Vergnügungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Hinweise für Northeim: Vergnügungssteuer Festsetzung
Die Stadt Northeim erhebt nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Northeim eine Spielgerätesteuer als örtliche Aufwandssteuer. Gegenstand der Steuer ist u. a. die entgeltliche Benutzung von Geräten und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind.
Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine kommunale Aufwandsteuer auf der Grundlage des Grundgesetzes (GG) und des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG).
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Hinweise für Northeim: Vergnügungssteuer Festsetzung
Wenden Sie sich an die Stadt Northeim. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig. Bei Fragen rund um die Vergnügungssteuer steht Ihnen das Team Steuern gern zur Verfügung.
Ansprechpartner
Team Steuern, Gebühren
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Servicezeiten: Mo-Do 07:30 - 16:00 Uhr, Termine bis 18:00 Uhr Fr 07:30 - 13:00 Uhr, Termine bis 16:00 Uhr
Kontaktperson
Frau Kerstin Piatzeck
Formulare
Hinweise für Northeim: Vergnügungssteuer Festsetzung
Rechtsgrundlage(n)
- kommunale Satzung
Hinweise für Northeim: Vergnügungssteuer Festsetzung
- Vergnügungssteuersatzung
- Vergnügungssteuersatzung; 1. Änderung
- § 3 Nds. Kommunalabgabengesetz
Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Northeim finden Sie im Ortsrecht .
Verfahrensablauf
Hinweise für Northeim: Vergnügungssteuer Festsetzung
Der Steuerschuldner hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Kalendermonat) eine Steuermeldung auf einem von der Stadt Northeim vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Anschließend wird die Vergnügungssteuer durch Bescheid festgesetzt.
Gibt der Steuerschuldner seine Steuermeldung nicht oder nicht vollständig ab, so können fehlende Besteuerungsgrundlagen gemäß der Abgabenordnung geschätzt werden. Bei Nicht- oder verspäteter Abgabe von Steuermeldungen können darüber hinaus Verspätungszuschläge erhoben werden.
Die Steuer ist zu dem im Bescheid genannten Fälligkeitsdatum zu entrichten.
Der Steuerschuldner hat die erstmalige Inbetriebnahme, die Außerbetriebnahme und Änderungen des Aufstellortes von Spielgeräten bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme/Außerbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten.
Zur Anmeldung sind alle Personen verpflichtet, die nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Northeim, Steuerschuldner sind. Wer diese Verpflichtung missachtet, muss mit der Festsetzung eines Bußgeldes rechnen.
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Hinweise für Northeim: Vergnügungssteuer Festsetzung
Höhe der Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer (Spielgerätesteuer) wird für jeden Kalendermonat (Erhebungszeitraum) gesondert berechnet. Die Vergnügungssteuer bemisst sich nach dem Einspielergebnis eines jeden Monats für jedes Spielgerät. Das Einspielergebnis der einzelnen Geräte wird derzeit in der Stadt Northeim mit 20 % versteuert.
Der Beginn und das Ende der Steuerpflicht, die jeweilige Bemessungsgrundlage und die Steuersätze sind auf den jeweiligen Steuertatbestand bezogen in der Vergnügungssteuersatzung (Spielgerätesteuersatzung) geregelt.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Northeim: Vergnügungssteuer Festsetzung
Falls der Steuerpflichtige mit der Festsetzung oder Erhebung der Steuer nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht einzulegen.
Sollten bis zur Entscheidung über die Klage die Steuern fällig werden, müssen diese termingerecht gezahlt werden. Ein Rechtsbehelf hat gem. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung. Eventuell überzahlte Beträge werden später erstattet oder verrechnet.
Werden festgesetzte Steuern nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, sind Säumniszuschläge zu erheben.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2010
Stichwörter
anmelden, zahlen, Spielautomatensteuer