Vormundschaft und Pflegschaft übernehmen
Sie fragen sich, wann eine Vormundschaft oder Pflegschaft besteht und welche Aufgaben damit einhergehen? Die Vormundschaft oder Pflegschaft für ein Kind oder Jugendlichen ist die gesetzliche Vertretung anstelle der Eltern und soll das Kindeswohl garantieren.
Beschreibung
Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen, der anstelle der Eltern ersatzweise die Verantwortung für das Kind oder den Jugendlichen übernimmt. Wenn die Eltern nur einen Teil der rechtlichen Verantwortung entzogen bekommen, wird eine Pflegschaft angeordnet. Dieser nur in bestimmten Angelegenheiten verantwortliche Vertreter wird Ergänzungspfleger oder kurz Pfleger genannt. Volljährige Personen können in Deutschland durch ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer bekommen. Kinder und Jugendliche die einen Vormund oder Ergänzungspfleger haben werden Mündel genannt.
Der Vormund vertritt unabhängig das Kind oder Jugendlichen in allen rechtlichen Belangen und kümmert sich um die Pflege und Erziehung. Der Vormund bzw. Ergänzungspfleger muss immer das Wohlergehen und die Interessen des Minderjährigen beachten und gute Entscheidungen treffen. Der Vormund muss mit dem Kind oder Jugendlichen regelmäßig persönlich Kontakt haben und wichtige Entscheidungen müssen gemeinsam abgesprochen werden.
Zum Vormund kann eine geeignete erwachsene Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden. Ebenso können geeignete Verwandte, Pflegeeltern oder ehrenamtlich tätige Personen die Vormundschaft übernehmen. Betreuer des Kindes oder Jugendlichen im Heim dürfen nicht Vormund werden.
Die Vormundschaft oder Pflegschaft endet entweder mit Erreichen der Volljährigkeit des Mündels oder durch Entlassung durch das Gericht.
Hinweise für Bad Dürkheim: Spezielle Hinweise für Kreis Bad Dürkheim
Es ist zu unterscheiden zwischen einer gesetzlichen und einer bestellten Amtsvormundschaft des Jugendamtes.
Die gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamtes tritt ein mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das nicht unter elterlicher Sorge steht, z.B. weil die Mutter selbst noch minderjährig ist, und ein Vormund (z.B. die Großeltern des Kindes) vor der Geburt des Kindes nicht bestellt wurde. Sie endet mit dem Eintritt der elterlichen Sorge, z.B. mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.Die bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamtes tritt ein durch Anordnung des Familiengerichts. Die Anordnung einer Amtsvormundschaft kann erforderlich werden, wenn die elterliche Sorge für eine minderjährige Person ruht, z.B. weil die Eltern oder der bzw. die Sorgeberechtigte unbekannten Aufenthalts sind, oder die Eltern oder der bzw. die Sorgeberechtigte nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge auszuüben. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Es ist zu unterscheiden zwischen einer gesetzlichen und einer bestellten Amtsvormundschaft des Jugendamtes.
Die gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamtes tritt ein mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das nicht unter elterlicher Sorge steht, z.B. weil die Mutter selbst noch minderjährig ist, und ein Vormund (z.B. die Großeltern des Kindes) vor der Geburt des Kindes nicht bestellt wurde. Sie endet mit dem Eintritt der elterlichen Sorge, z.B. mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.Die bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamtes tritt ein durch Anordnung des Familiengerichts. Die Anordnung einer Amtsvormundschaft kann erforderlich werden, wenn die elterliche Sorge für eine minderjährige Person ruht, z.B. weil die Eltern oder der bzw. die Sorgeberechtigte unbekannten Aufenthalts sind, oder die Eltern oder der bzw. die Sorgeberechtigte nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge auszuüben. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Vormundschaften, Pfleg- und Beistandschaften für Minderjährige, Unterhaltsvorschusskasse (Ref. 45)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten  ( Terminvereinbarung erforderlich ! ) : Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Patrick Maas
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06322 961-4513
E-Mail: Patrick.Maas@kreis-bad-duerkheim.de
Fax: 06322 961-84513
Frau Uschi Metzger
Frau Anja Klose
Frau Ursula Renner
Besucheranschrift
E-Mail: Ursula.Renner@kreis-bad-duerkheim.de
Telefon Festnetz: 06322 961-4511
Fax: 06322 961-84511
Frau Henriette Wüst
Frau Iris Kleber-Griebe
Frau Heike Hepp
Besucheranschrift
E-Mail: Heike.Hepp@kreis-bad-duerkheim.de
Telefon Festnetz: 06322 961-4504
Fax: 06322 961-84504
Frau Petra Kunkel
Besucheranschrift
E-Mail: Petra.Kunkel@kreis-bad-duerkheim.de
Telefon Festnetz: 06322 961-4510
Fax: 06322 961-84510
Internet
Voraussetzungen
Für ein minderjähriges Kind oder Jugendlichen wird durch das Gericht insbesondere ein Vormund oder Ergänzungspfleger bestellt:
- wenn beide Elternteile sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten Ihres Kindes kümmern können oder wollen. Den Eltern wird in diesem Fall ein Teil oder die ganze elterliche Sorge entzogen.
- wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben bzw. die elterliche Sorge des lebenden Elternteils ruht oder aber der alleinige sorgeberechtigte Elternteil stirbt.
- wenn eine minderjährige Jugendliche ein Kind bekommt. Dies gilt nicht in allen Fällen, etwa wenn der anerkannte Vater des Kindes volljährig ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben.
- wenn die Eltern nicht ermittelt werden können, zum Beispiel bei vertraulicher Geburt oder Abgabe eines Neugeborenen bei einer Babyklappe.
- beim Ruhen der elterlichen Sorge etwa bei Einwilligung in eine Adoption, Geschäftsunfähigkeit, beschränkter Geschäftsfähigkeit oder weil aufgrund tatsächlicher Hindernisse die elterliche Sorge auf längere Zeit nicht ausgeübt werden kann.
- nach unbegleiteter Einreise und Aufenthalt von ausländischen Kindern oder Jugendlichen ohne eines verantwortlichen Erwachsenen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Das Verfahren für eine Vormundschaft oder Pflegschaft wird durch einen Antrag oder von Amts wegen in Gang gesetzt. Es sind dann die Fristen und Terminsachen des familiengerichtlichen Verfahrens zu beachten.
Kosten
Im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens können Kosten entstehen, über deren Erhebung das Gericht entscheidet.
Für seine Tätigkeit als Vormund oder Ergänzungspfleger erhebt das Jugendamt keine Gebühren.
Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbst getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MFFJIV am 20.09.2019
Stichwörter
Eltern, Verein, Gericht, Sorgerecht, gesetzlicher Vertreter, Pflegschaft, Finanzen, Kind, Jugendamt, Pfleger, Jugendlicher, Kinder, Jugendliche, Ergänzungspfleger, Vater, Mündel, Mutter, Vormundschaft, Vormund