Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen
Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen.
Beschreibung
Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Beendigung des Betriebs kann z. B. der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein.
Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.
Ansprechpartner
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 511 643-0
Fax: +49 511 643-2304
Internet
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (fz. B. fachgerechte Entsorgung, Rückgabe an Hersteller/Lieferant, Demontage/Funktionsuntauglichkeit, Verkauf/Weitergabe)
- Zurückgabe der Genehmigung des originalen Genehmigungsbescheides durch übersenden an die zuständige Behörde – optional bei genehmigungspflichtigen Röntgeneinrichtungen
Voraussetzungen
Der Mitteilung muss ein Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung beiliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Tage
Kosten
Gebühr kostenfrei
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 28.11.2023
Stichwörter
Beendigung, Mitteilung, Anzeige, Verkauf der Röntgeneinrichtung, Röntgeneinrichtung, Genehmigung, Betriebsgenehmigung, Entsorgung der Röntgeneinrichtung