finanzielle Leistungsfähigkeit von Unternehmen des Güterkraftverkehrs und persönliche Zuverlässigkeit von Unternehmen und den zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen Prüfung

    Erlaubnis für den (grenzüberschreitenden) gewerblichen Güterkraftverkehr / Gemeinschaftslizenz Erteilung

    Sie beabsichtigen, gewerbsmäßig oder gegen Entgelt Güter mit Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen zu transportieren?  Dazu benötigen Sie die Erlaubnis der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde (Betriebssitz).

    Beschreibung

    Die gewerbliche Durchführung von Transportleistungen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen ist erlaubnispflichtig. Dabei ist zwischen einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (gilt nur im Inland) und einer Gemeinschaftslizenz (gilt innerhalb der Europäischen Union) zu unterscheiden. Die wesentlichen Erteilungsfaktoren sind:

    • fachliche Eignung

    Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) beziehungsweise Ausbildung als Verkehrsfachwirt oder Speditionskaufmann/-frau (Ausbildung vor dem 04.12.2011 begonnen)

    • finanzielle Leistungsfähigkeit

    Eigenkapital von EUR 9.000 für das erste, EUR 5.000 für jedes weitere Kraftfahrzeug)

    • persönliche Zuverlässigkeit

    Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind bei den Bürgerämtern zu beantragen und von diesem direkt an die Erlaubnisbehörde zu übersenden. Sofern Unternehmer bereits selbstständig sind, müssen auch Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkassen der Arbeitnehmer und der Berufsgenossenschaft vorgelegt werden. Die Unterlagen für die persönliche Zuverlässigkeit dürfen bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein).

    Die Antragsstellung erfolgt bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde (Betriebssitz des Unternehmens).

    Hinweise für Edewecht: Spezialisierung

    Für die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr in Ländern der EU ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Diese wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Die Lizenz wird für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt. Eine einmal erhaltene Gemeinschaftslizenz kann auf Antrag verlängert werden.

    Der Niederlassungsmitgliedstaat stellt dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz die Originallizenz aus, sowie beglaubigte Kopien in einer Anzahl, die der Zahl der Fahrzeuge entspricht, über die der Inhaber der Lizenz als Eigentümer oder anderweitig verfügt, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag.

    Das Original der Lizenz verbleibt im Unternehmen. Die beglaubigten Kopien sind in den Fahrzeugen mitzuführen.
    Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers gilt für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), es sei denn, es handelt sich um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch die Schweiz ist.

    Für die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr in Ländern der EU ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Diese wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Die Lizenz wird für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt. Eine einmal erhaltene Gemeinschaftslizenz kann auf Antrag verlängert werden.

    Der Niederlassungsmitgliedstaat stellt dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz die Originallizenz aus, sowie beglaubigte Kopien in einer Anzahl, die der Zahl der Fahrzeuge entspricht, über die der Inhaber der Lizenz als Eigentümer oder anderweitig verfügt, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag.

    Das Original der Lizenz verbleibt im Unternehmen. Die beglaubigten Kopien sind in den Fahrzeugen mitzuführen.
    Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers gilt für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), es sei denn, es handelt sich um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch die Schweiz ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Genehmigungserteilung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

    Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der großen selbständigen Stadt.

    Ansprechpartner

    Für Edewecht wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Polizeiliches Führungszeugnis (wird der zuständigen Behörde nach Antragsstellung beim Bürgeramt übersandt)
    • Auszüge aus dem Gewerbe- und Verkehrszentralregister
    • Nachweis über Sach- und Fachkundeprüfung der IHK
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Sozialversicherungsträger
    • Eigenkapitalbescheinigung / Vermögensübersicht

    Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

    Formulare

    • Antrag ist schriftlich zu stellen. Es gibt keine besonderen Anforderungen an die Form.
    • Die auf der Internetseite der Behörde öffentlich zugänglichen Antragsformulare erleichtern die Antragstellung und sollten daher vollständig ausgefüllt an die zuständige Behörde übersandt werden.
    • Ein persönliches Erscheinen in der Behörde ist in der Regel nicht notwendig
    • Kein Onlinedienst möglich (in Berlin)

    Voraussetzungen

    Die Genehmigung gemäß für den gewerblichen Güterkraftverkehr wird Ihnen nur erteilt, wenn:

    • die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
    • keine Tatsachen vorliegen, die Ihre Unzuverlässigkeit als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen darlegen,
    • Sie als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet sind und
    • Sie und die von Ihnen mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) oder eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz muss inhaltlich der Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) entsprechen.
    • Die zuständige Stelle entscheidet abschließend über den Antrag.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    0 bis 3 Monate (Innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Diese Frist kann die zuständige Stelle in hinreichend begründeten Fällen um einen Monat verlängern.)

    Kosten

    Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis beziehungsweise der Lizenz beträgt EUR 300,00 zuzüglich für jedes zum Einsatz kommende Fahrzeug EUR 80,00 pro Ausfertigung/beglaubigte Kopie.: Abgabe kostenfrei

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), Abteilung Kraftfahrzeugwesen, Referat Fahrerlaubnisse, Personen- und Güterbeförderung am 17.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 21.02.2013 (von: Brendgen, Elke)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Fachliche Eignung, Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Sicherheit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens, Nationale beziehungsweise grenzüberschreitende EU-Lizenz, Persönliche Zuverlässigkeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)