Verwendung von Förderungen der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg nachweisen
Wenn Sie eine Förderung von Projekten in der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg ausgezahlt bekommen haben, müssen Sie die Verwendung dieser Fördermittel nachweisen.
Beschreibung
Die Verwendung von ausgezahlten Zuwendungen für Projekte im Gebiet der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg müssen von Ihnen als Fördermittelempfänger nachgewiesen werden.
Um die Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen nachzuweisen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen die Anforderungen aus dem Zuwendungsbescheid eingehalten und die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet worden sein, um den Zuwendungszweck zu erreichen.
Sie reichen hierzu einen Sachbericht sowie einen zahlenmäßigen Nachweis ein, der die Verwendung der Zuwendung nachweist. Dabei ist insbesondere zwischen dem Verwendungsnachweis und dem Zwischennachweis zu unterscheiden: Sollte der Zuwendungszweck erreicht oder der Bewilligungszeitraum beendet sein, müssen Sie einen Verwendungsnachweis erstellen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so müssen Sie einen Zwischennachweis über die in diesem Jahr erhaltenen Beiträge führen.
Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung kann die Prüfbehörde Belege, Ergänzungen und Erläuterungen einfordern und örtliche Erhebungen durchführen.
Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Abschlussbescheid dargestellt, aus dem sich je nach Prüfergebnis auch (Teil-) Rückforderungen seitens des Zuwendungsgebers und weitere Konsequenzen für den Zuwendungsempfänger ergeben können.
Zuständigkeit
Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Leine-Weser, Standort Hildesheim
Ansprechpartner
Für Heere wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Sachbericht
- Zahlenmäßiger Nachweis
- Einnahme und Ausgabebelege (nicht bei einfachem Verwendungsnachweis)
- Bei Kommunen: Bescheinigung der eigenen Prüfungseinrichtung (nicht bei Zwischennachweis)
- Weitere Unterlagen können bei Bedarf von der zuständigen Behörde eingefordert werden
Voraussetzungen
- Es müssen bereits Auszahlungen vorgenommen worden sein
- Sie müssen die Fristen zur Einreichung des Verwendungsnachweis beachten: Sollte der Zuwendungszweck erreicht worden sein, ist die Verwendung nachzuweisen – Ist der Bewilligungszeitraum beendet, ist anschließend die Verwendung nachzuweisen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist über die in diesem Jahr erhaltenen Beiträge ein Zwischennachweis zu führen. Dabei hängt die einzuhaltende Frist von der Art des Zuwendungsempfängers sowie Einzelfallbestimmungen ab. Die entsprechende Frist kann dem Zuwendungsbescheid entnommen werden
- Im Verwendungsnachweis ist darzulegen, dass die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet wurden und damit der Zuwendungszweck erreicht wurde
Rechtsgrundlage(n)
- Nr. 7 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg (Richtlinie Metropolregion H BS GÖ WOB)
- § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO, NI)
- Nr. 10, 11 Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk) zu § 44 LHO
- Nr. 10, 11 Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Die Verwendung bereits ausgezahlter Zuwendungen für Projekte in der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg müssen beim Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Leine-Weser nachgewiesen werden. Je nach Zeitpunkt im Projekt wird dabei ein Verwendungs- oder ein Zwischennachweis notwendig.
- Sie reichen den Verwendungs- oder Zwischennachweis mitsamt den erforderlichen Nachweisen, Berichten und Belegen ein
- Sollte der Zuwendungszweck erreicht oder der Bewilligungszeitraum beendet sein, ist der Verwendungsnachweis zu erstellen – Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist über die in diesem Jahr erhaltenen Beiträge ein Zwischennachweis zu führen
- Die Prüfbehörde prüft die Unterlagen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen aus dem Zuwendungsbescheid und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sowie die Zweckerreichung der Zuwendung
- Bei Bedarf kann die Prüfbehörde Ergänzungen oder Erläuterungen verlangen und örtliche Erhebungen durchführen
- Das Prüfergebnis wird in einem Abschlussbescheid übermittelt – Dabei ist mit dem Abschlussbescheid eine (teilweise) Rückforderung von Mitteln möglich, sofern die Prüfung zu einem entsprechenden Ergebnis kommt
Fristen
Anzeigefrist: 3 bis 12 Monate (Die Verwendung der Zuwendung ist nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen. Die Frist hängt dabei von der Art des Zuwendungsempfängers sowie gegebenenfalls im Einzelfall von im Bescheid abweichend festgelegten Fristen ab. Ist der Zuwendungszweck bis zum Ablauf des Haushaltsjahres nicht erfüllt, so ist innerhalb von vier bis sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Auch hier hängt die Frist von der Art des Zuwendungsempfängers ab. Die jeweiligen Fristen können dem Zuwendungsbescheid entnommen werden.)
Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre (Der Zuwendungsempfänger hat die Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden.)
Bearbeitungsdauer
1 bis 6 Monate (Die Bearbeitungsdauer kann durch unterschiedliche Faktoren stark variieren.)
Hinweise (Besonderheiten)
Beachten Sie bitte den Unterschied zwischen einem Zwischen- und einem Verwendungsnachweis. Sie können über dieses Formular beide Arten einreichen. Ein Zwischennachweis ist erforderlich, sofern der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt ist, jedoch bereits Zuwendungen ausgezahlt wurden. Ein Verwendungsnachweis ist nach Erfüllung des Zuwendungszwecks beziehungsweise nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung am 02.07.2024
Stichwörter
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