Einen Unfall oder eine Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen
Wenn ein Unfall oder eine Betriebsstörung beziehungsweise Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten sind, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
Beschreibung
Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie unverzüglich mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung mindestens einer Ihrer angestellten Personen gekommen ist.
Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden. Dabei müssen Sie genaue Angaben zur Tätigkeit machen und die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz angeben.
Wenn Sie die Anzeige bereits einer anderen Behörde mitgeteilt haben, können Sie die Anzeige in Kopie einreichen.
Zuständigkeit
Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.
Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Niedersachsen am 09.11.2023
Stichwörter
Ungewollte Freisetzung, Anlagensicherheit, Veranlasste Maßnahmen, Unfallmeldung, Staatsanwaltschaft, Betriebliche Konsequenz, Krankheit, Tod, Meldung, Unfall, Arbeitsmittel, Rechtsgrundlage, Explosion, Schäden, Gefährdungsbeurteilung, Amtliche Konsequenz, Verletzung, Technische Mängel, Betriebsstörung, Krankheits- und Todesfälle, Gesundheitsschädigung, Brand, Polizei, Personenschaden, Gefahrstoffe