Spielhallenerlaubnis beantragen
Sie brauchen eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Hinweise für Konz: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Konz
Eine Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung (Spielhallenerlaubnis) benötigt, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend
- der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder
- der Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit oder
- der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.
Erlaubnisinhaber kann dabei eine natürliche oder juristische Person sein. Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden und muss vor Beginn der Tätigkeit erteilt werden.
Wegen der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles ist ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch zu empfehlen, in dem Sie über Einzelheiten der Antragstellung und die Höhe der Verwaltungsgebühr informiert werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Spielhallenerlaubnis nicht die für die Aufstellung von Geldspiel- und Warenspielgeräten bzw. die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit erforderlichen Erlaubnisse sowie die Aufstellortbestätigung beinhaltet.
Diese sind gegebenenfalls gesondert zu beantragen. Auf die vorstehenden Ausführungen zu diesen Erlaubnissen wird verwiesen.
Eine Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung (Spielhallenerlaubnis) benötigt, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend
- der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder
- der Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit oder
- der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.
Erlaubnisinhaber kann dabei eine natürliche oder juristische Person sein. Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden und muss vor Beginn der Tätigkeit erteilt werden.
Wegen der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles ist ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch zu empfehlen, in dem Sie über Einzelheiten der Antragstellung und die Höhe der Verwaltungsgebühr informiert werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Spielhallenerlaubnis nicht die für die Aufstellung von Geldspiel- und Warenspielgeräten bzw. die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit erforderlichen Erlaubnisse sowie die Aufstellortbestätigung beinhaltet.
Diese sind gegebenenfalls gesondert zu beantragen. Auf die vorstehenden Ausführungen zu diesen Erlaubnissen wird verwiesen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Konz - Gewerbeamt - FB4
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
dienstags und mittwochs von 08:00 bis 12:00 Uhr; außerhalb dieser Zeiten nur nach Vereinbarung. Sie können auch Online einen Termin buchen unter termine.konz.de
Kontakt
Kontaktperson
Herr Stephan Müller
Herr Markus Meisenburg
Internet
Formulare
Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens - Antrag: Juristische Person
Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens - Antrag: Natürliche Person
erforderliche Unterlagen
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
Zur Überprüfung der Geeignetheit des Aufstellungsortes:
- Grundriss für die Betriebsräume (für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle)
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erlaubnis ist die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers
Die für den Spielhallenbetrieb bestimmten Räume müssen nach ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sein, d.h. den polizeilichen und baurechtlichen Vorgaben entsprechen.
Seit dem 1.7.2012 ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle Bestandteil der Erlaubnis nach der Gewerbeordnung und wird von der hierfür zuständigen (Gewerbe-) Behörde mit erteilt (Konzentrationswirkung). Die zuständige Erlaubnisbehörde beteiligt dazu die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und holt deren Genehmigung/Zustimmung ein.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) festgesetzt sowie der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Bereich des Glücksspielwesens.
Hinweise (Besonderheiten)
Diese Erlaubnis ist personen- und gebäudebezogen, so dass Sie auch dann eine auf Ihre Person lautende Spielhallenerlaubnis benötigen, wenn Sie eine bereits bestehende Spielhalle von jemand anderem übernehmen wollen. Sollten Sie selbst Aufsteller der Spielgeräte sein, so benötigen Sie zusätzlich eine Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) sowie eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
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