Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Beschreibung
Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.
Hinweise für Göttingen: Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Wenn Sie eine Baumaßnahme durchführen möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Baugenehmigung. Zur Vereinfachung lässt der Gesetzgeber dabei Ausnahmen zu.
Bauvorhaben werden hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses wie folgt unterschieden:
- Verfahrensfreie Baumaßnahmen
- Genehmigungspflichtige Bauvorhaben:
- vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 NBauO)
- Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten (§ 64 NBauO)
Genehmigungsfreie Baumaßnahmen können beispielsweise sein:
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten mit maximal 40 Kubikmeter Bruttorauminhalt im Innenbereich beziehungsweise 20 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt im Außenbereich, wenn sie weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen und das sonstige öffentliche Baurecht, insbesondere Bauplanungsrecht dem nicht entgegensteht.
- Garagen mit nicht mehr als 30 Quadratmeter Grundfläche, außer im Außenbereich
- Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 NBauO genehmigungsfrei ist
- Einfriedungen (zum Beispiel Grenzzäune) mit nicht mehr als 2 Meter Höhe über der Geländeoberfläche im Innenbereich (örtliche Bauvorschriften können aber entgegenstehen)
- Stützmauern bis 1,50 Meter über der Geländeoberfläche
Bedenken Sie, dass auch verfahrens- und genehmigungsfreie Baumaßnahmen den Anforderungen des öffentlichen Baurechts unterliegen. So kann zum Beispiel die Lage eines Geräteschuppens auf Ihrem Grundstück durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes eingeschränkt sein oder es müssen Abstandsvorschriften beachtet werden.
Alle Übrigen größeren Baumaßnahmen müssen in der Regel ein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen. Beachten Sie bitte, dass für einen Bauantrag eines genehmigungspflichtigen Vorhabens zum Teil umfangreiche Unterlagen erforderlich sind. Ein vollständiger Bauantrag ist wesentliche Voraussetzung für ein reibungsloses und kurzes Verfahren.
Der Antrag auf Baugenehmigung ist schriftlich mit den erforderlichen Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung in dreifacher Ausfertigung über Ihre Wohnsitzgemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Göttingen einzureichen.
Der Bauantrag umfasst in der Regel folgende Bauvorlagen (unvollständige Aufzählung):
- Antragsvordruck
- Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
- Freiflächenplan im Maßstab 1:200
- Baubeschreibung
- Berechnungen und Nachweise der
- GRZ (Grundflächenzahl)
- GFZ (Geschossflächenzahl)
- Zahl der Vollgeschosse
- Anzahl der notwendigen Einstellplätze
- Brutto-Rauminhalte
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Bautechnische Nachweise (sofern erforderlich)
- Brandschutznachweis (sofern erforderlich)
Prüfen Sie vor Abgabe die Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität.
Bedenken Sie bitte, dass Änderungen während der Bauphase erneut genehmigt werden müssen. Dies ist zeit- und kostenintensiv. Vollständige und aussagefähige Unterlagen erleichtern auch der Bauaufsichtsbehörde die Prüfung und verkürzen somit die Dauer der Prüfung.
Unsere Mitarbeiter müssen anhand der von Ihnen vorgelegten Unterlagen alle für die Prüfung Ihres Bauvorhabens relevanten Fragen beurteilen können.
Welche Bauvorlagen erforderlich sind, ist abhängig von dem beantragten Projekt. Wenn die eingereichten Bauvorlagen wesentliche Mängel aufweisen, soll die Bauaufsichtsbehörde die Bearbeitung des Bauantrages ablehnen. Der damit verbundene Zeitverlust ist ärgerlich; darum reichen Sie bitte vollständige Unterlagen ein.
Wenn Sie eine Baumaßnahme durchführen möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Baugenehmigung. Zur Vereinfachung lässt der Gesetzgeber dabei Ausnahmen zu.
Bauvorhaben werden hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses wie folgt unterschieden:
- Verfahrensfreie Baumaßnahmen
- Genehmigungspflichtige Bauvorhaben:
- vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 NBauO)
- Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten (§ 64 NBauO)
Genehmigungsfreie Baumaßnahmen können beispielsweise sein:
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten mit maximal 40 Kubikmeter Bruttorauminhalt im Innenbereich beziehungsweise 20 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt im Außenbereich, wenn sie weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen und das sonstige öffentliche Baurecht, insbesondere Bauplanungsrecht dem nicht entgegensteht.
- Garagen mit nicht mehr als 30 Quadratmeter Grundfläche, außer im Außenbereich
- Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 NBauO genehmigungsfrei ist
- Einfriedungen (zum Beispiel Grenzzäune) mit nicht mehr als 2 Meter Höhe über der Geländeoberfläche im Innenbereich (örtliche Bauvorschriften können aber entgegenstehen)
- Stützmauern bis 1,50 Meter über der Geländeoberfläche
Bedenken Sie, dass auch verfahrens- und genehmigungsfreie Baumaßnahmen den Anforderungen des öffentlichen Baurechts unterliegen. So kann zum Beispiel die Lage eines Geräteschuppens auf Ihrem Grundstück durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes eingeschränkt sein oder es müssen Abstandsvorschriften beachtet werden.
Alle Übrigen größeren Baumaßnahmen müssen in der Regel ein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen. Beachten Sie bitte, dass für einen Bauantrag eines genehmigungspflichtigen Vorhabens zum Teil umfangreiche Unterlagen erforderlich sind. Ein vollständiger Bauantrag ist wesentliche Voraussetzung für ein reibungsloses und kurzes Verfahren.
Der Antrag auf Baugenehmigung ist schriftlich mit den erforderlichen Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung in dreifacher Ausfertigung über Ihre Wohnsitzgemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Göttingen einzureichen.
Der Bauantrag umfasst in der Regel folgende Bauvorlagen (unvollständige Aufzählung):
- Antragsvordruck
- Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
- Freiflächenplan im Maßstab 1:200
- Baubeschreibung
- Berechnungen und Nachweise der
- GRZ (Grundflächenzahl)
- GFZ (Geschossflächenzahl)
- Zahl der Vollgeschosse
- Anzahl der notwendigen Einstellplätze
- Brutto-Rauminhalte
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Bautechnische Nachweise (sofern erforderlich)
- Brandschutznachweis (sofern erforderlich)
Prüfen Sie vor Abgabe die Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität.
Bedenken Sie bitte, dass Änderungen während der Bauphase erneut genehmigt werden müssen. Dies ist zeit- und kostenintensiv. Vollständige und aussagefähige Unterlagen erleichtern auch der Bauaufsichtsbehörde die Prüfung und verkürzen somit die Dauer der Prüfung.
Unsere Mitarbeiter müssen anhand der von Ihnen vorgelegten Unterlagen alle für die Prüfung Ihres Bauvorhabens relevanten Fragen beurteilen können.
Welche Bauvorlagen erforderlich sind, ist abhängig von dem beantragten Projekt. Wenn die eingereichten Bauvorlagen wesentliche Mängel aufweisen, soll die Bauaufsichtsbehörde die Bearbeitung des Bauantrages ablehnen. Der damit verbundene Zeitverlust ist ärgerlich; darum reichen Sie bitte vollständige Unterlagen ein.
Online-Dienst
Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
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Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Hinweise für Göttingen: Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Die Städte Göttingen, Duderstadt und Hann. Münden nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr.
Daher sind alle bauaufsichtlichen Fragen und Anträge für diese Gebiete jeweils dorthin zu richten.
Die Städte Göttingen, Duderstadt und Hann. Münden nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr.
Daher sind alle bauaufsichtlichen Fragen und Anträge für diese Gebiete jeweils dorthin zu richten.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes amtliches Antragsformular
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013