Ausländische Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung im Landesdienst Anerkennung

    Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung für eine Tätigkeit als Landesbeamtin oder Landesbeamter beantragen

    Wenn Sie Beamter oder Beamtin in Niedersachsen werden möchten und im Ausland eine Berufsqualifikation erworben haben, können Sie diesen unter gewissen Voraussetzungen anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben werden in Deutschland durch Personen vorgenommen, die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamtin oder als Beamter beschäftigt sind.

    Im Land Niedersachsen ist die Einstellung als Beamter an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden. Sollten Sie im Ausland berufliche Qualifikationen erworben haben, die Sie befähigen, im dortigen öffentlichen Dienst zu arbeiten, müssen Sie diese Qualifikationen in Niedersachsen (als Laufbahnbefähigung) anerkennen lassen, um auch im Land Niedersachsen in einem Ihrem bisherigen Beruf entsprechenden Beamtenverhältnis eingestellt werden zu können. Dazu muss die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation mit einer Laufbahnbefähigung im Land Niedersachsen festgestellt werden.

    Die Anerkennung wird nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen von der zuständigen Behörde erteilt.

    Online-Dienst

    Anerkennung ausländische Berufsausbildungsabschlüsse

    ID: L100040_461806604

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    Version

    Technisch erstellt am 02.08.2022 (von: Witte, Farina Isabell)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Anerkennung
    • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
    • Lebenslauf
    • Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis (z.B. Ausbildungsnachweise, Zeugnisse, Abschlussurkunden)
    • Bescheinigung über Berechtigung zur Berufsausübung (Bescheinigung des Heimat- oder Qualifikationsstaats, aus dem hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Berufsqualifikationsnachweise dort berechtigen)
    • Nachweise zur persönlichen Eignung (Bescheinigung oder Urkunde des Heimat- oder Qualifikationsstaats darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige die Einigung infrage stellenden Umstände bekannt sind
    • Eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden worden ist
    • Ggf. Nachweis über ausgeübte Tätigkeiten
    • Ggf. Nachweis über Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden
    • Besonderheiten Feuerwehr:
      • Nachweis, dass der Antragsteller die körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes erfüllt
      • Nachweis über praktische feuerwehrtechnische Tätigkeit und deren Dauer
      • Ggf. Nachweis rettungsdienstlicher Ausbildung und Tätigkeiten
      • Nachweis Fahrerlaubnis

    Weitere Unterlagen auf Nachfrage der Behörde

    Voraussetzungen

    • Sie müssen eine EU/EWR/CH Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsbürgerschaft eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikation verpflichtet sind.
    • Es dürfen gegen Sie keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtige Gründe vorliegen.
    • Ihre Berufsqualifikation darf keinen wesentlichen Unterschied (Defizit) zu den niedersächsischen Anforderungen aufweisen.

    Falls ein Defizit vorliegt, muss dies durch einen Anpassungslehrgang und/oder einen Eignungstest ausgeglichen werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen wollen, müssen Sie folgendes tun:

    • Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung im Landesdienst.
    • Die zuständige Behörde prüft, ob Ihre Staatsangehörigkeit eine Anerkennung ermöglicht und ob Ihre Qualifikation einer Laufbahn einer bestimmten Fachrichtung des Landes zugeordnet werden kann.
    • Bei Vorliegen eines Qualifikationsdefizits, das nicht ausgeglichen werden kann, muss eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang absolviert werden.
    • Die Entscheidung über den Antrag erfolgt in schriftlicher Form. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Laufbahnbefähigung für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahngruppe erworben. Es besteht die Möglichkeit, dass die Laufbahnbefähigung lediglich für bestimmte Aufgaben einer Laufbahn anerkannt und die Übertragung bestimmter Beförderungsämter ausgeschlossen werden (partieller Zugang). Die Möglichkeit des partiellen Zugangs besteht nicht für Laufbahnen der Fachrichtung Polizei.
    • Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Belehrung, mit welchem Rechtsbehelf Sie gegen den Bescheid vorgehen können.

    Mit dem Anerkennungsbescheid können Sie sich auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben.

    Bearbeitungsdauer

    Es wird innerhalb von zwei Wochen eine Eingangsbestätigung erteilt. Die Dauer bis zur abschließenden Bearbeitung des Antrags hängt im Einzelfall vom Prüfaufwand ab.

    Kosten

    Die Kostentragungspflicht liegt beim Antragsteller. Zudem können Auslagen erhoben werden.: Abgabe ab 200.0 EUR bis 600.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport (MI) am 13.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 04.12.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Technisch geändert am 06.12.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Stichwörter

    Aptitude test, Professional Qualifications, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Vocational education training, Berufserlaubnis, Beamter, Recognition Act, Recognise, berufliche Anerkennung, Berufsausbildung, Certificate of equivalence, Foreign occupation, Equivalence, Gleichwertigkeit, Recognition of profession, Anerkennungsbescheid, Berufsanerkennungsrichtlinie, Ausländische Qualifikation, Vocational recognition, ausländischer Abschluss, Gleichwertigkeitsfeststellung, Berufsqualifikation, Eignungsprüfung, Beamtin, Access to occupation, Certificate of good standing, Berufsanerkennung, Führen der Berufsbezeichnung, Assessment Act, Laufbahnbefähigung, Foreign vocational qualification, Berufsabschluss, Adaptation period, Anerkennungsverfahren, Recognition in Germany, ausländischer Beruf, Berufszugang, Anerkennen, EU-EWR-Schweiz, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Anerkennung in Deutschland, Gleichwertigkeitsbescheid, Anerkennung, Anerkennungsgesetz, Anpassungslehrgang

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)