Liste der freiwilligen Mitglieder Eintragung
Beschreibung
Wenn Sie in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung haben oder Ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend oder gelegentlich, in Niedersachsen ausüben und berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, können Sie sich in die Liste der freiwilligen Mitglieder eintragen lassen und Mitglied der Ingenieurkammer Niedersachsen werden.
Die gem. § 1 NIngG geschützte Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ dürfen Sie führen, wenn die in § 6 NIngG näher festgelegten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Personen, die über eine Qualifikation aus EU-Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat oder dem sonstigen Ausland verfügen, benötigen Sie zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ eine Genehmigung der Ingenieurkammer Niedersachsen nach den §§ 7 bis 9 NIngG oder müssen nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt sein.
Online-Dienst
Eintragung in die Liste der freiwilligen Mitglieder
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Zuständigkeit
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Rotenburg (Wümme)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden. Montag: Von 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: Von 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: Von 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: Von 08:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- Nachweis Hochschulabschluss,
- Personen mit ausländischem Hochschulabschluss außerdem:
Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach den §§ 7 bis 9 NIngG - Erklärung/Nachweis Zuverlässigkeit?
- Bescheinigung Nichtuntersagung, keine Vorstrafen
oder - Nachweis der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach dem Recht eines anderen Bundeslandes
Formulare
Anträge können jederzeit schriftlich oder Online bei der Ingenieurlkmmer Niedersachsen eingereicht werden.
- Formulare zum Download ( Anträge Mitgliedschaft )
- OnlineVerfahren:
Link zum OnlineAntrag - Persönliches Erscheinen nicht erforderlich
Voraussetzungen
Die Eintragung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich (Überblick):
- Wohnsitz, berufliche Niederlassung oder Berufsausübung (ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend oder gelegentlich) in Niedersachsen
Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ gem. § 6 NIngG
Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ wird ggf . in gesonderten Verfahren durch die Ingenieurkammer Niedersachsen durchgeführt
- die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit
Rechtsgrundlage(n)
§ 25 NIngG
Mitgliedschaft, Liste der freiwilligen Mitglieder
(1) Kammermitglieder der Ingenieurkammer sind die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder.
(3) 1 Die in der Liste der freiwilligen Mitglieder eingetragenen Personen gehören der Ingenieurkammer als freiwillige Mitglieder an. 2 In die Liste der freiwilligen Mitglieder wird auf Antrag eingetragen, wer nach § 6 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen. 3 Die Eintragung in die Liste der freiwilligen Mitglieder ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 4 Für das Eintragungsverfahren gelten die §§ 5 und 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 entsprechend.
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage.
Verfahrensablauf
Ein Antrag auf Eintragung in die Liste der freiwilligen Mitglieder ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Sofern die erforderlichen Unterlagen einschl. eines Nachweises der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichung vollständig vorliegen.
Sofern die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung geprüft werden muss, in der Regel drei bis maximal vier Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen
Kosten
- 83 € einmalige Eintragungsgebühr
Folgende Bezahlverfahren sind online möglich:
- Kreditkarte
- paydirekt
- giropay
- SEPA-Lastschrift (ohne Sperrlistenprüfung)
- PayPal
Hinweise (Besonderheiten)
Freiwillige Mitglieder können Mitglied im Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen werden, es sei denn, das 45. Lebensjahr des Antragstellers ist bereits überschritten.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ingenieurkammer Niedersachsen am 02.09.2020
Stichwörter
Ingenieurkammer, Ingenieur, Ingenieurinnen, freiwillig, Mitglied, Mitgliedschaft, Liste der freiwilligen Mitglieder, Eintragung, Ingenieurkammer, Niederlassung