Zuwendung aus der Walderhaltungsabgabe
Die Walderhaltungsabgabe erfolgt ausschließlich an die Waldbehörden und wird von diesem zum Zweck der Kompensation verwendet.
Beschreibung
Die Waldbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Walderhaltungsabgabe verlangen, wenn eine Ersatzmaßnahme nicht vorgenommen werden kann, weil zu ihrer Durchführung Grundstücke benötigt werden, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können. Die Höhe der Walderhaltungsabgabe bemisst sich nach den Kosten, die die waldbesitzende Person für eine Ersatzaufforstung, Kulturpflege, und für den Flächenerwerb aufwenden müsste. Die Waldbehörde soll die Walderhaltungsabgabe für Erstaufforstungen verwenden; sie kann die Abgabe im Ausnahmefall für andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushalts verwenden.
Ansprechpartner
Abteilung 670 Natur- und Landschaftsschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Montag: 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05331 84708
Fax: 05331 8466404
Kontaktperson
Herr Rexhausen
Frau Schäfer
Frau Swieter
Frau Brandenburg
Frau Abstein
Herr Hütter
Voraussetzungen
Ausnahme für Fälle bei denen Ersatzmaßnahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisiert werden können.
Rechtsgrundlage(n)
Niedersächsiches Waldgesetz
Kosten
Kosten/ Aufwand ist gebunden an die Waldumwandlung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 19.01.2024