Kirchensteuer Festsetzung

    Kirchensteuer

    Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist.

    Beschreibung

    Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist, und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen. Außerdem gibt es noch die Kirchensteuer vom Grundbesitz, sowie das allgemeine und das besondere Kirchgeld.

    In Rheinland-Pfalz erheben Kirchensteuer vom Einkommen die Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche, die Evangelischen Landeskirchen, die Alt-Katholische Kirche, die Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz, die Freireligiöse Gemeinde Mainz, die Freireligiöse Gemeinde Pfalz und die Freie Religionsgemeinschaft Alzey.

    Beginn der Kirchensteuerpflicht
    Die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Landeskirche oder zur römisch-katholischen Kirche wird durch den Akt der Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes in Rheinland-Pfalz folgt.

    Beendigung der Kirchensteuerpflicht
    Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod, den Umzug ins Ausland oder den Austritt aus der Kirche. Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber dem Standesamt erklären.

    Zuständigkeit

    Die Kirchensteuer wird vom Finanzamt bzw. vom Arbeitgeber bzw. von der Bank erhoben.

    Den Eintritt in eine Kirche bzw. Religionsgemeinschaft kann man gegenüber der maßgeblichen Kirche oder Religionsgemeinschaft erklären.

    Der Austritt aus einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft ist gegenüber dem für den Wohnsitz des/der Betreffenden zuständigen Standesamt zu erklären.

    Der Austritt kann mündlich beim Standesbeamten oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann z.B. ein Notar vornehmen. Vom Standesbeamten erhalten Sie eine gebührenpflichtige Austrittsbescheinigung.

    Mit der Beurkundung des Austritts wird das Religionsmerkmal in den Meldedaten der Bürgerin bzw. Bürgers geändert und automatisch in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (vgl. ELStAM) sowie den elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmalen (beim Steuerabzug vom Kapitalertrag) berücksichtigt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Bitburg-Prüm

    Aktuelles

    Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Bitburg-Prüm umfasst das Gebiet des Landkreises Eifelkreis Bitburg-Prüm.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Bitburg-Prüm von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
    • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Trier),
    • Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Trier),
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Trier),
    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Trier),
    • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Bitburg-Prüm.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Kölner Straße 20

    54634 Bitburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6561 603-0

    Fax: +49 6561 603-15090

    E-Mail: poststelle@fa-bt.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 01.04.2010 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 04.11.2024 (von: Sievers, Frank)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Verbandsgemeinde Prüm - 3.2 Personenstandswesen -Standesamt -

    Adresse

    Hausanschrift

    Tiergartenstraße 54

    54595 Prüm

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    E-Mail: standesamt@vg-pruem.de

    Telefon Festnetz: 06551 943-301

    Telefon Festnetz: 06551 943-351

    Fax: 06551 943-50301

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 11.01.2019 (von: Webservice, VG_Prüm)

    Technisch geändert am 14.11.2024 (von: Webservice, VG_Prüm)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bei kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern behält der Arbeitgeber neben der Lohnsteuer auch die Lohnkirchensteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab. Die Kirchensteuer vom Kapitalertrag wird neben der Kapitalertragsteuer von der Bank eingezogen. Der Einbehalt der Kirchenkapitalertragsteuer kann durch einen beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichenden Sperrvermerk vermieden werden, dann wird diese Kirchensteuer durch das Finanzamt festgesetzt.

    Die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft wird in den Meldedaten gespeichert und automatisch in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (beim Steuerabzug vom Arbeitslohn) sowie den elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmalen (beim Steuerabzug vom Kapitalertrag) berücksichtigt.

    Kosten

    Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.

    Die Gebühr für den Austritt beträgt 30,00 Euro gemäß der Landesverordnung über die Gebühr für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch FM am 02.03.2020

    Version

    Technisch erstellt am 04.05.2009 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Kircheneintritt, Kirchenaustritt, evangelisch, Finanzamt, katholisch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)