Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "gelben" Abfallliste und alle anderen zur Beseitigung bestimmten Abfälle

    Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "gelben" Abfallliste und alle anderen zur Beseitigung bestimmten Abfälle

    Sie möchten als Unternehmen Abfälle über die staatlichen Grenzen hinwegtransportieren? Dann gelten für Sie die Regelungen der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen.

    Beschreibung

    Alle Abfälle, die beseitigt oder anderweitig verwertet werden sollen und über Staatsgrenzen transportiert werden , müssen grundsätzlich  notifiziert werden. Das Notifizierungsverfahren ermöglicht es den zuständigen Behörden, die grenzüberschreitende Abfallverbringung zu überwachen. Insbesondere der Export von gefährlichen Abfällen in Länder, die über geringe Umwelt- und Sicherheitsstandards verfügen, soll verhindert werden. 

    Notifiziert werden müssen demnach: 

    • alle Abfälle, die beseitigt werden, (Ausnahme: Abfälle für eine Laboranalyse, max. 25 kg),
    • alle in Anhang IV aufgeführten Abfälle zur Verwertung (sogenannte Abfälle der „Gelben Liste“), 
    • alle in Anhang V Teil 1 Liste A aufgeführten Abfälle zur Verwertung (gefährliche Abfälle gemäß Anlage VIII des Basler Übereinkommens),
    • alle nicht als Einzeleintrag in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV oder IVA gelisteten Abfälle zur Verwertung oder Abfallgemische zur Verwertung.

    Ausnahmeregelungen zur Notifizierungspflicht können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS).

    Hinweise für Niedersachsen: Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "gelben" Abfallliste und alle anderen zur Beseitigung bestimmten Abfälle

    Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS).

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Niedersachsen: Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "gelben" Abfallliste und alle anderen zur Beseitigung bestimmten Abfälle

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Wer muss notifizieren?

    Als Notifizierender gelten Sie als natürliche oder juristische Person im Versandstaat, wenn Sie  Abfälle selbst transportieren oder transportieren lassen. In der Regel ist dies der Abfallersterzeuger, in der Rangfolge der weiteren Nennung auch der Neuerzeuger, ein zugelassener Einsammler, ein eingetragener Händler, ein eingetragener Makler oder der Besitzer der Abfälle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Notifizierung ist über die zuständige Behörde am Versandort vorzunehmen. Der Notifizierende legt der Versandortbehörde dazu alle für die Notifizierung erforderlichen Unterlagen einschließlich der notwendigen Kopien für alle beteiligten Behörden vor. Die Versandortbehörde prüft dann, ob die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, übersendet die Unterlagen bei positiver Bewertung innerhalb von drei Werktagen an die Bestimmungsortbehörde sowie an alle betroffenen Transitlandbehörden und informiert den Notifizierenden darüber. Die Versandortbehörde kann allerdings die Weiterleitung der Unterlagen verweigern, wenn sie innerhalb der Frist von drei Werktagen Unterlagen nachfordert oder einen Einwand gegen die Notifizierung erhebt. 

    Weiterhin haben alle beteiligten Behörden drei Werktage nach Eingang der Notifizierungsunterlagen die Möglichkeit, zusätzliche Informationen und Unterlagen nachzufordern, wenn dies erforderlich ist. Spätestens drei Werktage nach Erhalt der Unterlagen, auch derjenigen, die zuvor angefordert wurden, übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine sogenannte Empfangsbestätigung. Selbst bei ordnungsgemäßer Ausführung der Notifizierung kann die Versandortbehörde weitere, für die Beurteilung zur Zustimmung notwendige Unterlagen nachfordern. Über diese Nachforderung informiert sie dann alle Betroffenen. Sie ist aber verpflichtet, die Notifizierung weiterzuleiten. In diesem Fall darf die Bestimmungsortbehörde erst dann eine Eingangsbestätigung versenden, wenn sie von der Versandortbehörde die Nachricht erhält, dass auch diese nachgeforderten Unterlagen eingegangen sind. Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur geplanten Notifizierung ab, entweder Zustimmung ohne Auflagen, Zustimmung mit Auflagen oder Einwandserhebung.

    Nachdem alle Zustimmungen zur Notifizierung vorliegen, trägt der Notifizierende das tatsächliche Datum der Verbringung in das Begleitformular ein und füllt dieses soweit wie möglich aus. Daraufhin übermittelt der Notifizierende den betroffenen zuständigen Behörden und dem Empfänger der Abfälle mindestens drei Werktage vor der geplanten Verbringung Kopien des ausgefüllten und unterschriebenen Begleitformulars. Das Begleitformular im Original und das Notifizierungsformular in Kopie sowie die Kopien der Zustimmungsbescheide sind beim Transport mitzuführen. Die Entsorgungsanlage bestätigt auf dem Begleitformular die Annahme der Abfälle spätestens drei Tage nach deren Erhalt und übermittelt dieses dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden. Spätestens 30 Tage nach Abschluss der Entsorgung und nicht später als ein Jahr nach Erhalt der Abfälle bestätigt die Entsorgungsanlage diese Entsorgung dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden, indem sie diesen eine unterzeichnete Kopie des Begleitformulars übermittelt. Werden die Abfälle unmittelbar nach Annahme (z. B. innerhalb von drei Tagen) in der Entsorgungsanlage dem in der Notifizierung angegebenen Entsorgungsverfahren unterzogen, so kann die Annahme und die Entsorgung gleichzeitig übermittelt werden. In diesem Fall entfällt der letzte Schritt wie oben beschrieben.

    Fristen

    Sie können zu jederzeit Abfälle notifizieren. Fehlen Unterlagen für das Verfahren oder es gibt Einwände meldet sich die Versandortbehörde innerhalb von drei Werktagen  bei Ihnen.

    Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur geplanten Notifizierung ab und Sie erhalten das exakte Datum zur Verbringung der Abfälle.

    Bearbeitungsdauer

    i.d.R. 4 Wochen aufgrund verschiedener Fristen

    Kosten

    Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die weniger als ein Kalenderjahr beträgt, beantragte Jahresmenge <= 10.000 t: Gebühr ab 200.0 EUR bis 5000.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die weniger als ein Kalenderjahr beträgt, beantragte Jahresmenge > 10.000 t: Gebühr ab 500.0 EUR bis 10000.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die insgesamt mehr als ein Kalenderjahr beträgt, beantragte Menge <= 15.000 t: Gebühr ab 500.0 EUR bis 10000.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Sammelnotifizierungen mit einer Gültigkeitsdauer, die insgesamt mehr als ein Kalenderjahr beträgt, beantragte Menge > 15.000 t : Gebühr ab 1000.0 EUR bis 15000.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise für Niedersachsen: Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "gelben" Abfallliste und alle anderen zur Beseitigung bestimmten Abfälle

    Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die weniger als ein Kalenderjahr beträgt, beantragte Jahresmenge <= 10.000 t: Gebühr ab 200.0 EUR bis 5000.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die weniger als ein Kalenderjahr beträgt, beantragte Jahresmenge > 10.000 t: Gebühr ab 500.0 EUR bis 10000.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die insgesamt mehr als ein Kalenderjahr beträgt, beantragte Menge <= 15.000 t: Gebühr ab 500.0 EUR bis 10000.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Sammelnotifizierungen mit einer Gültigkeitsdauer, die insgesamt mehr als ein Kalenderjahr beträgt, beantragte Menge > 15.000 t : Gebühr ab 1000.0 EUR bis 15000.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Niedersachsen: Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "gelben" Abfallliste und alle anderen zur Beseitigung bestimmten Abfälle

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 29.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 22.12.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Mülltransport, Abfalltransport, Müll, Entsorgung, Abfall, Abfallverbringung, Grenzüberschreitend, gelber Abfall

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)