Abwassergebühr Festsetzung
Beschreibung
Die Entsorgung des in Privathaushalten und Gewerbebetrieben anfallenden Abwassers erfolgt über die zuständige Stelle. Diese setzt eine entsprechende Gebühr für die Entsorgung fest.
Hinweise für Wunstorf: Abwassergebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung
Wer mit seinem Grundstück an einen öffentlichen Niederschlagswasserkanal angeschlossen ist, muss hierfür Abwassergebühren bezahlen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Grundstücksfläche, welche durch Gebäude sowie durch Hof- und Wegeflächen versiegelt und an den Kanal angeschlossen ist.
Die Gebührenpflicht gilt auch dann, wenn die Ableitung des Niederschlagswassers nicht über einen unterirdischen Kanal, sondern über ein anderes öffentliches System erfolgt. Dies können z. B. Straßen begleitende Rinnen und Mulden sein, über die das Niederschlagswasser in ein Regenrückhaltebecken oder in eine dafür angelegte Versickerungsfläche geleitet wird.
Die Veranlagung erfolgt in Einheiten zu jeweils 100 m². Für jedes angeschlossene Grundstück werden mindestens 100 m² zurunde gelegt. Die über 100 m² hinausgehende Entwässerungsfläche wird jeweils bis zu 49 m² auf volle
100 m² abgerundet, darüber hinaus auf volle 100 m² aufgerundet.
Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Baumaßnahmen versendet die Stadt entsprechende Fragebogen, auf denen die angeschlossenen Flächen vom Grundstückseigentümer angegeben werden müssen. Der Eigentümer ist verpflichtet, der Stadt mitzuteilen, wenn sich die Flächen verändern.
Wer mit seinem Grundstück an einen öffentlichen Niederschlagswasserkanal angeschlossen ist, muss hierfür Abwassergebühren bezahlen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Grundstücksfläche, welche durch Gebäude sowie durch Hof- und Wegeflächen versiegelt und an den Kanal angeschlossen ist.
Die Gebührenpflicht gilt auch dann, wenn die Ableitung des Niederschlagswassers nicht über einen unterirdischen Kanal, sondern über ein anderes öffentliches System erfolgt. Dies können z. B. Straßen begleitende Rinnen und Mulden sein, über die das Niederschlagswasser in ein Regenrückhaltebecken oder in eine dafür angelegte Versickerungsfläche geleitet wird.
Die Veranlagung erfolgt in Einheiten zu jeweils 100 m². Für jedes angeschlossene Grundstück werden mindestens 100 m² zurunde gelegt. Die über 100 m² hinausgehende Entwässerungsfläche wird jeweils bis zu 49 m² auf volle
100 m² abgerundet, darüber hinaus auf volle 100 m² aufgerundet.
Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Baumaßnahmen versendet die Stadt entsprechende Fragebogen, auf denen die angeschlossenen Flächen vom Grundstückseigentümer angegeben werden müssen. Der Eigentümer ist verpflichtet, der Stadt mitzuteilen, wenn sich die Flächen verändern.
Wer mit seinem Grundstück an einen öffentlichen Niederschlagswasserkanal angeschlossen ist, muss hierfür Abwassergebühren bezahlen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Grundstücksfläche, welche durch Gebäude sowie durch Hof- und Wegeflächen versiegelt und an den Kanal angeschlossen ist.
Die Gebührenpflicht gilt auch dann, wenn die Ableitung des Niederschlagswassers nicht über einen unterirdischen Kanal, sondern über ein anderes öffentliches System erfolgt. Dies können z. B. Straßen begleitende Rinnen und Mulden sein, über die das Niederschlagswasser in ein Regenrückhaltebecken oder in eine dafür angelegte Versickerungsfläche geleitet wird.
Die Veranlagung erfolgt in Einheiten zu jeweils 100 m². Für jedes angeschlossene Grundstück werden mindestens 100 m² zurunde gelegt. Die über 100 m² hinausgehende Entwässerungsfläche wird jeweils bis zu 49 m² auf volle
100 m² abgerundet, darüber hinaus auf volle 100 m² aufgerundet.
Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Baumaßnahmen versendet die Stadt entsprechende Fragebogen, auf denen die angeschlossenen Flächen vom Grundstückseigentümer angegeben werden müssen. Der Eigentümer ist verpflichtet, der Stadt mitzuteilen, wenn sich die Flächen verändern.
Wer mit seinem Grundstück an einen öffentlichen Niederschlagswasserkanal angeschlossen ist, muss hierfür Abwassergebühren bezahlen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Grundstücksfläche, welche durch Gebäude sowie durch Hof- und Wegeflächen versiegelt und an den Kanal angeschlossen ist.
Die Gebührenpflicht gilt auch dann, wenn die Ableitung des Niederschlagswassers nicht über einen unterirdischen Kanal, sondern über ein anderes öffentliches System erfolgt. Dies können z. B. Straßen begleitende Rinnen und Mulden sein, über die das Niederschlagswasser in ein Regenrückhaltebecken oder in eine dafür angelegte Versickerungsfläche geleitet wird.
Die Veranlagung erfolgt in Einheiten zu jeweils 100 m². Für jedes angeschlossene Grundstück werden mindestens 100 m² zurunde gelegt. Die über 100 m² hinausgehende Entwässerungsfläche wird jeweils bis zu 49 m² auf volle
100 m² abgerundet, darüber hinaus auf volle 100 m² aufgerundet.
Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Baumaßnahmen versendet die Stadt entsprechende Fragebogen, auf denen die angeschlossenen Flächen vom Grundstückseigentümer angegeben werden müssen. Der Eigentümer ist verpflichtet, der Stadt mitzuteilen, wenn sich die Flächen verändern.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen Entsorgern. Das können Abwasserverbände, Stadtwerke, kommunale Betriebe oder privat-rechtliche Gesellschaften sein. Auskünfte zum jeweiligen Entsorger erteilt die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt.
Ansprechpartner
Bauverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Di,. Do., Fr. 09.00-12.00 Uhr Do. 14.30-17.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 05031 101-1
Kontaktperson
Frau Nicole Marx
Beiträge
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Di,. Do., Fr. 09.00-12.00 Uhr Do. 14.30-17.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 05031 101-348
Kontaktperson
Frau Anja Tiedemann
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Wunstorf: Abwassergebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung
Abwasserbeseitigungsabgabensatzung ab § 13
Diese Satzung kann über den unten stehenden Link eingesehen werden.
Abwasserbeseitigungsabgabensatzung ab § 13
Diese Satzung kann über den unten stehenden Link eingesehen werden.
Abwasserbeseitigungsabgabensatzung ab § 13
Diese Satzung kann über den unten stehenden Link eingesehen werden.
Abwasserbeseitigungsabgabensatzung ab § 13
Diese Satzung kann über den unten stehenden Link eingesehen werden.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Wunstorf: Abwassergebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung
Die Flächen sind der Stadt innerhalb eines Monats nach Aufforderung mitzuteilen.
Die Flächen sind der Stadt innerhalb eines Monats nach Aufforderung mitzuteilen.
Die Flächen sind der Stadt innerhalb eines Monats nach Aufforderung mitzuteilen.
Die Flächen sind der Stadt innerhalb eines Monats nach Aufforderung mitzuteilen.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Wunstorf: Abwassergebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung
Die Niederschlagswassergebühr beträgt derzeit jährlich 36,24 € je 100 m² Entwässerungsfläche. Das entspricht einer monatlichen Gebühr in Höhe von 3,02 €/100m².
Die Niederschlagswassergebühr beträgt derzeit jährlich 36,24 € je 100 m² Entwässerungsfläche. Das entspricht einer monatlichen Gebühr in Höhe von 3,02 €/100m².
Die Niederschlagswassergebühr beträgt derzeit jährlich 36,24 € je 100 m² Entwässerungsfläche. Das entspricht einer monatlichen Gebühr in Höhe von 3,02 €/100m².
Die Niederschlagswassergebühr beträgt derzeit jährlich 36,24 € je 100 m² Entwässerungsfläche. Das entspricht einer monatlichen Gebühr in Höhe von 3,02 €/100m².
Weitere Informationen
Hinweise für Wunstorf: Abwassergebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 10.01.2013