Adoption eines Kindes in Deutschland, Inlandsadoption Beschluss

    Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt

    Die Annahme als Kind (Adoption) wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

    Beschreibung

    Nach erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle und nach Ablauf der Pflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.

    Das Familiengericht prüft den Antrag und spricht – wenn der Antrag sich als zulässig und begründet erweist - im Beschlussverfahren die Adoption rechtsgültig aus.

    Hinweise für Northeim: Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt

    Allgemeine Informationen

    Es gibt ganz verschiedene Gründe, warum sich Eltern entscheiden, ihr Kind zur Adoption freizugeben. Überwiegend handelt es sich um belastende Notlagen, in denen auch nach reiflicher Überlegung und Inanspruchnahme von Beratung eine Adoption als beste Lösung erscheint.

    Wenn sich Eltern oder Schwangere mit dem Gedanken befassen, ihr Kind zur Adoption freizugeben, können sie sich deutschlandweit an jede Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Sie erhalten dort ausführliche Informationen und werden umfassend beraten. Im Rahmen der Beratung werden auf Wunsch auch Möglichkeiten eines gemeinsamen Lebens mit dem Kind sowie Wege zu pädagogischer oder finanzieller Unterstützung angesprochen.

    Es empfiehlt sich immer, bei Unsicherheiten möglichst frühzeitig den Kontakt zur Adoptionsvermittlungsstelle zu suchen; eine vertrauliche und ergebnisoffene Beratung wird dabei gewährleistet.

    Über die Freigabe eines Kindes zur Adoption entscheiden nur die Eltern.

    Haben Sie sich entschlossen, ein Kind zu adoptieren, führt der Weg zu einer Adoptionsvermittlungsstelle.

    Grundsätzlich können neben verheirateten Paaren auch allein stehende Personen ein Kind adoptieren. Bei unverheirateten Paaren oder bei Paaren, die in einer Lebenspartnerschaft leben, kann jeweils nur ein Partner das Kind adoptieren.

    Da versucht wird, den betroffenen Kindern ein stabiles Lebensumfeld zu bieten, um die Gefahr eines erneuten Wechsels der Bezugspersonen so klein wie möglich zu halten, sind die Vermittlungschancen für Ehepaare in der Regel allerdings größer.

    Grundsatz jeder Adoptionsvermittlung ist, dass keine Kinder für Eltern, sondern Eltern für Kinder gesucht werden. Bevor eine Entscheidung zur Berücksichtigung von Adoptionsbewerbern getroffen wird, ist daher einiges zu klären bzw. prüfen.

    Eine Bewerbung um eine Adoption und die Feststellung der Eignung als Adoptionsbewerberin bzw. -bewerber bietet keine Garantie, dass auch wirklich eine Adoption erfolgen kann!

    Haben Sie das Glück, dass Ihnen ein Kind vermittelt werden kann, übernehmen Sie bereits während des Zeitraums der Adoptionspflege alle Verpflichtungen bzw. Mühen und Lasten für oder durch das Kind. Die Adoptionsvermittlungsstelle des zuständigen Jugendamtes betreut Sie während dieser Zeit und erstellt eine gutachterliche Äußerung für das Gericht, das letztlich über die Adoption entscheidet.

    Hinweis: Als Adoptionsbewerber erhalten Sie kein Pflegegeld, da Sie in die Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern eintreten.
    Nach einer angemessenen Pflegezeit können Sie einen Adoptionsantrag beim Vormundschaftsgericht stellen. Dieser Antrag muss notariell beurkundet werden. Das Vormundschaftsgericht prüft die erforderlichen Voraussetzungen für eine Adoption und kann die Adoption beschließen.Mit der Adoption sind das Kind und Sie als Adoptiveltern für immer fest verbunden. Sie müssen sich bewusst sein, dass ein Kind nicht zurückgegeben werden kann, wenn Konflikte auftreten oder die Entwicklung des Kindes nicht entsprechend ihren Vorstellungen verläuft.

    Alter von Adoptiveltern:
    Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren muss ein Partner 25 Jahre alt sein, der andere mindestens 21 Jahre. Der Altersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern sollte nicht anders sein als der durchschnittliche Altersunterschied bei leiblichen Eltern und Kindern.

    Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Jedoch gibt es eine Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, eine Adoption mit einem Altersabstand zwischen Kind und Eltern von mehr als 40 Jahren nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen.



    Allgemeine Informationen

    Es gibt ganz verschiedene Gründe, warum sich Eltern entscheiden, ihr Kind zur Adoption freizugeben. Überwiegend handelt es sich um belastende Notlagen, in denen auch nach reiflicher Überlegung und Inanspruchnahme von Beratung eine Adoption als beste Lösung erscheint.

    Wenn sich Eltern oder Schwangere mit dem Gedanken befassen, ihr Kind zur Adoption freizugeben, können sie sich deutschlandweit an jede Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Sie erhalten dort ausführliche Informationen und werden umfassend beraten. Im Rahmen der Beratung werden auf Wunsch auch Möglichkeiten eines gemeinsamen Lebens mit dem Kind sowie Wege zu pädagogischer oder finanzieller Unterstützung angesprochen.

    Es empfiehlt sich immer, bei Unsicherheiten möglichst frühzeitig den Kontakt zur Adoptionsvermittlungsstelle zu suchen; eine vertrauliche und ergebnisoffene Beratung wird dabei gewährleistet.

    Über die Freigabe eines Kindes zur Adoption entscheiden nur die Eltern.

    Haben Sie sich entschlossen, ein Kind zu adoptieren, führt der Weg zu einer Adoptionsvermittlungsstelle.

    Grundsätzlich können neben verheirateten Paaren auch allein stehende Personen ein Kind adoptieren. Bei unverheirateten Paaren oder bei Paaren, die in einer Lebenspartnerschaft leben, kann jeweils nur ein Partner das Kind adoptieren.

    Da versucht wird, den betroffenen Kindern ein stabiles Lebensumfeld zu bieten, um die Gefahr eines erneuten Wechsels der Bezugspersonen so klein wie möglich zu halten, sind die Vermittlungschancen für Ehepaare in der Regel allerdings größer.

    Grundsatz jeder Adoptionsvermittlung ist, dass keine Kinder für Eltern, sondern Eltern für Kinder gesucht werden. Bevor eine Entscheidung zur Berücksichtigung von Adoptionsbewerbern getroffen wird, ist daher einiges zu klären bzw. prüfen.

    Eine Bewerbung um eine Adoption und die Feststellung der Eignung als Adoptionsbewerberin bzw. -bewerber bietet keine Garantie, dass auch wirklich eine Adoption erfolgen kann!

    Haben Sie das Glück, dass Ihnen ein Kind vermittelt werden kann, übernehmen Sie bereits während des Zeitraums der Adoptionspflege alle Verpflichtungen bzw. Mühen und Lasten für oder durch das Kind. Die Adoptionsvermittlungsstelle des zuständigen Jugendamtes betreut Sie während dieser Zeit und erstellt eine gutachterliche Äußerung für das Gericht, das letztlich über die Adoption entscheidet.

    Hinweis: Als Adoptionsbewerber erhalten Sie kein Pflegegeld, da Sie in die Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern eintreten.
    Nach einer angemessenen Pflegezeit können Sie einen Adoptionsantrag beim Vormundschaftsgericht stellen. Dieser Antrag muss notariell beurkundet werden. Das Vormundschaftsgericht prüft die erforderlichen Voraussetzungen für eine Adoption und kann die Adoption beschließen.Mit der Adoption sind das Kind und Sie als Adoptiveltern für immer fest verbunden. Sie müssen sich bewusst sein, dass ein Kind nicht zurückgegeben werden kann, wenn Konflikte auftreten oder die Entwicklung des Kindes nicht entsprechend ihren Vorstellungen verläuft.

    Alter von Adoptiveltern:
    Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren muss ein Partner 25 Jahre alt sein, der andere mindestens 21 Jahre. Der Altersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern sollte nicht anders sein als der durchschnittliche Altersunterschied bei leiblichen Eltern und Kindern.

    Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Jedoch gibt es eine Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, eine Adoption mit einem Altersabstand zwischen Kind und Eltern von mehr als 40 Jahren nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Über den Antrag zur Adoption entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.

    Zuständigkeit

    Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.

    Hinweise für Northeim: Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt

    Die für den Landkreis Northeim zuständige Adoptionsvermittlungsstelle ist die Kreisverwaltung.

    Die zentralen Adoptionsstellen der Bundesländer (für Niedersachsen ist dies die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle, Südring 32, 22303 Hamburg) unterstützen die Adoptionsvermittlungsstellen und werden selbst im Bereich der Auslandsadoptionen
    tätig.

    Anderen Stellen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.

    Die für den Landkreis Northeim zuständige Adoptionsvermittlungsstelle ist die Kreisverwaltung.

    Die zentralen Adoptionsstellen der Bundesländer (für Niedersachsen ist dies die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle, Südring 32, 22303 Hamburg) unterstützen die Adoptionsvermittlungsstellen und werden selbst im Bereich der Auslandsadoptionen
    tätig.

    Anderen Stellen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Osterode am Harz

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtshof 20

    37520 Osterode am Harz

    Postanschrift

    Postfach 1131

    37520 Osterode am Harz

    Öffnungszeiten

    Mo.- Fr. 9.00 Uhr - 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05522 5002-0

    Fax: 05522 5002-20

    E-Mail: agoha-Poststelle@justiz.niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 11.03.2010 (von: Torsten Rabis)

    Technisch geändert am 29.12.2022 (von: Erbarth, Andrea)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • notariell beurkundeter Adoptionsantrag
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum Adoptionsantrag für ein unter 14jähriges Kind beziehungsweise
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern

    Unterlagen der Annehmenden:

    • Nachweise über Verdienst, Vermögen, Schulden
    • Identitätsnachweise (Personalausweis/ Reisepass)
    • Geburtsurkunden
    • Meldebescheinigungen
    • Gesundheitszeugnisse/ärztliche Bescheinigungen
    • Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle
    • Anhörung/Beteiligung des Jugendamtes falls es keine fachlichen Äußerungen abgegeben hat

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    • Sie wollen ein Kind adoptieren.
    • Sie haben alle erforderlichen Unterlagen für das Amtsgericht wie z. B. den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vorliegen.
    • Das Familiengericht wird von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen und prüft das Adoptionsverfahren.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine Ablehnung des Adoptionsantrages: Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. FamFG

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle und durchlaufen ein Bewerbungsverfahren. Nach bestandener Adoptionspflegezeit, kann der Adoptionsantrag gestellt werden:

    • Sie oder Ihr Notar/Ihre Notarin müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
    • Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
    • Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger.

    Kosten

    • Notargebühren
    • Gerichtskosten

    Weitere Informationen

    Hinweise für Niedersachsen: Adoption eines Kindes in Deutschland, Inlandsadoption Beschluss

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 10.09.2020

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Adoptivfamilie, Kind - Adoption, inkognito-Adoption, Adoptiveltern, Adoptionsvermittler, adoptieren, Adoptionsvermittlungsstellen, Annahme Minderjähriger, Annahme als Kind, Eltern - Adoption, Beurkundung der Adoption, Adoptionsurkunde, Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts, halb-offene Adoption, Babyklappe, Adoptionsbeschluss des Familiengerichts, Adoptivkind, Adoptionsaufhebung, Adoptionspflege, Adoption

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)