)
    Beschreibung , Schutzwürdigkeit, Maßnahmen und Entwicklungsziele von Natur und Landschaft auf Landkreisebene.

    Landschaftsplan für die Stadt Verden (Stand: 1992)
    Beschreibung , Schutzwürdigkeit, Maßnahmen und Entwicklungsziele von Natur und Landschaft auf Stadtebene

    Naturschutzfachliche Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung, NLWKN, W.Breuer (1994, aktualisiert, 2002, 2006).

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 06.12.2012

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)