Gaststättenerlaubnis
Beschreibung
Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.
Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig
- im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
- im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.
Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreichen.
Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes [GastG]).
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.
Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.
Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.
Hinweise für Bitburger Land: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bitburger Land
Der beabsichtigte Betrieb oder die Übernahme eines Gaststättenbetriebes (Schank- und/oder Speisewirtschaft, Hotel, Imbissstand, Kiosk) ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist beim Gewerbeamt zu beantragen. Antragsvordrucke erhalten Sie dort.
Folgende Unterlagen werden für die Erlaubnis benötigt:
- Grundrisspläne des Gaststättenbetriebes (2fach)
- 2 Lagepläne
- Pachtvertrag oder Kaufvertrag (falls nicht Eigentümer)
- Polizeiliches Führungszeignis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Unterrichtungsnachweis der IHK, dass der Antragsteller mit den notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnissen als vertraut gilt
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Gesundheitszeugnis des Inhabers und ggfls. mithelfender Familienangehöriger oder Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem InfektionsschutzG (Belehrung des Antragstellers über Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen nach § 43 des vorgen. Gesetzes)
- Gewerbeanzeige (Gewerbe-Anmeldung) nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)
Bei der Übernahme eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes kann eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Gaststättengesetz erteilt werden.
Der beabsichtigte Betrieb oder die Übernahme eines Gaststättenbetriebes (Schank- und/oder Speisewirtschaft, Hotel, Imbissstand, Kiosk) ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist beim Gewerbeamt zu beantragen. Antragsvordrucke erhalten Sie dort.
Folgende Unterlagen werden für die Erlaubnis benötigt:
- Grundrisspläne des Gaststättenbetriebes (2fach)
- 2 Lagepläne
- Pachtvertrag oder Kaufvertrag (falls nicht Eigentümer)
- Polizeiliches Führungszeignis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Unterrichtungsnachweis der IHK, dass der Antragsteller mit den notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnissen als vertraut gilt
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Gesundheitszeugnis des Inhabers und ggfls. mithelfender Familienangehöriger oder Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem InfektionsschutzG (Belehrung des Antragstellers über Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen nach § 43 des vorgen. Gesetzes)
- Gewerbeanzeige (Gewerbe-Anmeldung) nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)
Bei der Übernahme eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes kann eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Gaststättengesetz erteilt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: die Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen und Stadtverwaltungen.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Bitburger Land - Abt. 2: Öff. Sicherheit und Ordnung, Bürgerdienste
Adresse
Besucheranschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Wir haben gleitende Arbeitszeit . Das Einwohnermeldeamt in Bitburg ist mittwochnachmittags und in Kyllburg freitags ganztägig geschlossen . Das Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land (Standorte Bitburg sowie Kyllburg) erledigt alle Bürgeranliegen innerhalb der Öffnungszeiten nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung . Gerne können Sie Ihren Termin unkompliziert  O N L I N E (Webanwendung)  oder telefonisch mit uns vereinbaren. Bitte informieren Sie sich an dieser Stelle vor der Terminbuchung, welche Unterlagen und Nachweise wir zur Bearbeitung benötigen . Bitte beachten Sie auch alle Informationen in der späteren Bestätigungsmail nach der Online-Terminbuchung.  Sollten dennoch offene Fragen bestehen, können Sie uns gerne per Mail (meldeamt@bitburgerland.de) oder telefonisch kontaktieren.   Die vorherige Terminvereinbarung erspart Ihnen längere Wartezeiten sowie ein evtl. erneutes Vorsprechen in derselben Angelegenheit aufgrund fehlender Unterlagen. 
Kontakt
Kontaktperson
Herr Stefan Göbel
Hausanschrift
Besucheranschrift
Postfachadresse
Postfach 1661
54626 Bitburg
Fax: 06561 66-1500
Telefon Festnetz: 06561 66-1170
E-Mail: stefan.goebel@bitburgerland.de
Formulare
Gaststättenerlaubnis -Konzession
Gaststättenkonzession (II)
erforderliche Unterlagen
Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antrag auf Gaststättenerlaubnis
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
- Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung
- IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes [GastG]). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
- Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
- Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
- Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume)
Voraussetzungen
persönliche Zuverlässigkeit
- Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
- Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.
Eignung der Räume und der örtlichen Lage
- Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.
Kosten
Hinweise für Bitburger Land: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bitburger Land
Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft nach § 2 Abs. 1 GastG wird nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand bemessen (Material- und Zeitaufwand). Der Gebührenrahmen liegt zwischen 76,- und 3.834,- €. Das gleiche gilt für die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (Gebührenrahmen 76,- - 1.917,- €).
Die Gebühr für eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes beträgt 25,- €. Die gleiche Gebühr wird für eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis erhoben.
Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft nach § 2 Abs. 1 GastG wird nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand bemessen (Material- und Zeitaufwand). Der Gebührenrahmen liegt zwischen 76,- und 3.834,- €. Das gleiche gilt für die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (Gebührenrahmen 76,- - 1.917,- €).
Die Gebühr für eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes beträgt 25,- €. Die gleiche Gebühr wird für eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Konzession, Schankerlaubnis, Kneipen, Gaststättenerlaubnis, Gaststättenwesen