Vergnügungsteuer Festsetzung

    Vergnügungssteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

    Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:

    • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
    • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
    • sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
    • gewerbliche Filmvorführungen,
    • das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
    • das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

    Der Steuer unterliegen nicht:

    • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
    • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
    • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
    • Zirkusveranstaltungen,
    • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder  "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
    • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
    • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

    Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.

    Ansprechpartner

    Samtgemeinde Bad Grund - Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Mühlenwiese 1

    37539 Bad Grund (Harz)

    Hausanschrift

    An der Mühlenwiese 1

    37539 Bad Grund (Harz)

    Öffnungszeiten

    Mo: 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Di: 09:00 - 12:00 Mi: 09:00 - 12:00 Do: 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:30 Fr: 09:00 - 12:00

    Version

    Technisch erstellt am 08.07.2010 (von: Samtgemeinde Bad Grund (Harz) Webservice)

    Technisch geändert am 05.03.2020 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Hinweise für Bad Grund (Harz): Vergnügungssteuer

    Die Veranstaltung ist spätestens 3 Tage vorher anzumelden. Neue Spiel- und Unterhaltungsgeräte sind anzuzeigen, ebenso der Abbau.
    Die Veranstaltung ist spätestens 3 Tage vorher anzumelden. Neue Spiel- und Unterhaltungsgeräte sind anzuzeigen, ebenso der Abbau.

    Kosten

    Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet. 

    Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

    Hinweise für Bad Grund (Harz): Vergnügungssteuer

    HINWEIS: Gem. § 3 des Gesetzes über die Neubildung der Gemeinde Bad Grund (Harz) zum 1. März 2013 (Nds GVBl Nr. 16/2012 vom 26. Juli 2012) ist die Gemeinde Bad Grund (Harz) Rechtsnachfolgerin der Bergstadt Bad Grund (Harz), des Fleckens Gittelde, sowie der Gemeinden Badenhausen, Eisdorf und Windhausen. Die bisherigen Hebesatzsatzungen gelten weiterhin fort, längstens jedoch bis zum 31. März 2016, soweit die Gemeinde Bad Grund (Harz) sie nicht ändert oder aufhebt.
    Die Vergnügungssteuersatzungen der bisherigen Mitgliedsgemeinden finden Sie hier Ortsrecht.


    Bad Grund

    Badenhausen

    Eisdorf

    Gittelde

    Windhausen

    1)

    35,70€

    35,70€

    35,70€

    35,70€

    38,30€

    2)

    56,20€

    56,20€

    84,30€

    56,20€

    61,30€

    3)

    10,20€

    10,20€

    10,20€

    10,20€

    10,20€

    4)

    10,20€

    10,20€

    10,20€

    10,20€

    10,20€

    5)

    37,50€

    37,50€

    37,50€

    37,50€

    38,30€

    6)

    112,00€

    140,00€

    112,00€

    200,00€

    153,00€


    1) Geräte mit Gewinnmöglichkeiten, die in Gaststätten und Kantinen stehen
    2) Geräte mit Gewinnmöglichkeiten, die in Spielhallen stehen
    3) Musikautomaten
    4) Geräte ohne Gewinnmöglichkeiten, die in Gaststätten und Kantinen stehen
    5) Geräte ohne Gewinnmöglichkeiten, die in Spielhallen stehen
    6) Geräte, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen, oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben
    HINWEIS: Gem. § 3 des Gesetzes über die Neubildung der Gemeinde Bad Grund (Harz) zum 1. März 2013 (Nds GVBl Nr. 16/2012 vom 26. Juli 2012) ist die Gemeinde Bad Grund (Harz) Rechtsnachfolgerin der Bergstadt Bad Grund (Harz), des Fleckens Gittelde, sowie der Gemeinden Badenhausen, Eisdorf und Windhausen. Die bisherigen Hebesatzsatzungen gelten weiterhin fort, längstens jedoch bis zum 31. März 2016, soweit die Gemeinde Bad Grund (Harz) sie nicht ändert oder aufhebt.
    Die Vergnügungssteuersatzungen der bisherigen Mitgliedsgemeinden finden Sie hier Ortsrecht.


    Bad Grund

    Badenhausen

    Eisdorf

    Gittelde

    Windhausen

    1)

    35,70€

    35,70€

    35,70€

    35,70€

    38,30€

    2)

    56,20€

    56,20€

    84,30€

    56,20€

    61,30€

    3)

    10,20€

    10,20€

    10,20€

    10,20€

    10,20€

    4)

    10,20€

    10,20€

    10,20€

    10,20€

    10,20€

    5)

    37,50€

    37,50€

    37,50€

    37,50€

    38,30€

    6)

    112,00€

    140,00€

    112,00€

    200,00€

    153,00€


    1) Geräte mit Gewinnmöglichkeiten, die in Gaststätten und Kantinen stehen
    2) Geräte mit Gewinnmöglichkeiten, die in Spielhallen stehen
    3) Musikautomaten
    4) Geräte ohne Gewinnmöglichkeiten, die in Gaststätten und Kantinen stehen
    5) Geräte ohne Gewinnmöglichkeiten, die in Spielhallen stehen
    6) Geräte, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen, oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.07.2010

    Version

    Technisch erstellt am 17.05.2010 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    anmelden, zahlen, Spielautomatensteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)