Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
Hat Ihr Kind eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht? Ist seine Teilhabe an der Gesellschaft daher eingeschränkt? Dann kann eine Eingliederungshilfe helfen.
Beschreibung
Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und junge Menschen mit Behinderungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.
Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Eingliederungshilfen können so aussehen:
- in ambulanter Form, außerhalb stationärer Einrichtungen, zum Beispiel eine Schulbegleitung,
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen,
- die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen; nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).
Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung, Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein.
Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für Sie zuständig ist.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, den leistungsberechtigten Personen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht. Zudem soll die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gesellschaft gefördert werden.
Für junge Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung ist es das Ziel, bestehende oder drohende Teilhabebeeinträchtigungen durch die Gewährung der jeweils individuell notwendigen und geeigneten Hilfe zu mildern oder bestenfalls abzuwenden. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sollen durch die Hilfe altersentsprechende Möglichkeiten der Teilhabe erlangen.
Leistungen der Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe umfasst Leistungen:
- zur medizinischen Rehabilitation,
- Teilhabe am Arbeitsleben,
- Teilhabe an Bildung und
- zur sozialen Teilhabe
Beratung
Eine Beratung zur Eingliederungshilfe ist möglich. Sie erfolgt kostenfrei und unabhängig von einer möglichen Antragstellung.
Inhalt des Beratungsgesprächs ist unter anderem:
- die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen Menschen, Bedarfe, vorhandene Ressourcen sowie mögliche Hilfen,
- die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystems der Eingliederungshilfe
- Verfahrensabläufe
- Leistungen anderer Leistungsträger
- Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum.
Die Beratungsinhalte sind nicht abschließend und werden je nach Bedarf angepasst.
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) unterstützt und berät Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen, aber auch deren Angehörige unentgeltlich zu Fragen der Rehabilitation und Teilhabe. Die EUTB´s sind ein niedrigschwelliges Angebot und bieten unabhängige ergänzende Beratung bereits vor einer Inanspruchnahme von Leistungen.
Ansprechpartner und Ansprechstellen finden Sie hier
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, den leistungsberechtigten Personen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht. Zudem soll die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gesellschaft gefördert werden.
Für junge Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung ist es das Ziel, bestehende oder drohende Teilhabebeeinträchtigungen durch die Gewährung der jeweils individuell notwendigen und geeigneten Hilfe zu mildern oder bestenfalls abzuwenden. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sollen durch die Hilfe altersentsprechende Möglichkeiten der Teilhabe erlangen.
Leistungen der Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe umfasst Leistungen:
- zur medizinischen Rehabilitation,
- Teilhabe am Arbeitsleben,
- Teilhabe an Bildung und
- zur sozialen Teilhabe
Beratung
Eine Beratung zur Eingliederungshilfe ist möglich. Sie erfolgt kostenfrei und unabhängig von einer möglichen Antragstellung.
Inhalt des Beratungsgesprächs ist unter anderem:
- die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen Menschen, Bedarfe, vorhandene Ressourcen sowie mögliche Hilfen,
- die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystems der Eingliederungshilfe
- Verfahrensabläufe
- Leistungen anderer Leistungsträger
- Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum.
Die Beratungsinhalte sind nicht abschließend und werden je nach Bedarf angepasst.
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) unterstützt und berät Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen, aber auch deren Angehörige unentgeltlich zu Fragen der Rehabilitation und Teilhabe. Die EUTB´s sind ein niedrigschwelliges Angebot und bieten unabhängige ergänzende Beratung bereits vor einer Inanspruchnahme von Leistungen.
Ansprechpartner und Ansprechstellen finden Sie hier
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Das örtliche Jugendamt
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
Der Bereich Eingliederungshilfe arbeitet sozialraumorientiert. Die Bearbeitung der Hilfen für Menschen mit Behinderung erfolgt im Fachdienst Eingliederungshilfe in fünf Teams, die sich aufteilen in die Stadtbezirke Nord, Mitte/Ost, West und Süd, sowie einem zentralen Team.
Welche Mitarbeiterin oder welcher Mitarbeiter zuständig ist, richtet sich nach der Wohnungsanschrift (Straße und Hausnummer) und kann über das ServiceCenter der Stadt Oldenburg (Telefon: 0441 235-4444) erfragt werden oder Sie können im Online-Stadtplan nachschauen
Der Bereich Eingliederungshilfe arbeitet sozialraumorientiert. Die Bearbeitung der Hilfen für Menschen mit Behinderung erfolgt im Fachdienst Eingliederungshilfe in fünf Teams, die sich aufteilen in die Stadtbezirke Nord, Mitte/Ost, West und Süd, sowie einem zentralen Team.
Welche Mitarbeiterin oder welcher Mitarbeiter zuständig ist, richtet sich nach der Wohnungsanschrift (Straße und Hausnummer) und kann über das ServiceCenter der Stadt Oldenburg (Telefon: 0441 235-4444) erfragt werden oder Sie können im Online-Stadtplan nachschauen
Ansprechpartner
Eingliederungshilfe
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Mittwoch: nach Vereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
- Antragsformular
- Merkblatt zum Antrag und Einwilligungserklärung zum Datenschutz
- Schweigepflichtsentbindung
- Aktueller Fach- beziehungsweise Arztbericht (mit entsprechender ICD 10 Diagnose)
-
Die Eingliederungshilfe hat speziell zum Thema Arztbericht Hinweisschreiben für Antragsstellende, dessen gesetzliche Vertreter und für den Facharzt erstellt, um Fragen rund um den Arztbericht zu klären.
-
Hinweisschreiben § 35a SGB VIII für den Antragsteller
-
Hinweisschreiben § 35a SGB VIII für den Facharzt
-
-
Den Vordruck zur „vertrauliche fachärztliche Stellungnahme“ und die Schweigepflichtsentbindung finden Sie unter der Rubrik „Formulare“.
-
- Gegebenenfalls Nachweis der gesetzlichen Vertreterin/ des gesetzlichen Vertreters
- Gegebenenfalls Einkommens-/Vermögensnachweise der Eltern beziehungsweise bei Leistungen nach § 41 SGB VIII der volljährigen Person
Vollständig ausgefüllte Unterlagen helfen uns, Ihren Antrag zügig zu bearbeiten.
- Antragsformular
- Merkblatt zum Antrag und Einwilligungserklärung zum Datenschutz
- Schweigepflichtsentbindung
- Aktueller Fach- beziehungsweise Arztbericht (mit entsprechender ICD 10 Diagnose)
-
Die Eingliederungshilfe hat speziell zum Thema Arztbericht Hinweisschreiben für Antragsstellende, dessen gesetzliche Vertreter und für den Facharzt erstellt, um Fragen rund um den Arztbericht zu klären.
-
Hinweisschreiben § 35a SGB VIII für den Antragsteller
-
Hinweisschreiben § 35a SGB VIII für den Facharzt
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Den Vordruck zur "vertrauliche fachärztliche Stellungnahme" und die Schweigepflichtsentbindung finden Sie unter der Rubrik "Formulare".
-
- Gegebenenfalls Nachweis der gesetzlichen Vertreterin/ des gesetzlichen Vertreters
- Gegebenenfalls Einkommens-/Vermögensnachweise der Eltern beziehungsweise bei Leistungen nach § 41 SGB VIII der volljährigen Person
Vollständig ausgefüllte Unterlagen helfen uns, Ihren Antrag zügig zu bearbeiten.
Formulare
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
- Basisantrag SGB IX Kinder und Jugendliche
- Hinweisschreiben für Antragsteller (§ 35 a SGB VIII)
- Hinweisschreiben für Facharzt (§ 35 a SGB VIII)
- Kurzbericht vertrauliche fachärztliche Stellungnahme (SGB VIII)
- Merkblatt und Datenschutzerklärung
- Schweigepflichtsentbindung
- Flyer Frühförderung für Kinder bis zur Einschulung (Einfache Sprache)
- Flyer Schulbegleitung (Einfache Sprache)
- Informationssschreiben zur Schulbegleitung
- Broschüre Schulbegleitung
- Basisantrag SGB IX Kinder und Jugendliche
- Hinweisschreiben für Antragsteller (§ 35 a SGB VIII)
- Hinweisschreiben für Facharzt (§ 35 a SGB VIII)
- Kurzbericht vertrauliche fachärztliche Stellungnahme (SGB VIII)
- Merkblatt und Datenschutzerklärung
- Schweigepflichtsentbindung
- Flyer Frühförderung für Kinder bis zur Einschulung (Einfache Sprache)
- Flyer Schulbegleitung (Einfache Sprache)
- Informationssschreiben zur Schulbegleitung
- Broschüre Schulbegleitung
Voraussetzungen
- Anspruchsberechtigt sind junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen.
- Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
- Ihr Kind hat eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht. Der Zustand dauert wahrscheinlich länger als 6 Monate.
- Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist für Ihr Kind beeinträchtigt.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
Kinder oder Jugendliche haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Nicht jede psychische Störung führt automatisch zu einer (drohenden) seelischen Behinderung. Nur wenn beide genannten Voraussetzungen kausal erfüllt sind, liegt eine (drohende) seelische Behinderung vor.
Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Bei der Stadt Oldenburg: Fachdienst Eingliederungshilfe) die Stellungnahme eines einschlägigen Facharztes oder -therapeuten, auf Grundlage einer Diagnostik nach der ICD-10 einzuholen. Unter Berücksichtigung dieser ärztlichen beziehungsweise therapeutischen Stellungnahme erfolgt durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine eigenständige Beurteilung und Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung.
Leistungsdauer
Der Leistungsanspruch endet, wenn die Ziele der Hilfe erreicht wurden. Wenn durch die Hilfe erreicht wird, dass die Teilhabe des jungen Menschen nicht mehr beeinträchtigt ist (oder diese Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr droht), ist die Hilfe zu beenden. Dies gilt auch, wenn noch ein Behandlungsbedarf hinsichtlich der Störung gegeben ist.
Ansonsten kann eine Eingliederungshilfe auch aus anderen Gründen zu beenden sein, entweder, weil die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr bestehen, die Hilfe nicht geeignet ist oder sie abgebrochen wird.
Kinder oder Jugendliche haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Nicht jede psychische Störung führt automatisch zu einer (drohenden) seelischen Behinderung. Nur wenn beide genannten Voraussetzungen kausal erfüllt sind, liegt eine (drohende) seelische Behinderung vor.
Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Bei der Stadt Oldenburg: Fachdienst Eingliederungshilfe) die Stellungnahme eines einschlägigen Facharztes oder -therapeuten, auf Grundlage einer Diagnostik nach der ICD-10 einzuholen. Unter Berücksichtigung dieser ärztlichen beziehungsweise therapeutischen Stellungnahme erfolgt durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine eigenständige Beurteilung und Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung.
Leistungsdauer
Der Leistungsanspruch endet, wenn die Ziele der Hilfe erreicht wurden. Wenn durch die Hilfe erreicht wird, dass die Teilhabe des jungen Menschen nicht mehr beeinträchtigt ist (oder diese Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr droht), ist die Hilfe zu beenden. Dies gilt auch, wenn noch ein Behandlungsbedarf hinsichtlich der Störung gegeben ist.
Ansonsten kann eine Eingliederungshilfe auch aus anderen Gründen zu beenden sein, entweder, weil die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr bestehen, die Hilfe nicht geeignet ist oder sie abgebrochen wird.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
- Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I)
- Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I)
Verfahrensablauf
- Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Stelle auf.
- In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Dies können ergänzend oder in Kombination auch eine Hilfe zur Erziehung oder Hilfen weiterer bzw. anderer Rehabilitationsträger sein.
- Eingliederungshilfen können nur gewährt werden, wenn ein geeigneter Arzt oder eine Ärztin eine seelische oder drohende seelische Behinderung bescheinigt.
- Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind. der/die Mitarbeitende des freien Trägers und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
- Ggfs. wird ergänzend ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt.
- Sie stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe.
- Die zuständige Stelle beauftragt einen freien Träger der Wohlfahrtspflege mit der Ausführung der Eingliederungshilfe
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
Für die Leistungen der Eingliederungshilfe muss ein Antrag gestellt werden. Das Antragsformular und alle benötigten Unterlagen können Sie unten finden.
Der Anspruch auf die Leistung steht dem Kind oder der jugendlichen Person selbst zu. Die Eltern können den Antrag als gesetzliche Vertreter stellen. Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können selbst Anträge stellen. Personen unter 15 Jahren können sich aber jederzeit an den Fachdienst Eingliederungshilfe wenden, um eine Leistung anzuregen, ohne dass die Zustimmung der Eltern benötigt wird.
Für die Leistungen der Eingliederungshilfe muss ein Antrag gestellt werden. Das Antragsformular und alle benötigten Unterlagen können Sie unten finden.
Der Anspruch auf die Leistung steht dem Kind oder der jugendlichen Person selbst zu. Die Eltern können den Antrag als gesetzliche Vertreter stellen. Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können selbst Anträge stellen. Personen unter 15 Jahren können sich aber jederzeit an den Fachdienst Eingliederungshilfe wenden, um eine Leistung anzuregen, ohne dass die Zustimmung der Eltern benötigt wird.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen.
Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, gesundheit und Gleichstellung am 27.06.2023
Stichwörter
Jugendhilfe, Jugendhilfekosten, Teilhabe, ambulante Hilfe, Pflegepersonal, Soziale Rehabilitation, Hilfen zur Erziehung
Metainformation
- Ursprungsportal: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
- Ursprungsportal: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen in Oldenburg (Oldenburg)
- Ursprungsportal: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen in Oldenburg (Oldenburg)