zur Europawahl als Inlandsdeutsche oder Inlandsdeutscher ins Wählerverzeichnis eingetragen werden oder eintragen lassen
Für die Europawahl werden Sie als Deutsche oder Deutscher von Amts wegen oder auf Antrag ins Wählerverzeichnis aufgenommen.
Beschreibung
Wenn Sie als Deutsche oder Deutscher in Deutschland leben und an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen Sie zunächst ins Wählerverzeichnis eingetragen werden oder einen Wahlschein haben. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis geschieht entweder automatisch von Amts wegen oder Sie müssen hierfür einen Antrag stellen.
Zuständigkeit
Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, die für Ihren Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständig ist.
Ansprechpartner
Samtgemeinde Uchte
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Di. 08:00 - 12:00 Uhr Mi. 08:00 - 12:00 Uhr Do. 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl zu stellen. Er muss den
- Familiennamen,
- die Vornamen,
- das Geburtsdatum,
- die genaue Anschrift enthalten,
- der Antrag muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein
Voraussetzungen
Sie werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am 42. Tag vor der Wahl,
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind,
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
- Ihren Hauptwohnsitz oder Ihre alleinige Wohnung in Deutschland haben oder
- Kapitän beziehungsweise Kapitänin oder
- Besatzungsmitglied eines Seeschiffes unter deutscher Flagge sind oder
- als Binnenschiffer oder Binnenschifferin eines im deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffes oder
- als Angehöriger beziehungsweise Angehörige des entsprechenden Hausstandes gemeldet sind oder
- unter der Anschrift einer Justizvollzugsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung in Deutschland gemeldet sind.
Sie werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen,
wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind,
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
- ohne Wohnung Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden, ohne dass eine Eintragung von Amts wegen erfolgt ist.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Einspruch
Verfahrensablauf
Sofern Sie nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden können, erfolgt eine Eintragung wie folgt:
- Sie stellen spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl einen schriftlichen Antrag bei der für Sie zuständigen Gemeinde.
- Die Behörde entscheidet über den Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.
Fristen
Antragsfrist: bis zum 21. Tag vor der Wahl
Bearbeitungsdauer
etwa 2 Wochen
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 26.09.2024
Stichwörter
Wahlen, Inlandsdeutscher, Inlandsdeutsche, Wahl, Wählerverzeichnis, Wähler, Wählerin, Europawahl