Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der zuständigen Stelle anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt.
Ansprechpartner
Gemeinde Uplengen - Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: E-Ladestation vor dem Rathaus
Anzahl: 2 Gebühren: ja - Parkplatz: vor dem Rathaus
Anzahl: 10 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: vor dem Rathaus
Anzahl: 2 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Uplengen, Grundschule Remels
Linie:- Bus: unbekannt
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Nur das Erdgeschoss ist barrierefrei zugänglich.
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:30 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Manfred Buß (Sachbearbeiter)
Frau Neetje Hanken (Sachbearbeiterin)
Frau Nantke Reens (Sachbearbeiterin)
Internet
Bankverbindung
Gemeinde Uplengen
Empfänger: Gemeinde Uplengen
IBAN: DE91 2856 2297 0100 0683 00
BIC: GENODEF1UPL
Bankinstitut: Raiffeisen Volksbank eG
erforderliche Unterlagen
- Wohnungsgeberbestätigung
Fristen
Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden gemäß § 29 Absätze 2 und 3 sowie § 30 Bundesmeldegesetz (BMG) besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern am 11.01.2016
Stichwörter
Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung