Zulassung Anlage oder Betrieb für den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten Erteilung

    Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs für tierische Nebenprodukte beantragen

    Für bestimmte Tätigkeiten beim Umgang mit tierischen Nebenprodukten benötigen Unternehmen eine Zulassung.

    Beschreibung

    Alle vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet oder bestimmt sind, sind tierische Nebenprodukte. Diese sollen so verwertet und sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden. Dazu werden die tierischen Nebenprodukte nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei Risikokategorien eingeteilt, für die es unterschiedliche Anforderungen für die Verarbeitung bzw. Entsorgung gibt (Artikel 7-14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009).

    Für bestimmte Tätigkeiten beim Umgang mit tierischen Nebenprodukten existiert eine Zulassungspflicht. Wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten ausüben möchten, benötigen Sie zuvor eine Zulassung der zuständigen Behörde:

    Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation, durch Verarbeitungsmethoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b VO (EG) 1069/2009 oder zugelassene alternative Methoden gemäß Artikel 20 VO (EG) 1069/2009

    Beseitigung als Abfall durch Verbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen

    Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, wenn sie Abfall sind, durch Mitverbrennung, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen

    Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff

    Herstellung von Heimtierfutter

    Herstellung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

    Umwandlung tierischer Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte zu Biogas oder Kompost (Biogasanlage und Kompostieranlagen)

    Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung, in Form von Tätigkeiten wie Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Einfrieren, Salzen, Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial

    Lagerung tierischer Nebenprodukte

    Lagerung von Folgeprodukten, die

    • durch Deponierung oder Verbrennung beseitigt werden sollen
    • als Brennstoff verwendet werden sollen
    • als Futtermittel verwendet werden sollen, es sei denn, die Anlage ist bereits gemäß der Verordnung (EG) 183/2005 zugelassen oder registriert
    • als organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet werden sollen, außer bei Lagerung am Ort der direkten Anwendung

    Zuständigkeit

    Die zuständigen Stellen sind die Veterinärämter der Landkreise in Niedersachsen, der Region Hannover und der kreisfreien Städte, der Zweckverband Veterinäramt JadeWeser sowie das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).

    Ansprechpartner

    Für Schöningen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Kopie des Ausweisdokuments

    Lageplan der Anlage/des Betriebes

    Im Falle von Biogasanlagen und Kompostieranlagen muss bei Einsatz von Fremdgülle die ausreichende Trennung von Tierbestand und Anlage hervorgehen)

    Grundrissplan des Gebäudes/der Gebäude (für Biogas- und Kompostieranlagen wird nur ein Lageplan benötigt)

    Ungezieferbekämpfungsplan

    HACCP-Konzept (z.B. bei Verarbeitungsbetrieben)

    Betriebsbeschreibung

    Je nach Betriebsart können noch weitere Unterlagen erforderlich sein wie z. B. der Nachweis über die geeignete Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion (der Container oder Behälter bzw. Fahrzeugräder)

    Voraussetzungen

    Die Anlagen müssen die jeweils entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie die jeweiligen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllen. Weiterhin müssen die Anlagen den in Teil 4 der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV) benannten Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte entsprechen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie reichen den Antrag auf Zulassung inkl. aller notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein

    Nach Antragstellung und Vorprüfung erfolgt eine Ortsbesichtigung zur Überprüfung, ob die im jeweiligen Einzelfall relevanten Anforderungen erfüllt sind.

    Bei der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen eines Betriebs kann die zuständige Behörde tierärztliche Sachverständige hinzuzuziehen. Die Zuziehung weiterer, nicht-tierärztlicher Sachverständiger ist möglich.

    Das Verwaltungsverfahren wird durch Erlass eines Zulassungsbescheides abgeschlossen.

    Mit der Zulassung erhält der Betrieb eine individuelle, veröffentlichte Zulassungsnummer für TNP (Tierische Nebenprodukte)-Betriebe, die ihn auch in den Handelspapieren und verpflichtenden Aufzeichnungen im Handelsverkehr identifiziert.

    Fristen

    Der Antrag auf Zulassung muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 02.09.2024

    Version

    Technisch erstellt am 03.09.2024 (von: Becker, Frederick)

    Technisch geändert am 10.10.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Zulassung, Tierische Folgeprodukte, Tiernebenprodukte, Tierische Nebenprodukte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)