Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung für eine Tätigkeit als Landesbeamtin oder Landesbeamter beantragen
Wenn Sie Beamter oder Beamtin in Niedersachsen werden möchten und im Ausland eine Berufsqualifikation erworben haben, können Sie diesen unter gewissen Voraussetzungen anerkennen lassen.
Beschreibung
Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben werden in Deutschland durch Personen vorgenommen, die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamtin oder als Beamter beschäftigt sind.
Im Land Niedersachsen ist die Einstellung als Beamter an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden. Sollten Sie im Ausland berufliche Qualifikationen erworben haben, die Sie befähigen, im dortigen öffentlichen Dienst zu arbeiten, müssen Sie diese Qualifikationen in Niedersachsen (als Laufbahnbefähigung) anerkennen lassen, um auch im Land Niedersachsen in einem Ihrem bisherigen Beruf entsprechenden Beamtenverhältnis eingestellt werden zu können. Dazu muss die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation mit einer Laufbahnbefähigung im Land Niedersachsen festgestellt werden.
Die Anerkennung wird nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen von der zuständigen Behörde erteilt.
Online-Dienst
Anerkennung ausländische Berufsausbildungsabschlüsse
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Zuständig: Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
- Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
- Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
- Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
- Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Anerkennung
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- Lebenslauf
- Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis (z.B. Ausbildungsnachweise, Zeugnisse, Abschlussurkunden)
- Bescheinigung über Berechtigung zur Berufsausübung (Bescheinigung des Heimat- oder Qualifikationsstaats, aus dem hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Berufsqualifikationsnachweise dort berechtigen)
- Nachweise zur persönlichen Eignung (Bescheinigung oder Urkunde des Heimat- oder Qualifikationsstaats darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige die Einigung infrage stellenden Umstände bekannt sind
- Eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden worden ist
- Ggf. Nachweis über ausgeübte Tätigkeiten
- Ggf. Nachweis über Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden
- Besonderheiten Feuerwehr:
- Nachweis, dass der Antragsteller die körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes erfüllt
- Nachweis über praktische feuerwehrtechnische Tätigkeit und deren Dauer
- Ggf. Nachweis rettungsdienstlicher Ausbildung und Tätigkeiten
- Nachweis Fahrerlaubnis
Weitere Unterlagen auf Nachfrage der Behörde
Voraussetzungen
- Sie müssen eine EU/EWR/CH Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsbürgerschaft eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikation verpflichtet sind.
- Es dürfen gegen Sie keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtige Gründe vorliegen.
- Ihre Berufsqualifikation darf keinen wesentlichen Unterschied (Defizit) zu den niedersächsischen Anforderungen aufweisen.
Falls ein Defizit vorliegt, muss dies durch einen Anpassungslehrgang und/oder einen Eignungstest ausgeglichen werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
- §§ 13, 16, 25 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- § 4 NLVO (Niedersächsische Laufbahnverordnung) i. V. m. §§ 20, 35 – 42 NLVO
- §§ 1,3,5,9,13 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
- § 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO) i. V. m. Nr. 18.3 Anlage zur AllGO
- Anlage 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Unfallverhütungsvorschriften 49 “Feuerwehr”
Rechtsbehelf
Sie können vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben.
Verfahrensablauf
Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen wollen, müssen Sie folgendes tun:
- Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung im Landesdienst.
- Die zuständige Behörde prüft, ob Ihre Staatsangehörigkeit eine Anerkennung ermöglicht und ob Ihre Qualifikation einer Laufbahn einer bestimmten Fachrichtung des Landes zugeordnet werden kann.
- Bei Vorliegen eines Qualifikationsdefizits, das nicht ausgeglichen werden kann, muss eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang absolviert werden.
- Die Entscheidung über den Antrag erfolgt in schriftlicher Form. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Laufbahnbefähigung für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahngruppe erworben. Es besteht die Möglichkeit, dass die Laufbahnbefähigung lediglich für bestimmte Aufgaben einer Laufbahn anerkannt und die Übertragung bestimmter Beförderungsämter ausgeschlossen werden (partieller Zugang). Die Möglichkeit des partiellen Zugangs besteht nicht für Laufbahnen der Fachrichtung Polizei.
- Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Belehrung, mit welchem Rechtsbehelf Sie gegen den Bescheid vorgehen können.
Mit dem Anerkennungsbescheid können Sie sich auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben.
Bearbeitungsdauer
Es wird innerhalb von zwei Wochen eine Eingangsbestätigung erteilt. Die Dauer bis zur abschließenden Bearbeitung des Antrags hängt im Einzelfall vom Prüfaufwand ab.
Kosten
Die Kostentragungspflicht liegt beim Antragsteller. Zudem können Auslagen erhoben werden.: Abgabe ab 200.0 EUR bis 600.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport (MI) am 13.11.2024
Stichwörter
Aptitude test, Professional Qualifications, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Vocational education training, Berufserlaubnis, Beamter, Recognition Act, Recognise, berufliche Anerkennung, Berufsausbildung, Certificate of equivalence, Foreign occupation, Equivalence, Gleichwertigkeit, Recognition of profession, Anerkennungsbescheid, Berufsanerkennungsrichtlinie, Ausländische Qualifikation, Vocational recognition, ausländischer Abschluss, Gleichwertigkeitsfeststellung, Berufsqualifikation, Eignungsprüfung, Beamtin, Access to occupation, Certificate of good standing, Berufsanerkennung, Führen der Berufsbezeichnung, Assessment Act, Laufbahnbefähigung, Foreign vocational qualification, Berufsabschluss, Adaptation period, Anerkennungsverfahren, Recognition in Germany, ausländischer Beruf, Berufszugang, Anerkennen, EU-EWR-Schweiz, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Anerkennung in Deutschland, Gleichwertigkeitsbescheid, Anerkennung, Anerkennungsgesetz, Anpassungslehrgang