Vergnügungsteuer Festsetzung

    Vergnügungssteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

    Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:

    • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
    • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
    • sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
    • gewerbliche Filmvorführungen,
    • das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
    • das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

    Der Steuer unterliegen nicht:

    • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
    • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
    • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
    • Zirkusveranstaltungen,
    • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder  "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
    • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
    • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

    Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

    Hinweise für Langwedel: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Allgemeine Informationen

    Der Flecken Langwedel erhebt Vergnügungssteuer für:


    1. die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten, -geräten und-automaten einschließlich der Apparate, Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind,


    2. die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das Spiel am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen.



    Online-Dienst

    Vergnügungssteueranmeldung

    ID: L100040_480171453

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.

    Hinweise für Langwedel: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Für die Festsetzung der Vergnügungssteuer im Gemeindegebiet ist das Steueramt des Fleckens Langwedel zuständig.

    Ansprechpartner

    Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Große Straße 1

    27299 Langwedel

    Kontakt

    Fax: 04232 3990

    Telefon Festnetz: 04232 3922

    E-Mail: Steueramt@Langwedel.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gemeindefreier Bezirk Lohheide

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchweg 8

    29303 Hasselhorst

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 3  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05051 9867-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2016

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Langwedel: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Es ist eine Steuererklärung auf einem vom Flecken Langwedel vorgeschriebenen Vordruck (Vergnügungssteueranmeldung) einzureichen.

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    • kommunale Satzung

    Hinweise für Langwedel: Vergnügungssteuer Festsetzung

    • Vergnügungssteuersatzung des Fleckens Langwedel in der jeweils gültigen Fassung
    • Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Langwedel: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Wird ein Steuerbescheid erlassen, kann gegen diesen Klage vor dem Verwaltungsgericht in Stade erhoben werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Rückseite Ihres Bescheides.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Langwedel: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Der Steuerschuldner ermittelt seine Steuerschuld selbst auf einem vom Flecken Langwedel vorgeschriebenen Vordruck, den er innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats einreichen muss. Ein Steuerbescheid wird nur erlassen, wenn die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht korrekt vorgelegt wird.

    Fristen

    Hinweise für Langwedel: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Die Steuererklärung ist innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats einzureichen. Ein Steuerbescheid wird nur erlassen, wenn die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht korrekt vorgelegt wird.

    Fälligkeit
    Die Zahlung der Vergnügungssteuer hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats zu erfolgen. Wird die Steuer durch schriftlichen Bescheid festgesetzt, ist die Steuer innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen.

    Kosten

    Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet. 

    Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

    Hinweise für Langwedel: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Steuersätze für Spielgeräte (je Apparat und angefangener Kalendermonat):

    1. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 6 Abs. 1-4 der Vergnügungssteuersatzung: 15 % des Einspielergebnisses

    2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit bei

    a) Geräten in Spielhallen: 40,00 €

    b) Geräten an anderen Orten als in Spielhallen: 40,00 €

    c) Geräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, unabhängig vom Aufstellort: 250,00 €

    d) elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten: 15,00 €

    Weitere Informationen

    Hinweise für Langwedel: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.07.2010

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    anmelden, zahlen, Spielautomatensteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English