Flurbereinigung durch Freiwilligen Landtausch Planung

    Freiwilligen Landtausch beantragen

    Wenn Sie land- oder forstwirtschaftliche Flurstücke mit einem oder mehreren Partnern tauschen möchten, können Sie beim zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung einen Antrag auf Durchführung eines freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz stellen.

    Beschreibung

    Sie können mit einem und mehreren Tauschpartnern freiwillig wenigstens jeweils ein land- oder forstwirtschaftliches Flurstück (oder dessen Teile) miteinander tauschen (Freiwilliger Landtausch). Dieses Verfahren wird von der Flurbereinigungsbehörde geleitet. Im Regelfall werden ganze Flurstücke miteinander getauscht, ohne dass eine Vermessung erforderlich ist. Sie sind sich mit den Tauschpartnern über den Tausch der Flurstücke sowie über eventuelle, damit verbundene (finanzielle) Wertausgleiche einig. Der freiwillige Landtausch ist ohne einvernehmliche Zustimmung aller Teilnehmenden nicht realisierbar.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Ämter für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Leine-Weser, Lüneburg und Weser-Ems.
     

    Ansprechpartner

    Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf der Hude 2

    21339 Lüneburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04131 15-1301

    Fax: 04131 15-1301

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 15.02.2019 (von: Erbarth, Andrea)

    Technisch geändert am 17.07.2024 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Pass) der Tauschpartner
    • gegebenenfalls Vertretervollmachten
    • gegebenenfalls Lageskizze / Grundbuchauszüge / Katasterauszüge

    Voraussetzungen

    Ein schriftlicher Antrag ist Voraussetzung für die Durchführung eines Freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz. Als Eigentümer oder als Eigentum verwaltende juristische Personen wollen Sie land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (gegebenenfalls mit entsprechender Vollmacht) tauschen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Ausführung des Tauschplans wird als Verwaltungsakt angeordnet. Dabei wird der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes festgelegt.

    Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

    Fristen

    Es handelt sich nicht um eine behördlich eingeforderte Leistung, somit bestehen seitens der Flurbereinigungsbehörde keine gesetzten Fristen. Die von Ihnen einzuhaltenden Fristen bestehen während der weiteren Verfahrensbearbeitung im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns der Behörde. Werden diese von den Tauschpartnern nicht eingehalten, stellt die Flurbereinigungsbehörde die Freiwilligkeit und damit die Durchführbarkeit des Freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz in Fragen und lehnt Ihren Antrag gegebenenfalls ab bzw. stellt das Verfahren ein.

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer der Bearbeitung eines freiwilligen Landtauschverfahrens ist von der Anzahl der Teilnehmer und der zu tauschenden Flurstücke abhängig.

    Kosten

    Die Verfahrenskosten, zum Beispiel für Handlungen der Flurbereinigungsbehörde, trägt das Land. Erfolgt ein reiner Tausch von Flurstücken ohne Wertausgleich, ist im Regelfall nicht mit weiteren Kosten für die beteiligten Parteien verbunden.
     
    Sind finanzielle Ausgleiche unter den Tauschpartnern erforderlich, fallen gegebenenfalls gegenüber den Finanzbehörden zu entrichtende Steuern an.
     
    Im Einzelfall entstehen Ausführungskosten (zum Beispiel Vermessungskosten oder Kosten zur Herrichtung der Tauschflächen). Diese tragen Sie als Tauschpartner. Gegebenenfalls können Sie die Förderung eventueller Vermessungskosten beantragen. Diese sind abhängig von den Regelungen der jeweils aktuell gültigen Förderrichtlinie des Landes.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 04.07.2022

    Version

    Technisch erstellt am 04.07.2022 (von: Schuster, Tim)

    Technisch geändert am 23.02.2023 (von: Riebe, Kathleen)

    Stichwörter

    Tausch, Freiwilliger Landtausch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)