Prüfstellen für Anlagen zur Anwendung nichtionisierter Strahlung außerhalb der Medizin: Bekanntgabe
Beschreibung
Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie der konkretisierendenUV-Schutz-Verordnung (UVSV) dienen der Reduzierung von Gesundheitsrisiken durch künstliche UV-Strahlung.
Die zuständige Stelle kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften Anlagen außerhalb der Medizin (z.B. Solarien) oder deren Betrieb überprüfen.
Im Rahmen dieser Überwachung kann die zuständige Stelle auch anordnen, dass eine Anlage von einer Stelle überprüft wird, die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bekannt gegeben wurde.
Die Bekanntgabe einer solchen Prüfstelle erfolgt auf deren Antrag bei der zuständigen Stelle. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Die Entscheidung über den Antrag trifft die zuständige Stelle des Landes, in die antragstellende Person ihren Geschäftssitz hat.
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Prüfstellen für Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung außerhalb der Medizin: Bekanntgabe
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Adresse
Postanschrift
Postfach 1 41
30001 Hannover
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung
Formulare
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage
Fristen
Über den Antrag hat die zuständige Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Die Bekanntgabe kann mit einer Befristung und mit Auflagen versehen werden.
Bearbeitungsdauer
3 Monate (§ 6 a Absatz 1 Satz 6 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG))
Kosten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 84.4.3 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 120,00 EUR und höchstens 700,00 EUR an.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 13.09.2018
Metainformation
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