Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung

    Mutterschaftsanerkennung

    • Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Mutterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wird, soweit Ihr Heimatrecht oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dies verlangt.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden.

    Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden, den Samtgemeinden und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Amt für Kinder, Jugend und Familie

    Adresse

    Hausanschrift

    Bergmannstraße 37

    26789 Leer

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis:  In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 51-12345(Die Zentrale Rufnummer ist von Mo - Fr: 08:30 - 12:30 Uhr und Mo - Do 14:00 - 15:30 Uhr zu erreichen)

    Fax: 0491 926-1753

    E-Mail: asd@lkleer.de(Allgemeiner Sozialer Dienst)

    E-Mail: egh@lkleer.de(Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII)

    E-Mail: pkd@lkleer.de(Pflegekinderdienst)

    E-Mail: jgh@lkleer.de(Jugendgerichtshilfe)

    E-Mail: vormundschaften@lkleer.de(Vormundschaften/Pflegeschaften)

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@lkleer.de(Unterhaltsvorschussstelle)

    E-Mail: beistandschaften@lkleer.de(Beistandschaften)

    E-Mail: unterhaltsstelle@lkleer.de(Beistandschaften)

    E-Mail: kijufoe@lkleer.de(Kinder- und Jugendförderung/Frühe Hilfen/Jugendpflege/Jugendschutz)

    E-Mail: wjh@lkleer.de(Wirtschaftliche Jugendhilfe)

    Bankverbindung

    Landkreis Leer

    Empfänger: Landkreis Leer

    IBAN: DE79 2855 0000 0000 8033 61

    BIC: BRLADE21LER

    Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund

    Version

    Technisch erstellt am 05.10.2020 (von: Webservice, Landkreis Leer)

    Technisch geändert am 04.07.2024 (von: Griese, Carsten)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Gemeinde Bunde - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchring 2

    26831 Bunde

    Behindertenparkplatz: Rathaus
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Friedhofsweg
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein

    Kirchring

    Bus: 620

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1251

    26828 Bunde

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Fr. 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Stichwörter

    Standesamt

    Version

    Technisch erstellt am 08.02.2021 (von: Witte, Jasmin)

    Technisch geändert am 23.08.2022 (von: Rose, Elke)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, Id-Karte)

    Formulare

    beim Standesamt

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
    • Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
    • § 27 PStG
    • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
    • §§ 1591 bis 1599 BGB

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämter und Notaren abgegeben werden.

    • Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
    • Insbesondere wird geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

    • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 23.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 14.12.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    - Mutterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)