Schornsteinfeger
Beschreibung
Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen (Eigentumswohnungen) sind verpflichtet, die Reinigung und Überprüfung ihrer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen sowie weitere vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Der Nachweis durchgeführten Arbeiten erfolgt durch vorgeschreibene Formblätter, die vom Eigentümer dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auszuhändigen sind, es sei denn, dass dieser die Arbeiten selbst ausgeführt hat.
Hinweise für Altenkirchen (Westerwald): Referat 30 - Ordnung, Ausländerangelegenheiten, Einbürgerung
Zurzeit sind im Kreisgebiet siebzehn Kehrbezirke eingerichtet, die jeweils von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verwaltet werden.
Die wichtigsten Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind:
- Ausführung der durch die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten,
- Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit,
- Überwachung der Beseitigung von Mängeln,
- Beratung in feuerungstechnischen Fragen.
Die von den Hauseigentümern zu veranlassenden Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten ergeben sich aus dem sogenannten "Feuerstättenbescheid", den der zuständige Bezirkschornsteinfeger den Eigentümern bis spätestens zum 31. Dezember 2012 zugestellt haben muss.
Durch das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sind Hauseigentümer verpflichtet, die Durchführung der fälligen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht zu veranlassen. Die Ausführung können Sie frei an dafür zugelassene Schornsteinfeger übertragen, die Ihnen die ordnungsgemäße Durchführung nach Abschluss der Arbeiten auf dafür vorgesehenen Formularen bestätigen müssen. Diese müssen Sie dann an Ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterleiten. Dieser überwacht die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten und die Einhaltung der Fristen und löst gegebenenfalls Mahnungen beziehungsweise Ersatzvornahmen aus.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Gebührenrechnung, ist zunächst der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der richtige Gesprächspartner. Im Einzelfall ist eine Auskunft hierzu auch bei uns erhältlich.
Internetseite des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks
Zurzeit sind im Kreisgebiet siebzehn Kehrbezirke eingerichtet, die jeweils von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verwaltet werden.
Die wichtigsten Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind:
- Ausführung der durch die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten,
- Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit,
- Überwachung der Beseitigung von Mängeln,
- Beratung in feuerungstechnischen Fragen.
Die von den Hauseigentümern zu veranlassenden Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten ergeben sich aus dem sogenannten "Feuerstättenbescheid", den der zuständige Bezirkschornsteinfeger den Eigentümern bis spätestens zum 31. Dezember 2012 zugestellt haben muss.
Durch das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sind Hauseigentümer verpflichtet, die Durchführung der fälligen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht zu veranlassen. Die Ausführung können Sie frei an dafür zugelassene Schornsteinfeger übertragen, die Ihnen die ordnungsgemäße Durchführung nach Abschluss der Arbeiten auf dafür vorgesehenen Formularen bestätigen müssen. Diese müssen Sie dann an Ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterleiten. Dieser überwacht die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten und die Einhaltung der Fristen und löst gegebenenfalls Mahnungen beziehungsweise Ersatzvornahmen aus.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Gebührenrechnung, ist zunächst der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der richtige Gesprächspartner. Im Einzelfall ist eine Auskunft hierzu auch bei uns erhältlich.
Internetseite des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks
Zuständigkeit
Wer Ihr zuständiger Schornsteinfeger ist, erfahren Sie bei der Verwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt oder Sonderstatutsstadt.
Seit 2009 besteht nicht mehr die Pflicht alle Aufgaben an Ihrer Anlage ausschließlich durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger (bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger) durchführen zu lassen. Die Abnahme Ihrer Feuerungsanlage und die Durchführung der Feuerstättenschau obliegen weiterhin Ihrem Bezirksschornsteinfeger.
Seit Januar 2013 können Sie sich für die nicht hoheitlichen Aufgaben (Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage und das Messen der Abgaswerte) Ihren Schornsteinfeger frei wählen. Wer in Deutschland Schornsteinfegertätigkeiten ausführen darf, wird in ein beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführtes Schornsteinfegerregister eingetragen, das im Internet veröffentlicht wird. Ab 2013 gibt es nur noch eine Gebührenordnung für die Arbeiten, die verpflichtend durch den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Die Kosten für alle anderen Tätigkeiten sind dann nicht mehr reglementiert und können verhandelt werden.
Die kommunalen Behörden Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt oder Sonderstatutsstadt führen die Aufsicht über die Bezirksschornsteinfeger.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Altenkirchen - Abteilung Ordnung und Verkehr - Ordnung, Ausländerangelegenheiten, Einbürgerung
Adresse
Hausanschrift
Der kinderwagen- und rollstuhlgerechte Zugang sowie entsprechende Parkplätze sind über die Hochstraße erreichbar.
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten [DE] Montag - Dienstag   07:30 Uhr bis 17:30 Uhr Mittwoch                  07:30 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstag             07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag                    07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen, da die Bürozeiten teilweise von den Öffnungszeiten abweichen. Bitte sprechen Sie bei der Ausländerbehörde nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung vor.     -with appointment only-
Kontakt
Fax: +49 2681 81-2301(Ausländerangelegenheiten)
Fax: +49 2681 81-2390(Ordnungsamt)
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die für diese Arbeiten anfallenden Gebühren werden vom Schornsteinfeger zurzeit auf Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes mittels spezifizierter Rechnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer beziehungsweise von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.
Ab Januar 2013 beschränkt sich die Gebührenverordnung ausschließlich auf „hoheitliche Aufgaben“, das heißt auf die Abnahme von Feuerungsanlagen, auf die Feuerstättenschau (die alle 3,5 Jahre stattfindet) und auf die Führung des Kehrbuches. Die Kosten für alle anderen Tätigkeiten sind dann nicht mehr reglementiert und können verhandelt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
„Hoheitliche Aufgaben“ wie Feuerstättenschau, Abnahme Ihrer Anlage und Kehrbuchführung sind ausschließlich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten.
Vor der Vergabe nicht hoheitlicher Aufgaben sollten Sie nachprüfen, dass der betreffende Schornsteinfeger im Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert ist.
Welche Arbeiten an Ihrer Feuerungsanlage zu welchen Zeitpunkten fällig werden, können Sie dem Feuerstättenbescheid entnehmen, den Ihnen Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau zur Verfügung stellt.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Kaminkehrer