Insolvenzverfahren Durchführung

    Durchführung eines Insolvenzverfahrens

    Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Schuldnerin bzw. eines Schuldners kann von dieser bzw. diesen

    selbst (sog. Eigenantrag) oder von einer Gläubigerin bzw. einem Gläubiger (sog. Fremdantrag) gestellt werden.

    Beschreibung

    Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Schuldnerin bzw. eines Schuldners kann von dieser bzw. diesen

    selbst (sog. Eigenantrag) oder von einer Gläubigerin bzw. einem Gläubiger (sog. Fremdantrag) gestellt werden.

    Geht ein Insolvenzantrag bei einem Insolvenzgericht ein, so prüft das Insolvenzgericht in einem sog. Insolvenzeröffnungsverfahren, ob dieser Antrag zulässig und begründet ist. Weiterhin wird geprüft, ob die zukünftige Insolvenzmasse voraussichtlich die Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren kann.

    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, eröffnet das Insolvenzgericht nach Abschluss seiner Prüfungen das Insolvenzverfahren (mehr Informationen hierzu finden Sie unter „Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren“).

    Ein Insolvenzverfahren kann u.a.

    • als sog. Verbraucherinsolvenzverfahren (mehr Infos unter "Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens"),
    • als Regelinsolvenzverfahren [mehr Infos unter "Durchführung eines Regelinsolvenzverfahren über ein (früheres) Unternehmen"] oder
    • als Nachlassinsolvenzverfahren (mehr Infos unter "Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens")

    geführt werden.

    Für natürliche Personen besonders bedeutsam ist das Restschuldbefreiungsverfahren, mit dessen Hilfe zahlungsunfähige Personen von ihren im Insolvenzverfahren nicht getilgten Verbindlichkeiten Befreiung erlangen können (Lesen Sie hierzu: „Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens“).

    Die Insolvenzordnung bietet darüber hinaus die Möglichkeit, in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens zu treffen (Lesen Sie hierzu: „Insolvenzplan als Sanierungsinstrument“).

    zuständige Stelle

    Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

    Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

    Das zuständige Gericht finden Sie hier.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Osnabrück

    Adresse

    Hausanschrift

    Kollegienwall 29-31

    49074 Osnabrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0541 315-0

    E-Mail: agos-poststelle@justiz.niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 18.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 30.12.2022 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen sind je nach Art des Insolvenzverfahrens verschieden.

    Lesen Sie hierzu

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen sind je nach Art des Insolvenzverfahrens verschieden.

    Lesen Sie hierzu

      Rechtsgrundlage(n)

      Rechtsbehelf

      Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. 

      Verfahrensablauf

      Geht ein Insolvenzantrag bei einem Insolvenzgericht ein, so prüft das Insolvenzgericht in einem sog. Insolvenzeröffnungsverfahren, ob dieser Antrag zulässig und begründet ist. Weiterhin wird geprüft, ob die zukünftige Insolvenzmasse voraussichtlich die Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren kann.

      Sind alle Voraussetzungen erfüllt, eröffnet das Insolvenzgericht  nach Abschluss seiner Prüfungen das Insolvenzverfahren.

      Fristen

      Je nach Art des Insolvenzverfahrens gelten verschiedene Fristen

      Kosten

      Weitere Informationen finden Sie bei der jeweiligen Beschreibung der Art des Insolvenzverfahrens.

      Hinweise (Besonderheiten)

      Bemerkungen

      Ohne gerichtliche Beteiligung kann eine Sanierung auch auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans nach den Regelungen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) erfolgen, welches zudem gerichtliche Instrumente zur Unterstützung innerhalb eines Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (wie etwa die gerichtliche Vorprüfung eines Plans oder die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten) anbietet.

      Gültigkeitsgebiet

      Niedersachsen

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben am 01.11.2021

      Version

      Technisch erstellt am 08.11.2021 (von: Mühlbeyer, Anna-Lucia)

      Technisch geändert am 10.01.2023 (von: system)

      Stichwörter

      Eröffnungsantrag

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

      Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

      Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)