Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen
Eine Bescheinigung des Jugendamtes kann als Nachweis der elterlichen Sorge dienen
Beschreibung
Eine Mutter kann eine Bescheinigung darüber erhalten, dass und in welchem Umfang sie Inhaberin der elterlichen Sorge für ihr Kind ist. Voraussetzung ist, dass die Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist. Die Auskunft wird von dem örtlichen Jugendamt erteilt. Ein Vater kann eine solche Bescheinigung nicht erhalten.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht
Eine sogenannte "Negativbescheinigung" ist ein schriftlicher Nachweis aus dem Sorgeregister darüber, dass zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens für das Kind kein gemeinsames Sorgerecht nach deutschem Recht vorliegt. Diese Bescheinigung dient der Mutter als Nachweis über die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind (zum Beispiel für Behörden oder Banken beziehungsweise Schul- oder Kita-Anmeldungen). Benötigen Sie als Mutter diesen Nachweis, müssen Sie einen Antrag beim Jugendamt Ihres Wohnorts in Deutschland stellen.
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Negativbescheinigung (Bescheinigung über die Alleinsorge nach § 58a SGB VIII) online beantragen
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Zuständigkeit
Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich die Mutter wohnt.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht
Sie erreichen uns per E-Mail an beistandschaften[at]stadt-oldenburg.de oder per Telefax unter 0441 235-3360.
Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes.
- A bis C: Herr Tomforde, Zimmer 302, Telefon 0441 235-2178
- D bis F: Frau Weiss, Zimmer 303, Telefon 0441 235-2718
- G bis I: Frau Gabel, Zimmer 309, Telefon 0441 235-4645
- J bis La: Frau Knoop, Zimmer 304, Telefon 0441 235-2662
- Lb bis Me: Frau Bönicke, Zimmer 305, Telefon 0441 235-2405
- Mf bis N: Frau Docter, Zimmer 310, Telefon 0441 235-4757
- O bis R: Frau Rosowki, Zimmer 306, Telefon 0441 235-2192
- S: Frau Siemer, Zimmer 307, Telefon 0441 235-2324
- T bis Z: Frau Vieweger, Zimmer 308, Telefon 0441 235-3094
Ansprechpartner
Verwaltung und Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Erforderlich sind Angaben zu Geburtsdatum und -ort sowie dem Namen des Kindes zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt.
Gegebenenfalls kann die Vorlage eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis) der Mutter erforderlich sein.
Eine Nachfrage zu den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Jugendamt wird empfohlen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht
- Personalausweis der Mutter
- Geburtsurkunde des Kindes
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
In der Regel wird ein persönliches Erscheinen nicht erforderlich sein
Voraussetzungen
Die Mutter kann eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen.
Der Vater eines Kindes kann keine Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen.
Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, wird keine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister erteilt.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht
Voraussetzungen für die Ausstellung einer Negativbescheinigung durch das Amt für Jugend und Familie der Stadt Oldenburg sind, dass
- die antragsstellende Person Mutter des Kindes und wohnhaft in Oldenburg (Oldb) ist,
- die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet war,
- die Kindesmutter den Vater auch nach Geburt des Kindes nicht geheiratet hat,
- das gemeinsame Sorgerecht nicht mittels Urkunde eingeräumt wurde,
- noch nie eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht getroffen wurde und
- kein gemeinsames Sorgerecht nach ausländischem Recht bestand beziehungsweise dieses nicht mehr in Deutschland fortbesteht.
Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegen, Sie aber trotzdem das alleinige Sorgerecht übertragen bekommen haben, ist ausschließlich der Gerichtsbeschluss über die Alleinsorge vorzulegen. In diesen Fällen kann das Amt für Jugend und Familie keine Negativbescheinigung ausstellen.
Hinweis:
Beim Tod eines Elternteils geht das Sorgerecht gemäß § 1680 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den überlebenden Elternteil über. Dies geschieht automatisch, wenn bis zum Tod des Elternteils beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge waren. Dieser Übergang erfolgt unabhängig davon, ob das gemeinsame Sorgerecht kraft Gesetz oder mittels Urkunde vorliegt. Auch in diesen Fällen kann das Amt für Jugend und Familie keine Negativbescheinigung ausstellen, da dieser Umstand bei Eintritt des Todesfalls durch Gesetz geregelt ist.
Rechtsgrundlage(n)
§58a Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Verfahrensablauf
Antragstellung durch die Mutter.
Eine besondere Form der Antragstellung ist nicht vorgeschrieben
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht
Sollten Sie einen Nachweis über das Vorliegen des alleinigen Sorgerechts (früher sogenannte Negativbescheinigung) benötigen, können Sie diesen online beantragen. Diese Bescheinigung hat allerdings keine Aussagefähigkeit, wenn sich aus gerichtlichen Entscheidungen sorgerechtliche Konsequenzen ergeben.
Sollte eine Online-Beantragung nicht möglich sein, können Sie den Antrag auch persönlich beim Amt für Jugend und Familie stellen.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist von der jeweiligen Arbeitsbelastung des Jugendamtes abhängig.
Wird das Sorgeregister nicht bei dem für den Wohnsitz der Mutter zuständigen Jugendamt geführt, ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Als Nachweis über die elterliche Sorge kann auch die Entscheidung eines Gerichts vorgelegt werden.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und keine Sorgeerklärungen abgegeben werden, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersäsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung