Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Wenn Sie Fahrgäste entgeltlich befördern, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).
Beschreibung
Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das gilt auch, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.
Wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 besitzen, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi, einen Mietwagen fahren oder für den gebündelten Bedarfsverkehr.
Hinweise für Rhein-Lahn-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Lahn-Kreis
Ärztliche Bescheinigung:
Ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung
Ärztliche Bescheinigung nach Anlage 6.2.1 der Fahrerlaubnisverordnung
Ärztliche Bescheinigung nach Anlage 6.2.2 der Fahrerlaubnisverordnung
Merkblatt Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein).pdf
Ärztliche Bescheinigung:
Ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung
Ärztliche Bescheinigung nach Anlage 6.2.1 der Fahrerlaubnisverordnung
Ärztliche Bescheinigung nach Anlage 6.2.2 der Fahrerlaubnisverordnung
Merkblatt Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein).pdf
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an Ihre örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde bei der Stadt- bzw. Kreisverwaltung oder an Ihr örtlich zuständiges Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis - Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Zulassungsstelle DiezMontag-Freitag8:00 Uhr -12:00 UhrWilhelmstraße 42aDonnerstag14:00 Uhr-17:30 Uhr65582 Diez
Zulassungsstelle NastättenMontag-Freitag8:00 Uhr -11:00 UhrPestalozzistraße 2
56355 Nastätten
Kontakt
Telefon Festnetz: 02603 972-0
Fax: 02603 972-199
Kontaktperson
Frau Anna Neeb
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 02603 972-424
Fax: 02603 972-6424
E-Mail: anna.neeb@rhein-lahn.rlp.de
Frau Michaela Jeck
Besucheranschrift
E-Mail: michaela.jeck@rhein-lahn.rlp.de
Telefon Festnetz: 02603 972-430
Fax: 02603 972-6430
Frau Madline Jost
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 02603 972-148
Fax: 02603 972-6148
E-Mail: madline.jost@rhein-lahn.rlp.de
Herr Christopher Hanke
Besucheranschrift
E-Mail: christopher.hanke@rhein-lahn.rlp.de
Telefon Festnetz: 02603 972-129
Fax: 02603 972-6129
Frau Elena Trein
Besucheranschrift
Fax: 02603 972-6148
E-Mail: elena.trein@rhein-lahn.rlp.de
Telefon Festnetz: 02603 972-148
Frau Ina Crecelius
Besucheranschrift
E-Mail: ina.crecelius@rhein-lahn.rlp.de
Telefon Festnetz: 02603 972-521
Fax: 02603 972-6521
Frau Celine Hamm
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 02603 972-125
Fax: 02603 972-6125
E-Mail: celine.hamm@rhein-lahn.rlp.de
Herr Mehmet Ünal
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 02603 972-294
Fax: 02603 972-6294
E-Mail: mehmet.uenal@rhein-lahn.rlp.de
Herr Wolfgang Schaefer
Besucheranschrift
Fax: 02603 972-6323
E-Mail: wolfgang.schaefer@rhein-lahn.rlp.de
Telefon Festnetz: 02603 972-323
Frau Vanessa Schultz
Hausanschrift
Fax: 02603 972-6425
E-Mail: vanessa.schultz@rhein-lahn.rlp.de
Telefon Festnetz: 02603 972-425
Frau Darleen Loos
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 02603 972-126
E-Mail: darleen.loos@rhein-lahn.rlp.de
Fax: 02603 972-6126
Frau Birsen Kiziltoprak
Hausanschrift
Fax: 02603 972-6521
E-Mail: birsen.kiziltoprak@rhein-lahn.rlp.de
Telefon Festnetz: 02603 972-521
Internet
erforderliche Unterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (beispielsweise Personalausweis, Reisepass)
- gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
- EU-/EWR-Führerschein
- Sehtest
- Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
Falls die FzF für Taxen oder Mietwagen für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll zusätzlich:
- Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle
Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll, zusätzlich:
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
Voraussetzungen
- für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
- Mindestalter: 21 Jahre;
bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre - persönliche Zuverlässigkeit
- geistige und körperliche Eignung
- ausreichendes Sehvermögen
- Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens 2 Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder 2-jähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre
- falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- falls die FzF für Taxen oder Mietwagen oder für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Bestehen einer Fachkundeprüfung
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 07.10.2024
Stichwörter
Erlaubnis für gebündelte Bedarfsverkehre, Führerschein zur Fahrgastbeförderung, Taxiführerschein, Erlaubnis für Krankenwagen, Erlaubnis für Taxi, Personenbeförderung, Fahrgastbeförderung, Erlaubnis für Mietwagen