Grunderwerbsteuer zahlen
Sie wollen ein Grundstück erwerben? Dann müssen Sie auch die Grunderwerbsteuer in Ihre Finanzierung mit einbeziehen.
Beschreibung
Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer und ihr unterliegen Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke, soweit sie darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine eigentümerähnliche Position zu erlangen.
Die Grunderwerbsteuer beträgt in Rheinland-Pfalz im Normalfall 5 vom Hundert des Wertes der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis). Dazu gehört insbesondere jede Leistung, die der Erwerber dem Veräußerer oder einer anderen Person für den Erwerb des Grundstücks gewährt sowie z. B. auch Leistungen, die dem Veräußerer von Dritten dafür gewährt werden, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt.
In einigen Sonderfällen, z. B. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden ist (bei Umwandlungen, Einbringungen oder Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage), wird die Steuer vom Grundbesitzwert im Sinne des Bewertungsgesetzes berechnet.
zuständige Stelle
Für die Festsetzung und Anzeige der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.
Zuständigkeit
Für die Festsetzung und Anzeige der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt.
Ansprechpartner
Finanzamt Trier
Aktuelles
Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.
Beschreibung
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Amtsbezirk des Finanzamtes Trier umfasst das Gebiet des Landkreises Trier-Saarburg sowie der Stadt Trier.
Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Trier zudem noch Aufgaben für die Amtsbezirke anderer Finanzämter wahr:
- Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Finanzämter Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun und Idar-Oberstein.
- Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen für die Finanzämter Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun, Idar-Oberstein und Simmern-Zell.
- Grunderwerbsteuer für die Finanzämter Wittlich, Bitburg-Prüm und Daun.
Ferner ist das Finanzamt Trier landesweit zuständig für die Verwaltung der Wohnungsbauprämie.
Aufgaben, die für das Finanzamt Trier von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:
- Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
- Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).
Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Trier.
Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Verbandsgemeinde Wittlich-Land - Fachbereich 1 - Sachgebietsgruppe Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag           08:30 Uhr   - 12:30 Uhr 14:00 Uhr   - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 Uhr   - 12:30 Uhr 14:00 Uhr   - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 Uhr   - 13:00 Uhr Donnerstag 08:30 Uhr   - 12:30 Uhr 14:00 Uhr   - 16:00 Uhr Freitag 08:30 Uhr   - 13:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Franka Anderhalten
Internet
Voraussetzungen
Der Grunderwerbsteuer unterliegen beispielsweise die folgenden Erwerbsformen:
- der Grundstückskauf,
- der Grundstückstausch,
- der Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (z. B. die Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH),
- der Übergang von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz,
- die Enteignung von Grundstücken.
Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit, so u. a.
- der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze 2.500 Euro),
- der Erwerb eines Grundstücks durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers,
- der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind,
- der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Alle Vorgänge, die dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen, müssen dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden; bei Grundstückskaufverträgen erfolgt dies durch den Notar). Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer durch schriftlichen Steuerbescheid fest. Wenn die Steuer gezahlt ist, erteilt das Finanzamt eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die der Erwerber eines Grundstücks im Regelfall nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf.
Fristen
Die Anzeige zum Grunderwerb ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung des Grundstücksvertrags bzw. nachdem die Beteiligten Kenntnis von dem Erwerbsvorgang erlangt haben, beim zuständigen Finanzamt (in der Regel dem Lagefinanzamt) zu erstatten.
Kosten
Keine.
Unterstützende Institutionen
Notariate
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 08.03.2024
Stichwörter
Finanzamt, Grundstück, Garage, Hauskauf