Bauleitplanung
Beschreibung
Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Planungsträger für den Bebauungsplan ist die Gemeinde. Für den Flächennutzungsplan ist Planungsträger die Verbandsgemeinde bzw. die verbandsfreie Gemeinde. Die Gemeinde/Verbandsgemeinde stellt die Bauleitpläne im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich verankerten Planungshoheit in eigener Verantwortung auf. Ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht.
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten. Das Recht der Bauleitplanung ist im Ersten Kapitel des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt.
Flächennutzungsplan:
Im Flächennutzungsplan ist die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den Grundzügen darzustellen. Beispielsweise können dargestellt werden Bauflächen, Flächen für Versorgungsanlagen, die Ausstattung mit Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge, Waldflächen und Flächen für die Landwirtschaft.
Bebauungsplan:
Für die Bebaubarkeit eines Grundstücks maßgeblich ist der jeweilige Bebauungsplan, falls das zu bebauende Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Im Bebauungsplan können festgesetzt werden beispielsweise die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen.
Hinweise für Eifelkreis Bitburg-Prüm: Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Weitere baurechtliche Satzungen zur Schaffung von Bauland
(§ 34 Abs. 4 BauGB)
Neben dem klassischen Bebauungsplan können die Ortsgemeinden und Städte auch mit anderen Satzungen Baurecht schaffen. Das Baugesetzbuch unterscheidet folgende Satzungsarten:
Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB)
Mit dieser Satzung kann die Gemeinde die Grenzen für im Zusammenhang bebauter Ortsteile festlegen, d. h. es wird "klargestellt", welche Grundstücke noch innerhalb der Ortslage befinden und somit bebaubar sind (Innenbereich) und welche schon zum Außenbereich gehören.
Entwicklungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB)
Mit dieser Satzung kann die Gemeinde bebaute Flächen im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, sofern diese Flächen im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind.
Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)
Diese Satzung ermöglicht es den Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Außenbereichsflächen am Ortsrand in den Innenbereich einzubeziehen. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Flächen durch die angrenzende Bebauung entsprechend geprägt sind.
Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB)
Für Splittersiedlungen im Außenbereich einer Gemeinde, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung "von einigem Gewicht" vorhanden ist, kann die Gemeinde durch die Satzung einen Teil der Genehmigungsprobleme bei der Errichtung von Wohngebäuden und kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben aus dem Weg räumen.
Weitere baurechtliche Satzungen zur Schaffung von Bauland
(§ 34 Abs. 4 BauGB)
Neben dem klassischen Bebauungsplan können die Ortsgemeinden und Städte auch mit anderen Satzungen Baurecht schaffen. Das Baugesetzbuch unterscheidet folgende Satzungsarten:
Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB)
Mit dieser Satzung kann die Gemeinde die Grenzen für im Zusammenhang bebauter Ortsteile festlegen, d. h. es wird "klargestellt", welche Grundstücke noch innerhalb der Ortslage befinden und somit bebaubar sind (Innenbereich) und welche schon zum Außenbereich gehören.
Entwicklungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB)
Mit dieser Satzung kann die Gemeinde bebaute Flächen im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, sofern diese Flächen im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind.
Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)
Diese Satzung ermöglicht es den Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Außenbereichsflächen am Ortsrand in den Innenbereich einzubeziehen. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Flächen durch die angrenzende Bebauung entsprechend geprägt sind.
Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB)
Für Splittersiedlungen im Außenbereich einer Gemeinde, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung "von einigem Gewicht" vorhanden ist, kann die Gemeinde durch die Satzung einen Teil der Genehmigungsprobleme bei der Errichtung von Wohngebäuden und kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben aus dem Weg räumen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Für nähere Informationen können Sie sich an die Stadtverwaltung, Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung Ihres Wohnortes wenden.
Hinweise für Eifelkreis Bitburg-Prüm: Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
VG Arzfeld und Prüm: Christina Kraus
Stadt Bitburg, VG Bitburger Land und Speicher: Tobias Heinen
VG Südeifel: Dominik Diederichs
VG Arzfeld und Prüm: Christina Kraus
Stadt Bitburg, VG Bitburger Land und Speicher: Tobias Heinen
VG Südeifel: Dominik Diederichs
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Bitburger Land - Abt. 4: Bauen und Umwelt
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Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
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Wir haben gleitende Arbeitszeit . Eine Terminabsprache ist grundsätzlich möglich. 
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E-Mail: josef.fisch@bitburgerland.de
Fax: 06561 66-1500
Frau Marita Emontspohl
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Postfach 1661
54626 Bitburg
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Fax: 06561 66-1500
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E-Mail: kraus.christina@bitburg-pruem.de
Fax: 06561 15-1008
Herr Tobias Heinen
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Telefon Festnetz: 06561 15-3540
E-Mail: heinen.tobias@bitburg-pruem.de
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Herr Dominik Diederichs
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E-Mail: diederichs.dominik@bitburg-pruem.de
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Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
bauen, Bauen, Bauplan