Vergnügungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Ansprechpartner
Samtgemeinde Bad Grund - Steueramt
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo: 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Di: 09:00 - 12:00 Mi: 09:00 - 12:00 Do: 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:30 Fr: 09:00 - 12:00
Rechtsgrundlage(n)
- kommunale Satzung
Fristen
Hinweise für Bad Grund (Harz): Vergnügungssteuer
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Hinweise für Bad Grund (Harz): Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuersatzungen der bisherigen Mitgliedsgemeinden finden Sie hier Ortsrecht.
Bad Grund
Badenhausen
Eisdorf
Gittelde
Windhausen
1)
35,70€
35,70€
35,70€
35,70€
38,30€
2)
56,20€
56,20€
84,30€
56,20€
61,30€
3)
10,20€
10,20€
10,20€
10,20€
10,20€
4)
10,20€
10,20€
10,20€
10,20€
10,20€
5)
37,50€
37,50€
37,50€
37,50€
38,30€
6)
112,00€
140,00€
112,00€
200,00€
153,00€
1) Geräte mit Gewinnmöglichkeiten, die in Gaststätten und Kantinen stehen
2) Geräte mit Gewinnmöglichkeiten, die in Spielhallen stehen
3) Musikautomaten
4) Geräte ohne Gewinnmöglichkeiten, die in Gaststätten und Kantinen stehen
5) Geräte ohne Gewinnmöglichkeiten, die in Spielhallen stehen
6) Geräte, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen, oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben
Die Vergnügungssteuersatzungen der bisherigen Mitgliedsgemeinden finden Sie hier Ortsrecht.
Bad Grund
Badenhausen
Eisdorf
Gittelde
Windhausen
1)
35,70€
35,70€
35,70€
35,70€
38,30€
2)
56,20€
56,20€
84,30€
56,20€
61,30€
3)
10,20€
10,20€
10,20€
10,20€
10,20€
4)
10,20€
10,20€
10,20€
10,20€
10,20€
5)
37,50€
37,50€
37,50€
37,50€
38,30€
6)
112,00€
140,00€
112,00€
200,00€
153,00€
1) Geräte mit Gewinnmöglichkeiten, die in Gaststätten und Kantinen stehen
2) Geräte mit Gewinnmöglichkeiten, die in Spielhallen stehen
3) Musikautomaten
4) Geräte ohne Gewinnmöglichkeiten, die in Gaststätten und Kantinen stehen
5) Geräte ohne Gewinnmöglichkeiten, die in Spielhallen stehen
6) Geräte, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen, oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2010
Stichwörter
anmelden, zahlen, Spielautomatensteuer