Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss

    Adoption eines ausländischen Kindes beantragen

    Möchten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren?

    Beschreibung

    Möchten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren? Dann sollten Sie im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären. Nach der Auslandsadoption bleibt die ausländische Geburtsurkunde Ihres Adoptivkindes gültig. Als Adoptiveltern können Sie dennoch zusätzlich eine Beurkundung im Geburtenregister in Deutschland beantragen, wenn das Kind durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat.

    Hinweis: Entscheidet ein deutsches Gericht über eine Adoption, nimmt dieses auch die Beurkundung vor. Das Gleiche gilt auch, wenn ein deutsches Familiengericht eine Auslandsadoption von einer schwachen in eine starke Adoption umwandelt.

    Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen".

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

     An das örtliche Familiengericht beim Amtsgericht für den Beschluss. Urkunden stellt das örtliche Standesamt aus.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Lüneburg

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1340

    21303 Lüneburg

    Hausanschrift

    Am Ochsenmarkt 3

    21335 Lüneburg

    Öffnungszeiten

    montags bis donnerstags zwischen 9:00 - 12:00 Uhr und in dringenden Fällen zwischen 14:00 - 15:30 Uhr, freitags zwischen 9:00 - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04131 202-1

    Fax: 04131 202-453

    E-Mail: AGLG-poststelle@justiz.niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 08.03.2010 (von: Torsten Rabis)

    Technisch geändert am 29.12.2022 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Für ein Adoptionsverfahren werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:

    • Notariell beurkundeter Adoptionsantrag
    • Einwilligungserklärungen
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Heiratsurkunde der Annehmenden
    • Staatsangehörigkeitsnachweise der Beteiligten
    • Meldebescheinigungen der Beteiligten
    • Gesundheitszeugnisse der Beteiligten
    • polizeiliche Führungszeugnisse der Annehmenden
    • Einkommensnachweise der Annehmenden

    Das Familiengericht wird gegebenenfalls weitere Dokumente anfordern.

    Hinweis: Sie benötigen ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

    Formulare

    Bitte wenden Sie sich an das zuständige örtliche Familiengericht beim Amtsgericht für den Beschluss. Urkunden stellt das örtliche Standesamt aus.

    Voraussetzungen

    Grundlegende Voraussetzung für die Adoption eines Kindes ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses prognostiziert werden kann.

    Die Minderjährigen-Adoption ist nur möglich, wenn das Kind bei Ausspruch der Adoption noch nicht 18 Jahre alt ist.

    Weitere Voraussetzungen sind die Befähigung der Annehmenden, Eltern für dieses Kind zu sein, eine angemessene Adoptionspflegezeit und das Vorliegen der Einwilligungserklärungen der Beteiligten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Der ausgesprochende Adoptionsbeschluss ist nicht anfechtbar.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die erforderlichen Unterlagen als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen.

    • Sie können mit der Einreichung auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.
    • Haben Sie eigene Kinder, wägt das Gericht ab, ob deren überwiegende Interessen der Adoption entgegenstehen.
    • Dies könnte dann der Fall sein, wenn folgende Ansprüche unangemessen geschmälert würden:
      • Unterhaltsansprüche
      • erbrechtliche Ansprüche
    • Auch wenn der oder die Anzunehmende selbst Kinder hat, prüft das Gericht, ob deren überwiegende Interessen der Annahme entgegenstehen. Deshalb haben die Kinder beider Parteien ein Anhörungsrecht.

    Wenn die Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme durch Beschluss aus.

    Das Standesamt trägt die Geburt und Sie als Adoptiveltern im Personenstandsregister ein.

    Hinweis: Das Standesamt, das die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes vornimmt, informiert automatisch andere Standesämter.

    Fristen

    Der Antrag auf Minderjährigen-Adoption sollte rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist vom Familiengericht abhängig.

    Kosten

    Es fallen Kosten für die Beurkundung des notariellen Antrags sowie die Ausstellung der Dokumente an.

    Fortschreibung der Personenstandsregister am Standesamt des Wohnsitzes: kostenlos.

    Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: kostenpflichtig

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 24.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 24.01.2023 (von: Heilmann, Dieta)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Adoptivfamilie, Eltern-Adoption, Babyklappe, inkognito-Adoption, Annahme als Kind, Kind-Adoption, halb-offene Adoption, Adoptionsvermittlungsstellen, Adoptiveltern, Adoptionsaufhebung, Adoptionsvermittler, Adoptivkind

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)