Bauleitplanung
Beschreibung
Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Planungsträger für den Bebauungsplan ist die Gemeinde. Für den Flächennutzungsplan ist Planungsträger die Verbandsgemeinde bzw. die verbandsfreie Gemeinde. Die Gemeinde/Verbandsgemeinde stellt die Bauleitpläne im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich verankerten Planungshoheit in eigener Verantwortung auf. Ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht.
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten. Das Recht der Bauleitplanung ist im Ersten Kapitel des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt.
Flächennutzungsplan:
Im Flächennutzungsplan ist die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den Grundzügen darzustellen. Beispielsweise können dargestellt werden Bauflächen, Flächen für Versorgungsanlagen, die Ausstattung mit Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge, Waldflächen und Flächen für die Landwirtschaft.
Bebauungsplan:
Für die Bebaubarkeit eines Grundstücks maßgeblich ist der jeweilige Bebauungsplan, falls das zu bebauende Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Im Bebauungsplan können festgesetzt werden beispielsweise die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen.
Hinweise für Eifelkreis Bitburg-Prüm: Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Weitere baurechtliche Satzungen zur Schaffung von Bauland
(§ 34 Abs. 4 BauGB)
Neben dem klassischen Bebauungsplan können die Ortsgemeinden und Städte auch mit anderen Satzungen Baurecht schaffen. Das Baugesetzbuch unterscheidet folgende Satzungsarten:
Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB)
Mit dieser Satzung kann die Gemeinde die Grenzen für im Zusammenhang bebauter Ortsteile festlegen, d. h. es wird "klargestellt", welche Grundstücke noch innerhalb der Ortslage befinden und somit bebaubar sind (Innenbereich) und welche schon zum Außenbereich gehören.
Entwicklungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB)
Mit dieser Satzung kann die Gemeinde bebaute Flächen im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, sofern diese Flächen im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind.
Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)
Diese Satzung ermöglicht es den Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Außenbereichsflächen am Ortsrand in den Innenbereich einzubeziehen. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Flächen durch die angrenzende Bebauung entsprechend geprägt sind.
Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB)
Für Splittersiedlungen im Außenbereich einer Gemeinde, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung "von einigem Gewicht" vorhanden ist, kann die Gemeinde durch die Satzung einen Teil der Genehmigungsprobleme bei der Errichtung von Wohngebäuden und kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben aus dem Weg räumen.
Weitere baurechtliche Satzungen zur Schaffung von Bauland
(§ 34 Abs. 4 BauGB)
Neben dem klassischen Bebauungsplan können die Ortsgemeinden und Städte auch mit anderen Satzungen Baurecht schaffen. Das Baugesetzbuch unterscheidet folgende Satzungsarten:
Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB)
Mit dieser Satzung kann die Gemeinde die Grenzen für im Zusammenhang bebauter Ortsteile festlegen, d. h. es wird "klargestellt", welche Grundstücke noch innerhalb der Ortslage befinden und somit bebaubar sind (Innenbereich) und welche schon zum Außenbereich gehören.
Entwicklungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB)
Mit dieser Satzung kann die Gemeinde bebaute Flächen im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, sofern diese Flächen im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind.
Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)
Diese Satzung ermöglicht es den Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Außenbereichsflächen am Ortsrand in den Innenbereich einzubeziehen. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Flächen durch die angrenzende Bebauung entsprechend geprägt sind.
Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB)
Für Splittersiedlungen im Außenbereich einer Gemeinde, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung "von einigem Gewicht" vorhanden ist, kann die Gemeinde durch die Satzung einen Teil der Genehmigungsprobleme bei der Errichtung von Wohngebäuden und kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben aus dem Weg räumen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Für nähere Informationen können Sie sich an die Stadtverwaltung, Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung Ihres Wohnortes wenden.
Hinweise für Eifelkreis Bitburg-Prüm: Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
VG Arzfeld und Prüm: Christina Kraus
Stadt Bitburg, VG Bitburger Land und Speicher: Tobias Heinen
VG Südeifel: Dominik Diederichs
VG Arzfeld und Prüm: Christina Kraus
Stadt Bitburg, VG Bitburger Land und Speicher: Tobias Heinen
VG Südeifel: Dominik Diederichs
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Bauen und Umwelt (Amt 06)
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Christina Kraus
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06561 15-3550
E-Mail: kraus.christina@bitburg-pruem.de
Fax: 06561 15-1008
Herr Tobias Heinen
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06561 15-3540
E-Mail: heinen.tobias@bitburg-pruem.de
Fax: 06561 15-1008
Herr Dominik Diederichs
Besucheranschrift
E-Mail: diederichs.dominik@bitburg-pruem.de
Telefon Festnetz: 06561 15-3530
Fax: 06561 15-1008
Internet
Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Bauen (Fachbereich 06-01)
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Tobias Heinen
Besucheranschrift
Fax: 06561 15-1008
E-Mail: heinen.tobias@bitburg-pruem.de
Telefon Festnetz: 06561 15-3540
Herr Dominik Diederichs
Frau Christina Kraus
Besucheranschrift
E-Mail: kraus.christina@bitburg-pruem.de
Fax: 06561 15-1008
Telefon Festnetz: 06561 15-3550
Internet
Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld - FB 2 - Bauen und Umwelt
Aktuelles
Die Verbandsgemeinde Arzfeld gehört zum Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm.
Beschreibung
Die VG Arzfeld umfasst die Ortsgemeinden Arzfeld, Dackscheid, Dahnen, Daleiden, Dasburg, Eilscheid, Eschfeld, Euscheid, Großkampenberg, Hargarten, Harspelt, Herzfeld, Irrhausen, Jucken, Kesfeld, Kickeshausen, Kinzenburg, Krautscheid, Lambertsberg, Lascheid, Lauperath, Leidenborn, Lichtenborn, Lierfeld, Lünebach, Lützkampen, Manderscheid, Mauel, Merlscheid, Niederpierscheid, Oberpierscheid, Olmscheid, Pintesfeld, Plütscheid, Preischeid, Reiff, Reipeldingen, Roscheid, Sengerich, Sevenig (Our), Strickscheid, Üttfeld und Waxweiler..
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mi. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Stichwörter
Bauamt, Bauanträge, Bauhof, Baumaßnahmen, Bauvoranfragen, Dorferneuerung, Feldwege, Gebäudemanagement, Gewässerunterhaltung, Grundstücksmanagement, Ingenieurleistungen, Naturschutz, Sozialer Wohnungsbau, Straßenbeleuchtung, Technisches Büro, Umwelt, Waldwege
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Bauplan, bauen, Bauen