Bürgerbeteiligung
Die freiwillige Bürgerbeteiligung gibt Ihnen die die Möglichkeit zur Mitwirkung und Mitgestaltung am politischen Geschehen.
Beschreibung
Die Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung ergeben sich aus dem Grundgesetz (Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1). Demnach gilt für die Bundesrepublik Deutschland das Prinzip der repräsentativen Demokratie. Die Willensbildung erfolgt in erster Linie durch gewählte Vertreter und nicht direkt durch das Volk. Folglich stellt die Wahl der Kommunalparlamente (Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistags) das wichtigste Instrument dar, mit dem das Volk Staatsgewalt unmittelbar ausübt. Eine weitere wichtige Beteiligungsmöglichkeit auf kommunaler Ebene ist durch die Direktwahl der Bürgermeister, Landräte und Ortsvorsteher gegeben.
Neben den Beteiligungsmöglichkeiten nach dem Repräsentationsprinzip enthält die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung (GemO) einige weitere Mitwirkungsinstrumente, die teilweise auch dem nicht wahlberechtigten Einwohner (z.B. Minderjährigen) offen stehen:
Einwohnerversammlung: Die Einwohnerversammlung dient der Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und soll mindestens einmal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf, abgehalten werden. Es handelt sich hierbei um eine einfache Form der Bürgerbeteiligung.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid: Die Bürger einer Gemeinde können mittels eines Bürgerbegehrens einen Bürgerentscheid über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde beantragen. Beim Bürgerentscheid entscheidet die (wahlberechtigte) Bevölkerung somit selbst über Sachfragen. Der Bürgerentscheid stellt die stärkste Form der Bürgermitwirkung dar und durchbricht das Repräsentationsprinzip. Ein in der GemO aufgeführter Negativkatalog schließt allerdings bestimmte Bereiche für den Bürgerentscheid aus.
Ferner existieren über verschiedene Anhörungs-, Einwendungs- und Beschwerderechte weitere Elemente der Bürgerbeteiligung. Auf staatlicher Ebene kann der Bürger zudem sein Petitionsrecht gegenüber dem Petitionsausschuss des Landtages ausüben.
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Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Winnweiler - Referat 1
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Hausanschrift
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Mo-Fr 08.00-12.00 Uhr Mo-Mi 13.00-16.00 Uhr Do 13.00-17.30 Uhr (nach Vereinbarung bis 18.00 Uhr), * Freitag Nachmittag geschlossen * 
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Kontaktperson
Frau Tanja Thomas-Kipper
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Weitere Informationen
Zentralverwaltung, Grundschulen und Kindertagesstätten
Verbandsgemeinde Winnweiler - Referat 2
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
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Mo-Fr 08.00-12.00 Uhr Mo-Mi 13.00-16.00 Uhr Do 13.00-17.30 * Fr Nachmittag geschlossen * nach Vereinbarung bis 18.00 Uhr
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Kontaktperson
Herr Roland Schreiber
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Verbandsgemeinde Winnweiler - Referat 3
Adresse
Postanschrift
Jakobstraße 29
67722 Winnweiler
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Mo-Fr 08.00-12.00 Uhr Mo-Mi 13.00-16.00 Uhr Do 13.00-17.30 * Fr Nachmittag geschlossen * nach Vereinbarung bis 18.00 Uhr
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Weitere Informationen
Finanzverwaltung und Kasse
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitergehende Informationen zum Themenbereich Bürgerbeteiligung können auf den Internetseiten des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz (GStB) und des Ministeriums des Innern und für Sport abgerufen werden.
Bemerkungen
Hinweise für Winnweiler: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Winnweiler
Erlass der Haushaltssatzung:
Gemäß § 97 Abs. 1 GemO: Der Entwurf der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen ist nach Zuleitung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar zu halten.
Gemäß § 97 Abs. 3 GemO: Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an 7 Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz