Anzeige von unbrauchbar gemachten oder zerstörten erlaubnisbedürftigen Waffen Entgegennahme

    Unbrauchbar gemachte oder zerstörte Waffe anzeigen

    Wenn Sie Ihre Waffen unbrauchbar haben machen lassen oder vernichtet haben, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen anzeigen.

    Beschreibung

    Waffen oder deren wesentliche Teile sind dann dauerhaft unbrauchbar gemacht, wenn die Schussfähigkeit oder Funktion mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder hergestellt werden kann und die technischen Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist), erfüllt sind.

    Ist die Unbrauchbarmachung nicht nach Maßgabe der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung erfolgt, gelten für diese Waffen weiterhin die gleichen Bestimmungen wie für funktionsfähige erlaubnispflichtige Waffen.

    Die Unbrauchbarmachung wird in der Regel von einem Büchsenmacher/Waffenhersteller vorgenommen. Das zuständige Beschussamt stellt eine Deaktivierungsbescheinigung als Nachweis dafür aus, dass die Unbrauchbarmachung der Waffe nach Maßgabe der Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung erfolgt ist. Die Deaktivierungsbescheinigung müssen Sie zusammen mit den unbrauchbar gemachten Waffen aufbewahren bzw. beim Transport von solchen Waffe mitnehmen. Verlieren Sie die Deaktivierungsbescheinigung, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

    Eine Waffe wurde vernichtet, wenn ihre technische Funktionsfähigkeit dauerhaft aufgehoben ist und ihre physische Existenz nicht mehr besteht (z.B. durch Zerschreddern oder Einschmelzen der Waffe).

    Haben Sie die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung angezeigt und die erforderlichen Nachweise vorgelegt, trägt die zuständige Waffenbehörde diese Waffe aus Ihren Erlaubnisurkunden (z.B. Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Europäischer Feuerwaffenpass) aus.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Waffenbehörde

    Ansprechpartner

    Für Stemshorn wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Erlaubnisurkunden (z. B. Waffenbesitzkarte, Europäischer Feuerwaffenpass), in die die Waffen eingetragen sind (sofern vorhanden)
    • Deaktivierungsbescheinigung (amtlich beglaubigte Kopie) oder Nachweis über die Vernichtung der Waffe (z.B. Vorlage der zerstörten Waffe oder detaillierte bildtechnische Dokumentation des Zerstörungsprozesses)
    • Vollmacht/Tätigkeitsnachweis/sonstiger Nachweis, falls der Anzeigende nicht der Erlaubnisinhaber ist, z.B. Insolvenz-/Zwangsverwalter, amtlich bestellter Betreuer, Besitznehmer (bei Tod des Erlaubnisinhabers)

    Voraussetzungen

    Sie müssen eine Deaktivierungsbescheinigung oder einen Nachweis über die Vernichtung der Waffe haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Unbrauchbarmachung oder Zerstörung der erlaubnispflichtigen Waffe zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

    Fristen

    Das Unbrauchbarmachen bzw. die Deaktivierung von Waffen ist unverzüglich anzuzeigen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

    • Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
    • die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
    • die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

    Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport   am 21.08.2023

    Version

    Technisch erstellt am 23.08.2023 (von: Becker, Frederick)

    Technisch geändert am 12.09.2023 (von: Riebe, Kathleen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)