Zur Europawahl als Unionsbürgerin oder Unionsbürger ins Wählerverzeichnis eintragen lassen
Als in Deutschland lebende Unionsbürgerin oder lebender Unionsbürger können Sie an der Europawahl teilnehmen, wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Beschreibung
Wenn Sie als Unionsbürgerin oder Unionsbürger in Deutschland leben und an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen Sie zunächst ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. Dies geschieht entweder automatisch von Amts wegen oder Sie müssen hierfür einen Antrag stellen.
Wenn Sie bei vorherigen Europawahlen bereits im Wählerverzeichnis eingetragen waren und zwischenzeitlich nicht ins Ausland verzogen sind, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und brauchen keinen Antrag zu stellen.
In den übrigen Fällen müssen Sie die Aufnahme ins Wählerverzeichnis beantragen.
Zuständigkeit
Grundsätzlich die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, die für Ihren Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständig ist.
Ansprechpartner
Für Kreis Oldenburg (Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Antrag nach Anlage 2A Europawahlordnung
Formulare
Anlage 2A zur Europawahlordnung
Voraussetzungen
Sie werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn Sie am Wahltag:
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
- mindestens 16 Jahre alt sind,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- bei vorherigen Europawahlen im Wählerverzeichnis eingetragen waren.
Sie werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen,
wenn Sie am Wahltag:
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- mindestens seit 3 Monaten in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
- einen Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsvertrag als Kapitän beziehungsweise Kapitänin oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff unter deutscher Flagge besitzen oder
- als Binnenschiffer beziehungsweise Binnenschifferin eines im deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffes oder als Angehöriger beziehungsweise Angehörige des entsprechenden Hausstandes gemeldet sind oder
- unter der Anschrift einer Justizvollzugsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung in Deutschland gemeldet sind.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Einspruch
Verfahrensablauf
Als Unionsbürgerin beziehungsweise Unionsbürger können Sie sich folgendermaßen ins Wählerverzeichnis zur Europawahl eintragen lassen:
- Sie stellen einen Antrag nach Anlage 2A der Europawahlordnung bei der für Sie zuständigen Gemeinde.
- Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.
Fristen
Antragsfrist: bis zum 21. Tag vor der Wahl
Bearbeitungsdauer
etwa 2 Wochen
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 26.09.2024
Stichwörter
Unionsbürgerin, Europawahl, Wählerin, Wahl, Wahlen, Unionsbürger, Wählerverzeichnis, Wähler