Steuerfreibeträge Eintragung für Hinterbliebene

    Pauschbetrag für Hinterbliebene beantragen

    Bei Hinterbliebenenbezügen können Sie einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag beantragen.

    Beschreibung

    Sind Ihnen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden, z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, können Sie einen Pauschbetrag beantragen. Diesen Pauschbetrag erhalten Sie auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder Sie für den Anspruch auf die Bezüge eine Abfindung in Form eines Kapitalbetrags erhalten haben.

    zuständige Stelle

    Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung.

    Zuständigkeit

    • Die Ansprechpunkte im für Sie zuständigen Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes

    erforderliche Unterlagen

    Bei Hinterbliebenenbezügen ist der Nachweis durch amtliche Unterlagen (z. B. Rentenbescheid des Versorgungsamts, der zuständigen Entschädigungsbehörde oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung) zu erbringen.
    Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Renten­versicherung genügt nicht als Nachweis.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Es liegen Hinterbliebenenbezüge nach einem der folgenden Gesetze vor: 

    • dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungs­gesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
    • den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
    • den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
    • den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt
    • Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden

    Fristen

    Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Werden Sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben. Bei Einkünften aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb können andere Fristen gelten.

    Für die Jahre 2020 bis 2024 wurden die o. g. Abgabefristen verlängert (s. hierzu Artikel des Landesamtes für Steuern Niedersachsen bzw. BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022).

    Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.
     

    Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).

    Anträge auf Berücksichtigung eines Pauschbetrages für Hinterbliebene im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen bis spätestens 30. November des Jahres, für das der Freibetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit erst im Lohnsteuerabzugsverfahren des folgenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.

    Hinweise für Niedersachsen: Pauschbetrag für Hinterbliebene beantragen

    • Die Frist für das Lohsteuerabzugsverfahren ist der 30.11.des laufenden Jahres

    Bearbeitungsdauer

    • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt

    Kosten

    Keine

    Hinweise für Niedersachsen: Pauschbetrag für Hinterbliebene beantragen

    Gebühr kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 27.03.2023

    Version

    Technisch erstellt am 25.03.2021 (von: Griep, Evelyn)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Außergewöhnliche Belastungen, Hinterbliebenen-Pauschbetrag, steuerpflichtiges Bruttogehalt, Einkommensteuer, Elstam, Hinterbliebenenbezüge

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)