Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung Zulassung

    Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen

    Beschreibung

    Die Errichtung und Änderung insbesondere von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 - 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen sowie von gebäudeunabhängigen Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie bedarf keiner Baugenehmigung, wenn

    • das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt,
    • das Vorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplans entspricht und
    • die Erschließung gesichert ist.

    Das gilt unter anderem dann nicht, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

    Bei Vorhaben wie beispielsweise Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 bis zur Hochhausgrenze, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wird auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn das Freistellungsverfahren durchgeführt.

    Die Bauunterlagen, die von der Bauherrin oder dem Bauherrn und bei Baunterlagen zu Gebäuden einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein müssen, sind bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Welche Bauunterlagen das im Einzelnen sind, ergibt sich aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Für nähere Informationen können Sie sich an die Stadtverwaltung, Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung Ihres Wohnortes wenden.

    Hinweise für Bad Neuenahr-Ahrweiler: Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen

    Die Antragsunterlagen sind in unterschriebener Form der Antragsteller und Ihrer Entwurfsverfasser schriftlich bei der Stadtverwaltung in 3-facher Ausfertigung einzureichen.

    Ansprechpartner

    Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler - Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 116

    53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag & Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02641 87-100

    Fax: 02641 87-180

    E-Mail: stadt@bad-neuenahr-ahrweiler.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler - Bauleitplanung

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    Hauptstraße 116

    53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag & Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr

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    Fax: 02641 87-180

    Telefon Festnetz: 02641 87-100

    E-Mail: stadt@bad-neuenahr-ahrweiler.de

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    Technisch geändert am 19.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

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    Fristen

    Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung begonnen werden, es sei denn, die Gemeinde erklärt innerhalb dieser Frist, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Bad Neuenahr-Ahrweiler: Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen

    Spezielle Hinweise für Bad Neuenahr-Ahrweiler:

    Sowohl für den Stadtteil Bad Neuenahr als auch für den Stadtteil Ahrweiler sind die jeweiligen rechtsverbindlichen Gestaltungsatzungen zu beachten. Für den Stadtteil Ahrweiler existiert zudem eine Erhaltungssatzung. So das Bauvorhaben im Geltungsbereich der jeweiligen Satzungen liegt, begründet dies - auch bei ansonsten baugenehmigungsfreien Bauvorhaben - eine Baugenehmigungspflicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 LBauO Rheinland-Pfalz.

    Zur Berechnung der für das Bauvorhaben nachzuweisenden Stellplätze ist die Stellplatzrichtlinie der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler i. V. m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24.7.2000 zugrunde zu legen. Sofern die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, ist eine Ablösung von Stellplätzen ist nach den Maßgaben der Stellplatzablösesatzung der Stadt möglich - ein Anspruch auf Ablösung der Stellplatzverpflichtung besteht nicht.

    Die Antragsunterlagen sind in unterschriebener Form der Antragsteller und Ihrer Entwurfsverfasser schriftlich bei der Stadtverwaltung in 3-facher Ausfertigung einzureichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 04.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 12.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English