Tages und Nachtpflege für Pflegeversicherte Informationserteilung Informationserteilung

    Nachtpflege für gesetzlich Krankenversicherte

    Pflegebedürftige, die grundsätzlich zu Hause gepflegt werden, können nachts in einer Einrichtung versorgt werden.

    Beschreibung

    Die Nachtpflege soll die häusliche Pflege begleitend unterstützen. Sie können Leistungen der Nachtpflege können in Anspruch nehmen, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

    Im Rahmen der Leistungshöchstbeträge übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen, einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen dagegen grundsätzlich privat getragen werden.

    Einrichtungen der Nachtpflege betreuen pflegebedürftige Menschen, die Hilfestellungen beim Zubettgehen, Aufstehen und bei Maßnahmen der Körperpflege benötigen.

    Nachtpflegeeinrichtungen werden oft von dementen Personen genutzt, die einen gestörten Tag-Nacht-Rhythmus haben. Wenn diese nachts in einer Nachtpflegeeinrichtung untergebracht sind, können die Angehörigen durchschlafen und sich tagsüber wieder um die Pflegebedürftigen kümmern.

    Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse.

    erforderliche Unterlagen

    Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.

    Voraussetzungen

    • Die Nachtpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden
    • Sie gilt für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann

    oder

    • wenn die Nachtpflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

    Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können einen Leistungsbetrag von 125 Euro für die Nachtpflege heranziehen. Dieser Betrag entspricht dem monatlichen Entlastungsleistungsbeitrag.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Niedersachsen: Nachtpflege für gesetzlich Krankenversicherte

    Sie können gegen die Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen einen Antrag auf Leistungen zur Nachtpflege bei Ihrer Pflegekasse
    • Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und dem Verfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse  

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Die Antragstellung ist kostenlos.

    Hinweise für Niedersachsen: Nachtpflege für gesetzlich Krankenversicherte

    Für die Antragstellung: Gebühr kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 16.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 22.10.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Pflegeversicherung, Nachtpflege, teilstationäre Pflege

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)